Rechtssatz
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden.
4 Ob 2372/96v | OGH | 17.12.1996 |
nur: Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T1)<br/>Beisatz: Ob die Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei welcher im allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen ist. (T2) |
2 Ob 129/99f | OGH | 29.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über die Teilung oder Schwere des Verschuldens - kommt im allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu. (T3) |
7 Ob 370/98g | OGH | 08.09.1999 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Bloßen Ermessensentscheidungen - wie über Verschulden - kommt im allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zu. (T4) |
6 Ob 240/00p | OGH | 05.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufsteller von Tierfallen, die auch Menschen erheblich verletzen können. (T5) |
1 Ob 24/02i | OGH | 26.02.2002 |
Beisatz: Hier: Wenn auch der geschädigte Kläger grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass die Gesetze korrekt vollzogen werden, darf doch nicht übersehen werden, dass er die fehlerhafte Vorgangsweise der Behörde hätte erkennen müssen und dennoch lange Zeit untätig blieb, obwohl ein Durchschnittsmensch zur ordnungsgemäßen Wahrung seines Eigentums ehestens danach getrachtet hätte, dieses wieder an sich zu bringen. Diese Untätigkeit rechtfertigt die Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1. (T6) |
7 Ob 40/04i | OGH | 17.03.2004 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann. (T7) |
3 Ob 103/04z | OGH | 26.05.2004 |
Auch; Beisatz: Ob dem Beklagten leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen und bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre. (T8) |
3 Ob 131/04t | OGH | 29.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall schließt eine richtunggebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus. (T9) |
3 Ob 24/06k | OGH | 19.10.2006 |
Auch; Beisatz: Ob im Einzelfall das Unterlassen an sich gebotener Vorgänge eine Sorglosigkeit in eigener Sache im Sinne des § 1304 ABGB begründet, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T10) |
8 Ob 115/05v | OGH | 23.11.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Ob den Kläger ein Mitverschulden am von ihm geltend gemachten Schaden trifft, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht verwirklicht. (T11) |
6 Ob 104/08z | OGH | 05.06.2008 |
Beisatz: Hier: Paintball-Spiel. Verletzung einer Teilnehmerin, die bereits aus dem Spiel ausgeschieden war und sich außerhalb des Spielfelds aufhielt. (T12) |
6 Ob 22/09t | OGH | 26.03.2009 |
Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten und Verschuldensteilung. Stoß einer Kundin gegen ein Glaswandelement im Eingangsbereich eines Geschäfts. (T13) |
9 ObA 179/08a | OGH | 30.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Beim Vorwurf des Mitverschuldens handelt es sich stets um eine Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den (intellektuellen) Fähigkeiten des einzelnen Geschädigten beantwortet werden kann. Das Ausmaß eines allfälligen Mitverschuldens des Geschädigten kann daher wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Zur Frage eines allfälligen Mitverschuldens von Pensionisten beim Umstieg auf ein - für sie in der Folge nachteiliges - Pensionskassenmodell bei nicht ausreichender Aufklärung durch den (ehemaligen) Arbeitgeber. (T15) |
2 Ob 49/09h | OGH | 29.10.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Schiunfall. (T17) |
1 Ob 154/11w | OGH | 01.09.2011 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
10 Ob 61/11k | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 |
4 Ob 191/11h | OGH | 20.12.2011 |
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2 Ob 198/11y | OGH | 22.12.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Kunden bei Anlageberatung. (T18) |
4 Ob 16/12z | OGH | 28.02.2012 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T14; Beis wie T18 |
5 Ob 246/11d | OGH | 17.01.2012 |
Auch |
1 Ob 110/12a | OGH | 22.06.2012 |
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T17 |
1 Ob 4/12p | OGH | 24.05.2012 |
Vgl auch; nur: Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T19); Beis wie T4 |
6 Ob 91/12v | OGH | 13.09.2012 |
Beisatz: Hier: Zulässigkeit der Revision bejaht. Die Vorinstanzen haben die Haftung der Beklagten maßgeblich auf ihre größere Erfahrung gestützt. Richtigerweise ergab sich ihre Haftung jedoch bereits aus der freiwilligen Pflichtenübernahme. Der Aspekt, dass die Beklagte über wesentlich größere Erfahrung verfügte als der Kläger, ist demgegenüber auf Ebene des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (T20) |
1 Ob 188/12x | OGH | 13.12.2012 |
Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit des Behaltens von Aktien. (T21) |
1 Ob 214/12w | OGH | 15.11.2012 |
Vgl auch; nur T9; Beis ähnlich wie T8 |
7 Ob 9/14w | OGH | 29.01.2014 |
Auch; Beisatz: Ob eine Fehlhandlung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt, bildet bei Vertretbarkeit der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision ist daher nur dann zulässig, wenn die Beurteilung des Sachverhalts auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme oder die Verneinung grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht. (T22)<br/>Beisatz: Hier: Art 6.2 AWB. (T23) |
2 Ob 47/14x | OGH | 12.06.2014 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Herabrollen eines nach dem Pressen auf abschüssigem Gelände gelagerten Siloballens auf befahrene Straße. (T24)<br/> |
9 Ob 30/14y | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur: Fragen des Mitverschuldens und der Verschuldensaufteilung bilden wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 ZPO. (T25) |
7 Ob 220/14z | OGH | 12.03.2015 |
Auch; Beis wie T7; Beis wie T11; nur T25 |
3 Ob 73/15d | OGH | 17.06.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T22 |
6 Ob 85/15s | OGH | 31.08.2015 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Sturz über ein aufgrund von Schneelage bloß 60 cm hohes Brückengeländer. (T27) |
10 Ob 58/15z | OGH | 01.10.2015 |
Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T22 |
6 Ob 142/16z | OGH | 20.07.2016 |
Vgl aber; Beisatz: Im Rahmen einer aus anderen Gründen zulässigen Revision hat der Oberste Gerichtshof sich jedoch nicht auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Vorinstanzen den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten haben, sondern hat die Beurteilung des Verschuldensgrads und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten selbständig zu prüfen. (T28)<br/>Beisatz: Hier: Zum Mitverschulden des Geschädigten an einem „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall. (T29) |
8 ObA 25/17k | OGH | 28.08.2017 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung des Verschuldens ist letztlich eine solche des Einzelfalls. (T30) |
6 Ob 96/19i | OGH | 23.05.2019 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zum Spazierengehen mit Hunden auf einem beschilderten Privatweg („Durchgang verboten!“). (T32) |
2 Ob 192/19b | OGH | 27.02.2020 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Fußgängerin beim Linkseinbiegen übersehen. (T33) |
2 Ob 104/20p | OGH | 17.09.2020 |
Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Verneinung grober Fahrlässigkeit bei bloßem Aufmerksamkeitsfehler jedenfalls vertretbar. (T34) |
2 Ob 11/21p | OGH | 25.03.2021 |
Beisatz: Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen; Annahme gleichteiligen Verschuldens keine erhebliche Rechtsfrage. (T35) |
10 ObS 1/22b | OGH | 22.02.2022 |
Beisatz: Hier: Beurteilung, dass übermäßiger Alkoholkonsum (Blutalkoholwert von 1,99 Promille), durch den massive Koordinations- und Konzentrationsstörungen hervorgerufen wurden, grob fahrlässig ist, vertretbar. (T36) |
8 ObA 93/22t | OGH | 25.01.2023 |
vgl; Beisatz: Die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit stellt eine Frage des Einzelfalles dar, die nur im Fall einer groben Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nach § 502 Abs 1 ZPO an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann. (T37)<br/>Anm: Ebenso RS0026555 (T5) |
2 Ob 71/23i | OGH | 20.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T25; Beisatz wie T37<br/>Beisatz: Hier: bereits zuvor erkannte, vor dem Gehöft herumlaufende Hündin, die nicht vorhersehbar erst drei bis fünf Meter vor der Begegnung mit der auf dem Güterweg mit ihrem Fahrrad vorbeifahrenden Klägerin begann, zu bellen und direkt auf diese zuzulaufen. Beurteilung der Vorinstanz zumindest vertretbar. (T38) |
10 Ob 23/23i | OGH | 13.02.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T8; Beisatz nur wie T19; Beisatz nur wie T37<br/>Beisatz: Hier: Verneinung eines groben Verschuldens bei Prospektkontrollortätigkeit. (T39) |
2 Ob 63/24i | OGH | 25.06.2024 |
nur: Die Beurteilung des Verschuldensgrads, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden. (T40)<br/>Beisatz: Wohl aber sind Feststellungsmängel, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich machen, schon aus Gründen der Rechtssicherheit auch vom Obersten Gerichtshof stets aufzugreifen. (T41) |
Dokumentnummer
JJR_19951219_OGH0002_0010OB00042_9500000_002
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