Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:
Das Urteil des Erstgerichtes wird dahin abgeändert, daß es wie folgt zu lauten hat:
"Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 326.378,63 samt 4 % Zinsen seit 25.3.1994 binnen 14 Tagen zu zahlen.
Das Mehrbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin S 296.365,84 samt 4 % Zinsen seit 25.3.1994 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 13.477,80 bestimmten anteiligen Pauschalgebühren und Sachverständigengebühren binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 9.940 bestimmten anteiligen Pauschalgebühren des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Im übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Zweitbeklagte liefert der Klägerin seit 1983 regelmäßig Heizöl. Am 14.1.1994 brachte der Erstbeklagte der Klägerin mit einem Tankwagen der Zweitbeklagten Heizöl; das Fahrzeug ist bei der Drittbeklagten haftpflichtversichert.
Das Heizöl war für das Gemeindezentrum bestimmt. Der Gemeindearbeiter der Klägerin, Hans M*****, zeigte dem Erstbeklagten den Einfüllstutzen. In diesem Bereich befinden sich eine Entlüftungsleitung und eine Hupe, die als Warnsignal dient. Der Erstbeklagte fragte Hans M***** nach der Füllmenge; Hans M***** sagte, daß der Tank 27.000 Liter fasse und laut Inhaltsanzeige noch zu 10 % gefüllt sei. Für den Erstbeklagten bestand damit ein dreifacher Überfüllungsschutz: Die Füllmenge stand für ihn fest, es war eine elektronische Überfüllwarnanlage und über die Entlüftungsleitung auch eine Pfeife vorhanden.
Besteht bei einem Tank eine Peilmöglichkeit, so mißt der Tankwagenfahrer den Ölstand üblicherweise mit einem Peilstab und errechnet daraus die Füllmenge. Zum Tank der Klägerin kann durch eine 65 mal 65 cm große Luke abgestiegen werden. In die Luke muß eine Leiter gestellt werden; es sind keine Steighilfen fix montiert. In der Einstiegsluke befinden sich umgebogene Abstandhalter, die bei der Schalung verwendet worden waren. Zur Zeit der klagegegenständlichen Öllieferung war die Luke mit vier Schrauben verschlossen; ob der Erstbeklagte verlangt hat, die Luke zu öffnen, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
Das Öl wurde zuerst mit der Pumpe des Tankfahrzeuges vom Anhänger abgepumpt. Während des Pumpens muß der Motor des Zugfahrzeuges laufen. Der Erstbeklagte spürte über den Entlüftungsstutzen den Luftzug; er hörte auch das Pfeifgeräusch, wenn er es auch wegen der mit dem Laufen der Pumpe verbundenen Geräusche der nur unzureichend wahrnahm. Er mußte mehrmals zwischen dem Tankwagen und dem Abfüllstutzen hin- und hergehen, weil er pro 5.000 Liter eine neue Kammer zuschalten mußte. Obwohl der Erstbeklagte merkte, daß die Pfeife des Entlüftungsstutzens nicht ordnungsgemäß funktionierte, ließ er die Pumpe weiterlaufen. Er vertraute auf die elektronische Hupe, die jedoch nicht ansprach, als der Tank voll war. Da weiterhin Öl in den Tank gepumpt wurde, - insgesamt waren es 23.008 Liter - wölbte sich die Abdeckung des Lagerbehälters; die Schweißnaht riß. Öl trat aus dem Tankbehälter aus und drang in den unterirdischen Lagerraum ein, der an der Westseite des Gemeindezentrums an den Turnsaal anschließt. Durch einen ausgeschremmten Wanddurchbruch von 70 mal 10 cm floß das Öl in den Turnsaal ab. Der Parkettboden wurde zum großen Teil beschädigt, die Unterkonstruktion mit Öl durchtränkt. Für die Entsorgung des Altöles und die Behebung der Schäden wendete die Klägerin insgesamt S 622.744,47 auf; S 30.012,80 entfielen auf den im Bereich des Tanklagerraumes eingetretenen Schaden.
Die Tanklagerstätte hat keine flüssigkeitsdichte Wanne. Wäre eine dichte Ölwanne vorhanden gewesen, hätte das Öl aus dem Öllagerraum abgepumpt werden können. Auch dieses Öl hätte entsorgt werden müssen. Das Gemeindezentrum S***** ist bisher nicht kollaudiert worden.
Die Klägerin begehrt S 622.744,47 sA. Der Erstbeklagte hätte die Pfeifsignale beachten müssen. Er habe jedoch - noch dazu mit zu großem Druck - trotz Fehlens des Signals weiterhin Öl abgepumpt. Die Zweitbeklagte hafte nicht nur auf Grund ihrer vertraglichen Neben- und Sorgfaltspflichten, sondern auch nach dem EKHG.
Der Erstbeklagte hätte sich nicht auf die Angaben eines Laien über die Füllmenge verlassen dürfen. Der Tank sei mängelfrei gewesen; vor der Inbetriebnahme habe der TÜV den Tank überprüft. Die Mängel des Tankraumes wären auch bei der Kollaudierung nicht aufgefallen, weil das ausgeschremmte Loch von außen nicht zu sehen gewesen sei.
Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen. Die Mitteilung des Gemeindearbeiters über den Ölstand sei offenbar falsch gewesen. Eine Überprüfung seiner Angabe sei dem Erstbeklagten weder erforderlich erschienen noch - angesichts des Zustandes des Einstiegschachtes - möglich gewesen. Der Erstbeklagte habe sich auf das Funktionieren der Sicherungseinrichtungen verlassen können. Die Klägerin habe die Tankanlage trotz schwerwiegender Mängel in Betrieb genommen. Sie habe für das Gemeindezentrum bisher keine Benützungsbewilligung erwirkt. Die Öllagerstätte sei nicht vorschriftsmäßig ausgeführt; für die Ölfeuerungsanlage liege auch keine Bewilligung nach dem Tiroler Ölfeuerungsgesetz vor. Wäre der Lagerraum ordnungsgemäß ausgeführt gewesen, hätte das Öl nicht in den Turnsaal abfließen können; eine Probebohrung wäre nicht notwendig gewesen. Das EKHG sei nicht anzuwenden, weil der Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sei. Die Drittbeklagte könne als Haftpflichtversicherer nicht direkt geklagt werden.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 30.012,80 sA zu; das Mehrbegehren wies es ab.
Die beiden Sicherheitssysteme hätten einander ergänzt. Trotz Ausfalles der elektronischen Sicherung hätte der Erstbeklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen müssen, daß der Tank voll war. Von diesem Zeitpunkt an sei aus der Entlüftungsleitung keine Luft mehr gekommen; der Erstbeklagte hätte die Pumpe unabhängig davon abstellen müssen, ob die abgepumpte Menge der angenommenen Füllmenge entsprach und die Alarmhupe ertönte. Habe er das Pfeifen der Alarmpfeife wegen der Pumpgeräusche nur unzureichend gehört, so hätte er mit besonderer Aufmerksamkeit beachten müssen, ob aus der Entlüftungsleitung noch Luft entwich. Ein unzureichendes Pfeifgeräusch hätte den Erstbeklagten wegen der damit verbundenen Gefahr, daß der Tank undicht war, alarmieren müssen. Fachlich richtig wäre es gewesen, den Ölstand mit einem Peilstab festzustellen.
Der Erstbeklagte hafte für sein Fehlverhalten; die Zweitbeklagte habe dafür gemäß § 1313 a ABGB einzustehen. Die Drittbeklagte hafte als Haftpflichtversicherer für die beim Betrieb des Kraftfahrzeuges eingetretenen Schäden. Der Schaden sei beim Abpumpen des Öles mit der motorbetriebenen Pumpe und damit beim Betrieb des Tankfahrzeuges entstanden.
Der im Turnsaal eingetretene Schaden sei hingegen nicht adäquat verursacht. Der Öllieferant müsse nicht damit rechnen, daß der Öllagerraum entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine öldichte Wanne aufweise. Die Beklagten hätten daher nur für jenen Schaden einzustehen, der im Tanklagerraum entstanden sei.
Das Berufungsgericht hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Der im Turnsaal entstandene Schadne sei adäquat verursacht. Es sei durchaus nicht ganz außergewöhnlich oder unwahrscheinlich, daß Tankanlagen schadhaft seien. Diese Auffassung werde auch in der deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten. Aus der Adäquanz folge aber noch nicht die Verpflichtung des Schädigers, den gesamten Schaden zu tragen.
Der Erstbeklagte hafte aus Delikt; die Zweitbeklagte hafte aus Vertrag für den Erstbeklagten als ihren Erfüllungsgehilfen. Sie habe ihre nebenvertraglichen Sorgfaltspflichten verletzt. Den Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB habe sie nicht erbracht. An die Sorgfaltspflicht eines Ölanlieferers seien strenge Anforderungen zu stellen. Er habe die Gefahren zu erkennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden. Der Erstbeklagte hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Warnreinrichtungen funktionierten, sondern sich vergewisserns müssen, daß der Tank nicht überfüllt werde.
Die Drittbeklagte hafte nicht nach EKHG, weil der Schaden nicht mit der typischen Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges zusammenhänge. Die motorbetriebene Pumpe sei als Arbeitsmaschine zu werten; der Unfall sei nicht beim Entladen des Tankfahrzeuges, sondern beim Beladen des Tanks entstanden.
Nach § 22 Abs 1 KHVG in der hier anwendbaren Fassung könne der geschädigte Dritte den Versicherer auch direkt klagen. Zwischen der Zweit- und Drittbeklagten seien die AKHB 1988 auf Grund vertraglicher Vereinbarung trotz der Aufhebung dieser Norm mit 31.12.1993 nach wie vor anzuwenden. Der Erstbeklagte sei eine mitversicherte Person iS des § 1 Abs 2 AKHB 1988. Sowohl § 2 Abs 1 KHVG 1994 als auch § 1 Abs 1 AKHB erfaßten die Verwendung des Kraftfahrzeuges; dieser Begriff sei weiter als der des Betriebes eines Kraftfahrzeuges. Auch Be- und Entladevorgänge, wie das Füllen eines Öltanks mittels einer auf dem Fahrzeug betriebenen Pumpe, fielen darunter. Trete ein Schaden bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges ein, so sei zu prüfen, ob eine versicherte (mitversicherte) Person aus Verschulden hafte. In diesem Fall habe der Haftpflichtversicherer auch ohne Haftung nach dem EKHG Deckung zu leisten.
Die Klägerin treffe ein Mitverschulden. Die Klägerin habe gegen Bestimmungen des Tiroler Ölfeuerungsgesetzes und der Tiroler Ölfeuerungsverordnung verstoßen, sie habe damit eine Schutznorm verletzt, die (auch) der Sicherung der Tankanlage diene. Die Klägerin habe die Inbetriebnahme der Anlage nicht einmal angezeigt. Handle es sich um eine Großanlage, so hätte eine Betriebsanlagenbewilligung erwirkt werden müssen. Daß die Errichtung der Ölfeuerungsanlage bewilligt war, nehme das Berufungsgericht an. Die Klägerin müsse beweisen, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn die Anlage mängelfrei gewesen wäre. Sie habe sich darauf berufen, daß die Mängel auch bei einer allfälligen Kollaudierung nicht aufgefallen wären. Das Erstgericht habe die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Daß das Loch beim Einstieg in den Tankraum nur zu sehen gewesen wäre, wenn der Raum mit einer Taschenlampe ausgeleuchtet worden wäre, besage nicht, daß das Loch bei einer allenfalls notwendigen Bewilligung nicht entdeckt worden wäre. Das Erstgericht werde das Verfahren in diesen Punkten zu ergänzen haben.
Sorgloses Verhalten des Geschädigten entlaste den Schädiger, soweit es den Schaden adäquat verursacht habe. Jenen Teil des Schadens, der unabhängig vom Verhalten des Geschädigten eingetreten wäre, habe der Schädiger zur Gänze zu ersetzen. Für den Rest gälten die Grundsätze der Zuteilung bei kumulativer Verursachung. Das Erstgericht werde zu prüfen haben, in welchem Verhältnis der Schaden dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zuzurechnen sei und welchen Teil die Klägerin - Sorglosigkeit in ihren eigenen Angelegenheiten unterstellt - zu tragen haben werde.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurse aller Parteien sind berechtigt.
Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß der im Turnsaal eingetretene Schaden nicht adäquat verursacht worden sei. Der Erstbeklagte habe nicht damit rechnen müssen, daß die Ölfeuerungsanlage weder fachgerecht ausgeführt noch kollaudiert sei. Angesichts des Zustands des Einstiegschachtes sei es dem Erstbeklagten nicht zumutbar gewesen, in den Tanklagerraum zu steigen. Der Unfall sei weder beim Betrieb noch bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges eingetreten, sondern beim Beladen des Öltanks. Der Schaden sei daher allenfalls von der Betriebshaftpflichtversicherung zu liquidieren. Wäre die Anlage kollaudiert worden, so wäre jedenfalls aufgefallen, daß keine öldichte Wanne vorhanden ist.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß § 5 Tiroler Ölfeuerungsverordnung nicht anzuwenden sei, weil das Heizöl nicht in einem Gebäude gelagert werde. Der Tank sei ein unterirdischer, nicht oder nur teilweise zugeschütteter Behälter iS des § 4 Abs 4 Tiroler Ölfeuerungsverordnung. Vom Tanklagerraum aus habe nicht überprüft werden können, ob die öldichte Wanne wegen der Wandeinkerbung von 70 mal 10 cm undicht gewesen sei. Der Mangel wäre daher auch dann nicht aufgefallen, wenn der Tankraum in einem Bewilligungsverfahren begangen worden wäre; die Anlage wäre anstandslos bewilligt worden. Die Klägerin habe daher keine Schutznorm verletzt; sie treffe kein Mitverschulden.
1. Zur Haftung des Erstbeklagten:
An die Sorgfaltspflicht des Personals von Öllieferanten sind aus zwei Gründen strenge Sorgfaltsanforderungen zu stellen: Das Füllen von Öltanks ist mit besonderen Gefahren verbunden, weil auslaufendes Öl schwere (Grundwasser-)Schäden verursachen kann. Als Fachmann erkennt der Ölanlieferer die Gefahren des Einfüllvorganges in der Regel eher und beherrscht sie auch besser als der Besitzer der Tankanlage; es ist deshalb seine Sache, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu vermeiden (s JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger; s auch BGH VersR 1993, 1155 mwN; Fell, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt aufgrund der Mißachtung der Sorgfaltsanforderungen beim Befüllen von Öltanks, VersR 1988, 1222 [1223 f]).
Diese Vorsichtsmaßnahmen hat der BGH wie folgt zusammengefaßt:
- Der Tankwagenfahrer hat zunächst zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können;
- er hat zu Beginn des Einfüllvorganges seine Instrumente im Tankfahrzeug zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen;
- er hat sich während des Abfüllvorganges hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, daß dort alles in Ordnung ist (kurze Kontrollgänge);
- er hat nach Abschluß des Abfüllvorganges noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH VersR 1984, 65 mwN).
Gegen diese Pflichten hat der Erstbeklagte mehrfach verstoßen: Er hat nicht geprüft, ob die Angaben des Gemeindearbeiters über den Ölstand und die sich daraus ergebende Füllmenge stimmen; er hat sich die Tankanlage weder vor dem Abfüllen noch während des Abfüllens noch danach angeschaut, obwohl es möglich gewesen wäre, durch die - zwar erst zu öffnende - Luke in den Tankraum hinabzusteigen.
Das Verhalten des Erstbeklagten ist am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messen (s JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger); diese Bestimmung gilt für alle Berufe und Geschäfte, die eine besondere Sachkenntnis und Anstrengung erfordern, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausgeübt wird (Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1299 Rz 1 mwN).
Zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten bestand kein Vertrag; der Erstbeklagte haftet der Klägerin aus Delikt für den von ihm verschuldeten Schaden, welchen er durch sein Verhalten adäquat verursacht hat. Adäquat verursacht sind Schäden, mit deren Eintritt in abstracto bzw generell gerechnet werden muß; inadäquat ist eine Ursache, die zur Herbeiführung des späteren Erfolges als völlig ungeeignet erscheinen mußte und nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Reischauer aaO § 1295 Rz 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Mit Mängeln einer Tankanlage muß der Öllieferant immer rechnen (JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger unter Berufung auf Fell aaO 1222, 1225), und damit auch dann, wenn die Tankanlage einer Gebietskörperschaft gehört; Schlamperei und Nachlässigkeit kommen nicht nur bei Privatpersonen und/oder Unternehmen vor. Der Erstbeklagte hat daher für den gesamten Schaden einzustehen, soweit nicht die Klägerin - wie noch zu prüfen ist - ein Mitverschulden trifft.
2. Zur Haftung der Zweitbeklagten:
Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten ist ein Öllieferungsvertrag zustandegekommen. Die Zweitbeklagte hat sich des Erstbeklagten bedient, um den Vertrag zu erfüllen. Gemäß § 1313 a ABGB hat sie für das Verschulden des Erstbeklagten wie für ihr eigenes einzustehen. Bei der Öllieferung wurden Güter der Klägerin beschädigt. Die Zweitbeklagte hat dadurch Schutzpflichten verletzt; sie haftet der Klägerin für den daraus entstandenen Schaden (§ 1295 Abs 1 ABGB; s Koziol/Welser10 I 268 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl Reischauer aaO Vor §§ 918-933 Rz 5). Die Zweitbeklagte hat den ihr nach § 1298 ABGB obliegenden Entlastungsbeweis (s JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger) nicht erbracht.
3. Zur Haftung der Drittbeklagten:
Die Drittbeklagte ist Haftpflichtversicherer der Zweitbeklagten. Gemäß § 2 Abs 1 KHVG 1994 umfaßt die Versicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs (ua) Sachen beschädigt oder zerstört worden sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist. Diese Bestimmung umschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes in Anlehnung an § 1 AKHB 1988 (s M.Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 17). Die Verordnung über die Festsetzung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, AKHB 1988 BGBl 1988/107 idF BGBl 1991/499, BGBl 1991/674 und BGBl 1993/155, wurde im Zuge der Anpassung an das EU-Recht mit 31.Dezember 1993 aufgehoben (BGBl 1994/63; s M.Grubmann aaO 9); die vertragliche Geltung der AKHB 1988 blieb davon unberührt. Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 BGBl 1994/651 ist mit 1.September 1994 in Kraft getreten; das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1987 BGBl 1987/296 idF BGBl 1992/770, BGBl 1993/917, trat mit Ablauf des 31.August 1994 außer Kraft (§ 34 KHVG 1994).
Sowohl nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (AKHB 1988) als auch nach dem Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz 1994 deckt die KFZ-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht, die sich aus der Verwendung des Kraftfahrzeuges ergibt. "Verwendung" bedeutet das gleiche wie "Gebrauch" in § 10 Abs 1 AKB (s F.Grubmann, Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung3, 101; s auch M.Grubmann aaO 17). Demgegenüber gilt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstehen (§ 1 EKHG).
Unter "Betrieb" wird die bestimmungsgemäße Verwendung des Kraftfahrzeuges als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benutzung seiner Maschinenkraft, verstanden (Veit, Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz5, 15). Der Schaden ist beim Betrieb der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges eingetreten, wenn zwischen dem Betrieb und dem Unfall ein adäquat kausaler Zusammenhang und ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinne besteht, daß der Unfall mit einem jener Umstände zusammenhängt, welche die Gefährlichkeit der Eisenbahn oder des Kraftfahrzeuges ausmachen und derentwegen die verschuldensunabhängige Haftung festgesetzt ist (Apathy, Kommentar zum EKHG § 1 Rz 8 mwN).
Zu den Schäden im Tankraum und im Turnsaal ist es gekommen, weil zuviel Öl in den Tank gefüllt wurde. Das Öl wurde zwar mit einer motorbetriebenen Pumpe vom Tankfahrzeug in den Tank gepumpt; dabei wurde aber weder der Tankwagen als Fahrmittel verwendet noch hing das Überfüllen mit einem jener Umstände zusammen, die die Gefährlichkeit des Kraftfahrzeuges ausmachen. Anders als in dem der Entscheidung ZVR 1987/82 zugrundeliegenden Fall, in dem ein Fußgänger über den vom Tankwagen zum Tank führenden Schlauch stolperte, steht beim Überfüllen eines Tanks nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Es liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor (s Kunschert in Geigel, Der Haftpflichtprozeß21, 700); das EKHG ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht anzuwenden.
Der Begriff der "Verwendung eines Fahrzeuges" in den AKHB (und im KHVG 1994), der an die Stelle des Wortes "Gebrauch" iS der Terminologie des deutschen Pflichtversicherungsgesetzes in § 10 Abs 1 AKB getreten ist (M.Grubmann aaO 17), darf nicht enger ausgelegt werden als der Begriff des "Betriebes" iS des § 1 EKHG (SZ 54/118; ZVR 1987/126 ua). Verwendet wird ein Fahrzeug auch dann, wenn der Motor des Kraftfahrzeuges für Arbeitsvorgänge benutzt wird. Das ist (ua) dann der Fall, wenn Öl mit einer motorbetriebenen Pumpe von einem Tankfahrzeug in einen Tank gepumpt wird (Kunschert aaO; BGH VersR 1977, 418; VersR 1979, 956). Schäden, die dadurch entstehen, daß der Tank überfüllt wird, fallen in die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers (s Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz25, 1455 zu § 10 AKB).
Als Lenker des Tankfahrzeuges ist der Erstbeklagte eine mitversicherte Person iS des § 2 Abs 1 KHVG 1994 und des § 1 Abs 1 AKHB 1988 (§ 2 Abs 1 KHVG 1994; § 1 Abs 2 AKHB 1988); die Drittbeklagte hat für den von ihm zu vertretenden Schaden Deckung zu leisten. Sie kann von der Geschädigten direkt geklagt werden (§ 22 KHVG 1987; § 26 KHVG 1994).
4. Zum Mitverschulden der Klägerin:
Gemäß § 1304 ABGB trägt der Beschädigte mit dem Beschädiger den Schaden verhältnismäßig, wenn bei einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; läßt sich das Verhältnis nicht bestimmen, so tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen. § 1304 ABGB erfordert keine Rechtswidrigkeit im technischen Sinn; sofern von einer Sorgfaltspflicht des Geschädigten gesprochen wird, genügt eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (SZ 60/224 = JBl 1988, 113; EvBl 1990/74 = JBl 1990, 524; JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger ua; s Reischauer aaO § 1304 Rz 1). Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. War das Verhalten des Geschädigten für den Schaden nicht kausal, so entfällt jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Der Schädiger hat daher jenen Teil des Schadens, der unabhängig vom Verhalten des Geschädigten auf jeden Fall eingetreten wäre, diesem zu ersetzen. Der restliche Schaden ist nach dem jedem Teil zur Last fallenden Verschulden aufzuteilen (JBl 1993, 389 mit Anm von Dullinger mwN; Reischauer aaO § 1304 Rz 2 ff).
Errichtung, Betrieb und Instandhaltung von Ölfeuerungsanlagen sowie von Anlagen zur Lagerung und Leitung von Heizöl sind in Tirol durch das Ölfeuerungsgesetz LGBlTir 1977/43 und durch die Ölfeuerungsverordnung LGBlTir 1982/28 geregelt. Gemäß § 5 Ölfeuerungsgesetz bedarf die Errichtung und jede wesentliche Änderung von Ölfeuerungsanlagen, deren Gesamtheizleistung 35 kW übersteigt, einer Bewilligung der Behörde. Das gleiche gilt dann, wenn das Fassungsvermögen der mit dem Ölfeuerungsbehälter verbundenen Lagerbehälter 3.00 Liter übersteigt (§ 5 Abs 1 lit a leg cit). Anlagen zur Lagerung von mehr als 3.000 Liter Heizöl sind in jedem Fall bewilligungspflichtig (§ 5 Abs 1 lit c leg cit). § 5 Ölfeuerungsverordnung setzt fest, wie Heizöllagerräume beschaffen sein müssen. Gemäß § 5 Abs 3 Ölfeuerungsverordnung ist im Bereich der Lagerstätte durch geeignete Vorkehrungen, wie Schwellen, Vertiefungen und dergleichen, eine öldichte Wanne herzustellen, in der allenfalls auslaufendes Heizöl sicher aufgefangen wird; die Wanne darf keine Bodenabläufe aufweisen und muß aus nicht brennbaren ölbeständigen Stoffen bestehen. Auch bei der Heizöllagerung außerhalb von Gebäuden muß im Bereich der oberirdischen Lagerstätte eine öldichte Wanne hergestellt werden (§ 4 Abs 2 Ölfeuerungsverordnung). Die Fertigstellung des bewilligungspflichtigen Vorhabens ist der Behörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige ist (ua) die Bestätigung anzuschließen, daß die Anlage der Bewilligung gemäß errichtet wurde; die Bestätigung ist von demjenigen auszustellen, der das Vorhaben ausgeführt hat. Großanlagen dürfen erst nach rechtskräftiger Betriebsbewilligung, Mittel- und Kleinanlagen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Erstattung der Anzeige die Inbetriebnahme nicht untersagt hat (§ 10 Abs 1 lit a Abs 2 Ölfeuerungsgesetz).
Ölfeuerungsgesetz und Ölfeuerungsverordnung sind Schutzgesetze iS des § 1311 ABGB (s SZ 59/92 zum Stmk. Ölfeuerungsgesetz 1973), liegt ihr Zweck doch darin, Schäden durch die unsachgemäße Errichtung und den unsachgemäßen Betrieb von Ölfeuerungsanlagen vorzubeugen. Die Haftung nach § 1311 ABGB setzt Verschulden voraus; das Verschulden muß sich jedoch nicht auf den schädigenden Erfolg, sondern nur auf die Übertretung der Norm beziehen (Koziol/Welser aaO 472 mwN; Reischauer aaO § 1311 Rz 7 mwN).
Die Klägerin hat gegen Bestimmungen des Ölfeuerungsgesetzes und der Ölfeuerungsverordnung verstoßen. Sie hat die Fertigstellung der Anlage nicht angezeigt und die Anlage trotz ihres gesetzwidrigen Zustandes - insbesondere: Fehlen einer öldichten Wanne - in Betrieb genommen. Ihr Vorbringen im Rekurs, § 5 Ölfeuerungsverordnung sei nicht anzuwenden und die Anlage daher gesetzeskonform, weil das Heizöl außerhalb von Gebäuden gelagert sei, findet nicht nur im bisherigen Vorbringen keine Deckung, sondern wird auch durch die Aussage ihres Bürgermeisters widerlegt. Friedrich A*****, der Bürgermeister der Beklagten, gab an, daß zum damaligen Zeitpunkt keine Ölfeuerungsbewilligung bestanden habe, mittlerweile aber nachgeholt worden sei. Es seien allerdings Auflagen erteilt worden; so müsse (ua) der Einstiegsschacht auf 80 x 80 cm vergrößert und eine öldichte Wanne hergestellt werden (AS 45, ON 5). Nach dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Befund des Sachverständigen Dipl.-Ing.Dieter S***** ist der Tank in einem unterirdischen Lagerraum aufgestellt, der unter der Garagenzufahrt an der Westseite des Gebäudes liegt.
Die Klägerin hat sich auf die mangelnde Kausalität ihres sorgfaltswidrigen Verhaltens berufen und behauptet, daß die Mängel der Tankanlage in einem Bewilligungsverfahren nicht entdeckt worden wären. Dieses Vorbringen ist jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes, unerheblich, so daß sich die aufgetragene Verfahrensergänzung erübrigt:
Im vorbereitenden Schriftsatz ON 4 hat sich die Klägerin darauf berufen, daß das ausgeschremmte Loch bei der Kollaudierung nicht aufgefallen wäre, weil es von außen nicht sichtbar gewesen sei. Das Loch sei unterhalb der Fußbodenkonstruktion des Turnsaales gewesen und erst erkennbar geworden, als nach dem Ölschaden der Parkettboden im Turnsaal entfernt worden sei. Dieses Vorbringen bezieht sich offenbar auf die Kollaudierung des Gemeindezentrums, nicht aber auf die Ölfeuerungsanlage. Wäre die Fertigstellung der Ölfeuerungsanlage angezeigt worden, so wäre offenbar geworden, daß der Tanklagerraum nicht vorschriftsmäßig ausgestaltet war: Mit der Anzeige hätte eine Bestätigung über die konsensgemäße Errichtung vorgelegt werden müssen (§ 10 Abs 1 lit a Ölfeuerungsgesetz). In einer - wahrheitsgemäßen - Bestätigung hätte weder das Fehlen der öldichten Wanne noch das Vorhandensein des ausgeschremmten Loches verschwiegen werden können. In einem ordnungsgemäßen Bewilligungsverfahren - und nur ein solches kann maßgebend sein - wäre demnach festgestellt worden, daß der Tanklagerraum den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprach.
Daß die Klägerin die Fertigstellung der Ölfeuerungsanlage nicht angezeigt hat, war kausal für jenen Schaden, der dadurch eingetreten ist, daß das übergelaufene Öl nicht im Tanklagerraum aufgefangen wurde. Das gilt auch dann, wenn die Anzeige an die Gemeinde zu erstatten war und wegen der zu geringen Größe der Anlage keine Betriebsbewilligung erwirkt werden mußte: Die Mängel wären schon durch die Beschaffung der für die Anzeige notwendigen Unterlagen offenbar geworden. Die Klägerin hat daher den außerhalb des Tanklagerraumes entstandenen Schaden mitzutragen, hat sie doch gerade jene Normen verletzt, welche die durch auslaufendes Öl eintretenden Schäden begrenzen sollen. Daß der Klägerin als einer Gebietskörperschaft (die in ihrer hoheitlichen Funktion selbst Baubehörde ist) das sorgfaltswidrige Verhalten vorzuwerfen ist, bedarf keiner weiteren Begründung.
In welchem Ausmaß das schuldhafte Verhalten des Erstbeklagten und das sorgfaltswidrige Verhalten der Klägerin zum Entstehen dieses Schadens beigetragen haben, läßt sich nicht bestimmen. Wird ihr Verschulden gegeneinander abgewogen, so zeigt sich, daß beide gegen ganz wesentliche Pflichten verstoßen haben: Wegen der Gefahr, die auslaufendes Öl für die Umwelt bedeutet, muß der Tankwagenfahrer sorgfältig prüfen, ob der Tank das abgepumpte Öl auch tatsächlich aufnehmen kann; aus demselben Grund muß der Betreiber einer Ölfeuerungsanlage sicherstellen, daß Errichtung und Betrieb der Anlage den wegen dieser Gefahr erlassenen Normen entsprechen. Es ist daher angemessen, den Schaden zu teilen und den Beklagten zusätzlich zum Ersatz des im Tanklagerraum entstandenen Schadens noch den Ersatz der Hälfte des außerhalb des Tanklagerraumes entstandenen Schadens aufzuerlegen.
Beiden Rekursen war daher Folge zu geben und, da die Sache entscheidungsreif ist, in der Sache selbst zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43, 50 ZPO. Die Klägerin hat mit rund 52 % obsiegt, mit rund 48 % ist sie unterlegen; dies entspricht annähernd einem Obsiegen und Unterliegen je zur Hälfte. Der Ersatz der von der Klägerin entrichteten Pauschalgebühren und der von ihr im Beweissicherungsverfahren getragenen Sachverständigengebühren war daher den Beklagten zur Hälfte aufzutragen, die übrigen Kosten sind gegeneinander aufzuheben.
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