OGH 7Ob68/14x

OGH7Ob68/14x7.5.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

 Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen W***** S*****, und M***** S*****, beide in Obsorge der Mutter C***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, Vater DI C***** J*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in Baden, wegen vorläufigen Kontaktsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 27. Februar 2014, GZ 16 R 45/14b‑38, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00068.14X.0507.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS‑Justiz RS0047754) und dies auch durch vorbeugende Maßnahmen (zB Beiziehung einer Pflegerin oder Fürsorgerin) nicht abwendbar ist (RIS‑Justiz RS0047754 [T6]). Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genützt werden (RIS‑Justiz RS0047754 [T15]). Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen in aller Regel auch dem Wohl des Kindes (RIS‑Justiz RS0047754 [T25]).

Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10‑jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (RIS‑Justiz RS0047981 [T6]). Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden (RIS‑Justiz RS0047981 [T7]). Der Umstand, dass ein 10‑jähriger Minderjähriger den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Einschränkung des Besuchsrechts (RIS‑Justiz RS0047981 [T8]).

Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS‑Justiz RS0097114). Das gilt auch für die Einschränkung, Entziehung und Aussetzung des Kontaktrechts (RIS‑Justiz RS0097114 [T6, T8]). Auch die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RIS‑Justiz RS0007101). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen gingen im Hinblick darauf, dass bereits längere Zeit kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern stattgefunden hatte, davon aus, dass dem Vater bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung zumindest ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, um einer weiteren Entfremdung entgegenzuwirken. In dieser Auffassung ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

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