OGH 1Ob106/23d

OGH1Ob106/23d27.6.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch die Rosenauer Prankl Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H*, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.051.148 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Mai 2023, GZ 16 R 19/23s-63, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00106.23D.0627.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen verpflichteten die Beklagte übereinstimmend, der Klägerin einen entgangenen Gewinn zu ersetzen, weil sie nach den Feststellungen bedingt vorsätzlich eine Liegenschaft doppelt veräußerte und den Kaufvertrag mit der Klägerin nicht mehr erfüllen konnte.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die gegen das Berufungsurteil erhobene außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[3] 1. Bloßen Ermessensentscheidungen – wie über die Schwere des Verschuldens – kommt im allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (RS0087606 [T3, T4]). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt die Beklagte nicht auf, schon weil es – wie das Berufungsgericht ausgeführt hat – nicht zutrifft, dass ihr ein rechtskonformes Verhalten in ihrer Situation gar nicht möglich gewesen wäre.

[4] 2. Was dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Es kommt daher wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass in der Regel auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0027787).

[5] Die Beurteilung des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen, sich trotz gültigem Kaufvertrag an einem gegen ihren erklärten Willen durchgeführten Bieterverfahren zu beteiligen und die Liegenschaft zu einem allenfalls weit über dem eigentlichen Kaufpreis liegenden Preis (nochmals) von der ihre Unzuverlässigkeit bereits unter Beweis gestellt habenden Beklagten zu erwerben, ist in keiner Weise zu beanstanden.

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