Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719, RS0007101, RS0114625) und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (RIS-Justiz RS0115719 [T1]). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd §2 176 ABGB darstellen kann, entspricht gesicherter Judikatur (4 Ob 186/01h; 1 Ob 601/95 EFSlg 81.147; 8 Ob 85/07v iFamZ 2007/146). Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen (Beck, Kindschaftsrecht Rz 631; 1 Ob 601/95; 1 Ob 172/01b; 1 Ob 248/06m; 8 Ob 85/07v). Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen (vgl Beck aaO Rz 632 aE mwN).
Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.
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