Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Großmutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat mit seiner Entscheidung über das Besuchsrecht der Großmutter keineswegs nur die diesbezüglich ablehnende Haltung der Mutter (RIS-Justiz RS0048003) berücksichtigt, sondern auf die Gefährdung der Entwicklung des Kindes abgestellt. Damit bewegt sich das Rekursgericht aber im Rahmen der Rechtsprechung, wonach die Gewährung bzw das Aufrechterhalten eines Besuchsrechtes von Großeltern in erster Linie vom Wohl des Kindes abhängt (RIS-Justiz RS0048004). Die Revisionsrekurswerberin vermag nicht darzulegen, daß das Rekursgericht bei seiner Entscheidung das pflichtgemäße Ermessen verletzt hätte, sodaß keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Frage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0097114).
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