European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00045.17A.0530.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände ein Kontaktrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RIS‑Justiz RS0097114).
2. Dass hier dem Rekursgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen. Die von ihm vorgebrachten schweren Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Mutter betreffen primär die noch zu entscheidende Frage der Obsorge; sie ändern aber nichts daran, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Mutter im Rahmen ihres Kontaktrechts mit dem Kind einen adäquaten Umgang pflegt. Bedenken im Hinblick auf einen zu großen und unkontrollierten Einfluss der Mutter wurden ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass das der Mutter eingeräumte Kontaktrecht ein begleitetes ist.
3. Der Revisionsrekurs war daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf ein Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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