OGH 9Ob116/99w

OGH9Ob116/99w2.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Rita Christina A*****, geboren am 30. Mai 1989, *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Rita A*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 9. April 1999, GZ 10 R 118/99a-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Eltern schlossen am 24. 11. 1998 einen gerichtlichen Vergleich über den persönlichen Verkehr des Vaters mit der Minderjährigen. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dem Vergleich kommt damit bindende Wirkung zu (RIS-Justiz RS0048011). Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit wegen geänderter Verhältnisse und Gefährdung des Wohles des Kindes und unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Vaters das Besuchsrecht neu geregelt (eingeschränkt) werden soll (RIS-Justiz RS0007210), ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, soweit nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung oder das Wohl des Kindes verletzt werden (vgl ÖA 1991, 54; RIS-Justiz RS0007101, RS0097114). Dies ist hier nicht der Fall.

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