Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 4.464,76 (darin S 744,12 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zuletzt S 72.322,40 s. A. als Ersatz von Begräbniskosten und Telefonspesen. Ihr Sohn (dessen Mitverschulden mit 20 % anerkannt wurde) war beim Abladen von Ziegeln von einem (bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten) LKW der Erstbeklagten tödlich verunglückt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge, sprach ihr S 45.201,50 s. A. zu und wies das Mehrbegehren von S 27.120,90 s. A. ab. Es stellte die Betriebsgefahr des LKWs und das Mitverschulden des Verunglückten einander gegenüber und gelangte zu einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, welchen Sorgfaltsmaßstab ein Kranführer eines LKWs bei der Einbeziehung eines Gehilfen zu beachten habe, keine gesicherte Judikatur bestehe.
Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen aller Parteien; die Rechtsmittel sind unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Einen speziellen Sorgfaltsmaßstab für die Bedienung von LKW-Kränen bei Einschaltung von Hilfskräften kann der Oberste Gerichtshof - über die von ihm zu § 9 Abs 2 EKHG entwickelten Grundsätze hinaus - nicht vorgeben. Vielmehr hängt der Umfang der gemäß § 9 Abs 2 EKHG gebotenen Sorgfalt auch hier von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Wenn das Berufungsgericht die Einhaltung der äußerst möglichen und zumutbaren Sorgfalt durch den LKW-Fahrer und Kranführer verneint hat, so hat es die Grenzen des ihm im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten. Der von ihm als erheblich bezeichneten Rechtsfrage kommt daher diese Bedeutung nicht zu.
Auch in den Revisionen werden keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt:
Die Klägerin strebt eine Gewichtung des ihr zurechenbaren Mitverschuldens mit 20 % statt mit 50 % an. Fragen der Verschuldensteilung haben aber regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung des Mitverschuldens des Verunglückten gegenüber der Gefährdungshaftung der Beklagten mit 50 % stellt auch keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müßte.
Die Beklagten bezweifeln in ihrem Rechtsmittel, daß sich der Unfall im Sinne des § 1 EKHG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein LKW, dessen Motor einen Hebekranmechanismus bedient, befinde sich insbesondere dann "im Betrieb" im Sinne des EKHG, wenn mit diesem Kran Manipulationen an der Ladung eben dieses LKWs vorgenommen werden, ist aber durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 40/80 = ZVR 1968/94; ZVR 1983/286; SZ 68/10 ua, RIS-Justiz RS0058248; Schauer in Schwimann2 § 1 EKHG Rz 35; Apathy, EKHG § 1 Rz 29 ff, 33 mwN). Diese Rechtsprechung enthält auch eine ausreichende Abgrenzung zum Einsatz als ortsgebundene Arbeitsmaschine (RIS-Justiz RS0058229, RS0058248; Schauer aaO Rz 42 f; Apathy aaO Rz 35 mwN; vgl § 4 Abs 1 Z 4 KHVG 1994). Ein Grenzfall der einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt hier nicht vor. Vielmehr fällt das Abladen (Umladen) von angelieferten Ziegelpaletten mit Hilfe des LKW-Kranes nach der zitierten Rechtsprechung eindeutig unter den Betriebsbegriff des § 1 EKHG, während die von den Rechtsmittelwerbern genannten Entscheidungen anders gelagerte Fälle betreffen.
Zur von den Beklagten behaupteten Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage bedurfte es somit nicht, weshalb die Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung - anders als die Klägerin - auf die Unzulässigkeit der Revision der Gegenseite hingewiesen.
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