Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Daß der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre, hätte entgegen der in der Revision vertretenen Meinung die sich (ebenfalls) rechtswidrig verhaltende Klägerin beweisen müssen (Koziol, Haftpflichtrecht3 I Rz 8/67; Harrer in Schwimann**2 Rz 53 zu § 1301 f mwN). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes entspricht sohin in diesem Punkt der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Der Lösung der Frage, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, kommt, von dem - hier aber nicht vorliegenden - Fall einer auffallenden Fehlbeurteilung abgesehen, keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0087606), weshalb der Oberste Gerichtshof nicht in der Lage ist, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen, die hiezu in dem angefochtenen Urteil enthalten sind.
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