Rechtssatz
Das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG geht nicht so weit, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten. (1 Ob 148/73, ZBl 1938/50).
1 Ob 49/74 | OGH | 29.03.1974 |
Veröff: EvBl 1974/226 S 491 = NZ 1974,155 |
6 Ob 589/76 | OGH | 10.06.1976 |
nur: Das Neuerungsrecht des § 10 AußStrG geht nicht so weit, dass im Rekursverfahren auch noch neue Sachanträge gestellt werden könnten. (T1) |
2 Ob 544/78 | OGH | 06.07.1978 |
ÖA 1979,20 |
1 Ob 656/79 | OGH | 13.07.1979 |
EFSlg 34925 |
7 Ob 610/89 | OGH | 15.06.1989 |
nur T1; Beisatz: Es kann auch im Wege dieser Bestimmung nicht eine neue Partei anstelle des bisherigen Antragstellers in das Verfahren eingeführt werden. (T2); Veröff: NZ 1990,276 |
8 Ob 511/90 | OGH | 25.01.1990 |
Beisatz: Als Neuerungen können nur solche Umstände vorgebracht werden, die vor der erstgerichtlichen Beschlussfassung eingetreten sind. Das gilt aber dort nicht, wo zum Vorteil von Kindern geänderten Verhältnissen sofort Rechnung getragen werden muss. (T3) |
8 Ob 1524/91 | OGH | 07.03.1991 |
Beisatz: Der Tatbestand, auf den ein Antrag gestützt werden soll, muss vielmehr schon in erster Instanz vorgebracht sein. (T4) |
7 Ob 92/03k | OGH | 28.05.2003 |
nur T1; Beisatz: Hier hat der Vater in erster Instanz nicht geltend gemacht, die Unterhaltspflicht sei auch deshalb herabzusetzen, weil der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 28. 11. 2002, 3 Ob 141/02k "die vom VfGH angewandte Methode (G7/02) zur Ermittlung der Unterhaltshöhe angesichts der Aufhebung des § 12a FLAG übernommen" habe (so erstmals im Rekurs). (T5); Beisatz: Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt der Entscheidungen, auf die sich der Rekurs beruft (G 7/02 des Verfassungsgerichtshofes und 3 Ob 141/02k des Obersten Gerichtshofes [und die dort angeführten zahlreichen Entscheidungen, die von anderen Senaten des Obersten Gerichtshofes zT bereits vor der zitierten, nämlich am 26. und 27. 11. 2002 gefällt wurden]), vor jenem des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses liegt. Da die Aufhebung der diesbezüglichen Wortfolge in § 12a FLAG bereits am 13.9.2002 öffentlich kundgemacht worden (BGBl I 2002/152) ist, wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, ausreichende Tatsachenbehauptungen zu dem darin behandelten Unterhaltsherabsetzungsgrund im Verfahren erster Instanz bereits vor der am 10.12.2002 ergangenen Entscheidung des Erstgerichts vorzubringen. (T6) |
3 Ob 200/06t | OGH | 13.09.2006 |
Auch; Beisatz: § 49 AußStrG erlaubt generell nur neue Tatsachen und Beweismittel; neue Sachanträge und Einwände bleiben ausgeschlossen. (T7) |
3 Ob 70/08b | OGH | 10.04.2008 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Im Rekurs erhobener Eventualantrag. (T8) |
5 Ob 226/07g | OGH | 01.04.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis: Hier: In der Revisionsrekursbeantwortung gestelltes Eventualbegehren. (T9) |
1 Ob 184/14m | OGH | 22.10.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Die (eingeschränkte) Neuerungserlaubnis des § 49 AußStrG (im Rekursverfahren) gilt nicht im Revisionsrekursverfahren (so ausdrücklich 6 Ob 226/09t). (T10)<br/> |
6 Ob 18/16i | OGH | 30.03.2016 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Unterhaltsverfahren. (T11) |
4 Ob 154/21g | OGH | 23.02.2022 |
Vgl; Beis nur wie T7; Beis nur wie T9; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des erstmals im Rekurs gestellten Eventualantrags auf Markenregistrierung, der nicht als bloßes Minus zu qualifizieren ist. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19740329_OGH0002_0010OB00049_7400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)