OGH 2Ob172/67; 7Ob37/73; 7Ob67/73; 2Ob154/74 (RS0058248)

OGH2Ob172/67; 7Ob37/73; 7Ob67/73; 2Ob154/7429.3.2023

Rechtssatz

Ein stehendes Kraftfahrzeug ist auch dann im Betrieb, wenn der auf dem Kraftfahrzeug montierte Hebekranmechanismus durch Umkupplung vom Motor des Kraftfahrzeuges betrieben wird (Betriebseinheit).

Auto

 

Normen

EKHG §1 IIIA

2 Ob 172/67OGH13.06.1967

Veröff: SZ 40/80 = JBl 1968,318 = ZVR 1968/94 S 197

7 Ob 37/73OGH28.03.1973

Beisatz: Wurde der Kran erst an Ort und Stelle auf dem Kraftfahrzeug aufgebaut und vor seiner Inbetriebnahme durch das Ausfahren der Stützen am Boden fixiert, sodass die Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine vorübergehend aufgehoben wurde, und diente die Kranbetätigung nicht der Beladung oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben, so stand diese Verwendung nicht einmal mehr in einem entfernten Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kraftfahrzeuges, sondern entsprach der einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine, auf die das EKHG nicht anzuwenden ist. (T1)

7 Ob 67/73OGH11.04.1973

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Art 4 lit g AKHB. (T2)<br/>Veröff: ZVR 1974/192 S 279 = RZ 1973/147 S 141 = VersR 1974,406

2 Ob 154/74OGH17.10.1974

Beis wie T1; Veröff: RZ 1975/9 S 25 = ZVR 1975/171 S 247

8 Ob 232/74OGH26.11.1974

Beisatz: Darauf, ob der Mechanismus der Hebebühne durch Umkupplung des Motors oder durch einen zur Sonderausstattung des Lastkraftwagens gehörenden weiteren Motor betrieben wird, kommt es aber nicht an. (T3) <br/>Veröff: ZVR 1975/170 S 245

8 Ob 146/76OGH29.09.1976

Vgl auch; Veröff: ZVR 1978/63 S 91

2 Ob 99/77OGH16.06.1977

Vgl; Beisatz: Maßgebend nicht nur die Aufhebung der Fahrbarkeit der Arbeitsmaschine, sondern dass die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeuges einem Arbeitsvorgang außerhalb desselben dient, der mit den für ein Kraftfahrzeug typischen Funktionen in keinem Zusammenhang steht. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1978/265 S 304

2 Ob 232/78OGH30.01.1979

Beisatz: Bagger als ortsgebundene Arbeitsmaschine. (T5)

2 Ob 3/79OGH27.02.1979

Beisatz: Betriebsvorgang ist beim Entladen erst abgeschlossen, wenn dieses beendet ist. (T6)<br/>Veröff: ZVR 1980/75 S 83

8 Ob 245/80OGH12.02.1981

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Betonpumpe (T7) <br/>Veröff: ZVR 1981/243 S 307

8 Ob 53/82OGH02.09.1982

Ähnlich; Beisatz: Beladung eines Kraftfahrzeuges mit Baumstämmen durch einen Hebekran; durch das Ausfahren von Stützarmen wird die Fahrbarkeit des Lastkraftwagens nicht aufgehoben. (T8)<br/>Veröff: ZVR 1983/286 S 314

8 Ob 13/86OGH03.04.1986

Auch; Beisatz: Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird. (T9) <br/>Veröff: ZVR 1987/82 S 245

8 ObA 287/94OGH22.06.1995

Auch; Beisatz: Der Unimog ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung; als solches ist es auch außerhalb der eigenen Fortbewegung bei Betätigung der Seilwinde in Betrieb. (T10)

4 Ob 578/95OGH07.11.1995

Vgl; Beisatz: Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor. (T11)

2 Ob 70/99dOGH11.03.1999

Auch

2 Ob 316/97bOGH24.09.1999

Beisatz: Das Be- und Entladen stellt einen Betriebsvorgang dar. Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Unfall beim Betrieb des Radladers und nicht beim Betrieb des LKW. (T13)

9 ObA 298/01sOGH13.03.2002

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Der Radbagger war durch den Planierschild derart abgestützt, dass seine Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben war. Somit trat der Zweck der sonstigen Beweglichkeit des Baggers hinter denjenigen, in fixierter Stellung schwere Arbeiten zu verrichten, wie zum Beispiel das Abladen von Stahlplatten, zurück. Der Umstand, dass der zur Fixierung eingesetzte Planierschild in Sekundenschnelle mittels Hydraulik anhebbar gewesen und dadurch die Fahrbereitschaft wiederhergestellt worden wäre, ist ohne Belang. (T14)

9 ObA 36/03iOGH07.05.2003

Ähnlich; Beis wie T3; Beisatz: Bei Schäden, die durch einen Ladevorgang, mithin einem direkt dem Zweck des Transports von Gütern dienenden Vorgang, hervorgerufen wurden kommt es nicht darauf an, ob eine Sonderausstattung (Hebebühne) mit der Umkupplung des Motors oder einem weiteren Motor betrieben wird. Sonst aber ist ein Kraftfahrzeug mit Sonderausstattung außerhalb der eigenen Fortbewegung nur insoweit in Betrieb, als der Motor für diese Ausstattung als Kraftquelle dient und dabei in Gang befindlich sein muss. (T15)

2 Ob 13/07mOGH07.02.2007

Auch; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsunfalles ist nicht entscheidend, ob der Motor (als „Kraftquelle der Bewegung") tatsächlich zum Zweck der Fortbewegung von Ort zu Ort in Gang gesetzt wird. (T16)

2 Ob 71/08tOGH24.09.2008

Vgl; Beis wie T12

2 Ob 204/08aOGH17.12.2008

Vgl; Beis wie T12

2 Ob 214/08xOGH29.01.2009

Vgl; Vgl Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall hat sich somit beim Betrieb eines LKW ereignet, wenn dieser nicht als selbständige Arbeitsmaschine verwendet wurde, sondern von einem Zusammenhang der Entladetätigkeit mit dem Ladekran mit der Beförderung dieses Ladeguts durch das KFZ auszugehen ist. (T17)

2 Ob 114/09tOGH28.09.2009

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T1; Auch Beis wie T17; Auch Beis wie T12

7 Ob 83/13aOGH23.05.2013

Vgl; Beis wie T12

7 Ob 87/13iOGH03.07.2013

Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2013/66

2 Ob 181/15dOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Ein Unfall, der sich im Zuge von Übungstätigkeiten mit einer am Kraftfahrzeug befestigten Vorrichtung (hier: Rohrgreifer) zur Vorbereitung eines später vorgesehenen Be- und Entladens ereignet, steht mit dem "eigentlichen Vorgang" des Be- und Entladens und daher mit der Nutzung als Kraftfahrzeug in keinem sachlichen Zusammenhang. (T18); Veröff: SZ 2016/66

2 Ob 188/16kOGH23.02.2017

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Eine Haftung nach dem EKHG tritt nur ein, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall auf einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs beruht. (T19); Veröff: SZ 2017/24

1 Ob 135/18mOGH26.09.2018

Beis wie T6; Beis wie T12

2 Ob 175/17zOGH29.11.2018

Auch

2 Ob 236/18xOGH28.05.2019

Auch; Beis wie T14; Ähnlich wie T17; Beisatz: Hier: Aufhebung der Fahrbarkeit eines Traktors durch abgestützten Forstschild, um mit Seilwinde Baumstämme aus dem Wald ziehen zu können. (T20)

8 ObA 13/23dOGH29.03.2023

vgl; Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Hier: Keine Haftung, wenn die Mobilität des unfallbeteiligten Baggers durch eine durch die Benützung des Baggerarms ausgelöste automatische Sperre aller Antriebsräder und zudem eine Fixierung des Unterwagens sowohl durch den Planierschild als auch am Heck befindliche zwei Stützen aufgehoben ist. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19670613_OGH0002_0020OB00172_6700000_001

Stichworte