Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zur Mängelrüge, mit welcher der Revisionsrekurswerber die mangelnde gerichtliche Anhörung seiner beiden Söhne releviert:
Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkannte Durchbrechung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsausweitung geboten wäre.
Zur Rechtsrüge:
Zum Ersatzbesuchsrecht:
Die diesbezügliche Rechtsauffassung des Rekursgerichtes entspricht völlig einhelliger Rechtsprechung, nach der das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG nicht so weit geht, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden können (RIS-Justiz RS0006796). Der Alternativantrag vom 20. 11. 2003 (ON 293) bezog sich aber ausdrücklich nur auf den - nicht eingetretenen - Fall, dass die Beschlussfassung über das Ferienbesuchsrecht verzögert würde.
Zum Umfang des Besuchsrechtes:
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0097114). Die Nichtzuerkennung eines Besuchsrechtes mit Übernachtung und eines Ferienbesuchsrechtes zur im Vorschulalter befindlichen Tochter des Revisionsrekurswerbers steht in vertretbarer Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0047735).
Den Ausführungen zur Bemessung der über die Mutter verhängten Beugestrafe fehlt es an einer Beschwer, zumal der Rechtsmittelwerber selbst darauf hinweist, auf eine derartige Forderung zu verzichten. Zusammenfassend vermag der Revisionsrekurswerber sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
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