Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Nach Rechtskraft der Beschlusses, mit dem der Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder zuerkannt wurde (ON 135, 143 und 152) beantragte der Vater am 11. 2. 2004 die Durchsetzung des Besuchsrechtsbeschlusses vom 15. 1. 2002 idF des Beschlusses vom 22. 8. 2002 (ON 38 und 95), womit „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge bzw das Besuchsrecht" eine Beibehaltung des wöchentlichen Wechsels eines jeweils durchgehenden Aufenthalts der Kinder bei jedem der beiden Elternteile („Halbe-Halbe-Aufteilung") sanktioniert worden war (ON 162).
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (Punkt 1.), trug der Mutter jedoch auf, dem Vater bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Besuchsrecht ein hinsichtlich der Modalitäten konkretisiertes Besuchsrecht ab 27. 2. 2004 an jedem zweiten Wochenende sowie in den Oster- und Sommerferien einzuräumen (Punkt 2. Abs 2 bis Abs 5). Die begehrte Durchsetzung des wöchentlich wechselnden Besuchsrechts sei abzuweisen, weil mit dem seinerzeitigen Beschluss eine Regelung getroffen worden sei, die über den Antrag der Vaters (der nur den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Regelung der Obsorge betraf) hinausging, und die „Halbe-Halbe-Aufteilung" das Kindeswohl gefährde.
Das Rekursgericht gab dem nur gegen die Antragsabweisung gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Unabhängig von der ursprünglichen Besuchsrechtsregelung und deren beabsichtigter Geltungsdauer scheitere eine Beibehaltung der „Halbe-Halbe-Aufteilung" an der dezidiert ablehnenden Stellungnahme des Sachverständigen, wonach die Kinder zu ihrer Identitätsstrukturierung ein Heim erster Ordnung benötigten. Im Rahmen einer ohnehin bloß vorläufigen Besuchsrechtsregelung komme auch die vom Vater in eventu begehrte Ausweitung des Besuchsrechts um einen Tag nicht in Betracht.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, der die Aufhebung der Anordnung eines "neuen" einstweiligen Besuchsrechts und die "In-Vollzug-Setzung" des Beschlusses vom 15. 1. 2002 idF vom 22. 8. 2002 mit den Mitteln des § 19 AußStrG anstrebt, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber irrt, wenn er meint, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme; ist doch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich eine solche des Einzelfalles, der keine Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wird und leitende Grundsätze der Rechtsprechung daher nicht verletzt werden (RIS-Justiz RS0047735 und RS0097114 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; 9 Ob 69/04v; zuletzt: 7 Ob 252/04s und 7 Ob 269/04s).
Eine Verletzung leitender Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere des im Vordergrund stehenden Kindeswohls (§ 178a ABGB), kann im vorliegenden Fall aber nicht erkannt werden:
Darin, dass die Rekursentscheidung nicht (mehr) auf die noch vor der Entscheidung über die Obsorge als einstweilige Maßnahme gefassten Beschlüsse von 15. 1. und 22. 8. 2002 (ON 38 und 95) abstellt, liegt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Mit der Argumentation, das Erstgericht hätte nicht in den - nach Auffassung des Revisionsrekurses - nach wie vor rechtsgültigen Beschluss vom 15. 1. 2002 eingreifen dürfen, weil dadurch eine „akute Kindeswohlgefährdung" zu befürchten sei, zeigt der Revisionsrekurswerber nämlich nicht einmal auf, worin eine solche konkret bestehen bzw dass sie tatsächlich eintreten könnte.
Insoweit entfernt sich der Revisionsrekurs aber auch von den eindeutigen Gutachtensergebnissen, denen die Tatsacheninstanzen gefolgt sind, wonach nicht durch das Abgehen sondern vielmehr durch die Beibehaltung einer „Halbe-Halbe-Aufteilung", das Wohl der Kinder gefährdet wäre. Der Vater macht in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs somit eine erhebliche Rechtsfrage gar nicht geltend.
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG auch sonst nicht zu erkennen sind, war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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