Spruch:
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
2. Die Anträge vom 1. 6. 2005 werden dem hiefür zuständigen Erstgericht übermittelt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz kann im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, sofern eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls nicht erforderlich ist (RIS-Justiz RS0050037). Ein solches Erfordernis zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. Eine Änderung der Obsorgeregelung darf vom Pflegschaftsgericht nur angeordnet werden, wenn sie im Interesse des Kindes dringend geboten ist, wobei bei Beurteilung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0048699). Die Entscheidung, welchem Elternteil die Obsorge zukommen soll, hängt von den besonderen Umständen im Einzelfall ab und berührt daher, sofern keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des hier noch anzuwendenden § 14 Abs 1 AußStrG RGBl 208/1854 (RIS-Justiz RS0115719). Eine Missachtung der Grundsätze der Rechtsprechung zur Obsorgeübertragung, nach der das Wohl des Kindes zu wahren und nur bei Interessengefährdung einzugreifen ist, ist nicht erkennbar. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG RGBl 208/1854 iVm § 510 Abs 3 ZPO).
2. Zur Behandlung der an den Obersten Gerichtshof gerichteten Anträge auf Einholung einer Krankengeschichte und (neuerlich) auf Übertragung der Obsorge ist nicht der Oberste Gerichtshof, der insoweit nur Rechtsmittelinstanz ist, sondern das Erstgericht zuständig, an das der diese Anträge (und sonstige Mitteilungen) enthaltende Schriftsatz vom 1. 6. 2005 weiterzuleiten ist.
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