OGH 8Ob215/02d

OGH8Ob215/02d17.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich R*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg a. d. Donau, wider die beklagte Partei Dr. Richard Schwach, Rechtsanwalt, 2100 Korneuburg, Hauptplatz 15, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann B*****, wegen EUR 36.768,83 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2002, GZ 16 R 90/02a-19, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die Klägerin als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens releviert, dass das Erstgericht statt eines gerichtlichen Sachverständigen ein Privatgutachten herangezogen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies bereits als Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in der Berufung releviert und vom Berufungsgericht verneint wurde. Nach ständiger Judikatur kann jedoch ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht nach § 503 Z 2 ZPO in der Revision geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0042963 mit zahlreichen wN). Auch die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellung noch weitere Beweise notwendig gewesen wären, ist ein Akt der Beweiswürdigung und damit nicht mehr mit der Revision geltend zu machen (vgl RIS-Justiz RS0043414 mit zahlreichen wN).

Die Revision vermag jedenfalls keinen Verfahrensfehler darzustellen, der geeignet wäre, als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO beurteilt zu werden.

Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsrüge. Nach § 110 KO können Gläubiger, deren Forderung in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben ist, deren Feststellung gegen den bestreitenden Masseverwalter geltend machen, jedoch kann das Klagebegehren nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wurde. Dazu bestimmt § 103 Abs 1 KO, dass neben dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, auf die sie gegründet worden sind, sowie die Beweismittel zu bezeichnen sind, die zum Nachweis der behaupteten Forderung beigebracht werden können. Daher können nach ständiger Judikatur und einheitlicher Lehre im Prüfungsprozess nach § 110 KO nur solche bestrittenen Forderungen geltend gemacht werden, die schon in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert wurden (vgl Konecny in Konecny/Schubert KO § 110 Rz 9; RIS-Justiz RS0039281 mit zahlreichen wN; RIS-Justiz RS0065601 mit zahlreichen wN uva). Die Forderungsanmeldung hat in diesem Zusammenhang ähnliche Aufgaben wie eine Klage und muss ihrem Inhalt nach daher den Erfordernissen des § 226 ZPO im Wesentlichen entsprechen (vgl RIS-Justiz RS0089657). Es soll dadurch auch den anderen Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, die Forderung zu beurteilen und die Identität einer darauffolgenden Feststellungsklage nach § 110 KO einschätzen zu können (vgl Konecny aaO § 103 KO Rz 4, RIS-Justiz RS0089657, insbesondere 9 ObS 12/92). Wenn das Berufungsgericht hier davon ausgegangen ist, dass die allein auf den gerichtlichen Vergleich gestützte Forderungsanmeldung die Ausweitung auf andere Rechtsgründe in der Klage nicht zulässt, ist dies eine Frage der Behauptungen im Einzelfall und damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042828 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 502 Rz 3). Eine erhebliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die etwa aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern würde, diese Frage erneut vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen, zeigt die Revision nicht auf. Auf die weiteren geltend gemachten Rechtsgründe für das Klagebegehren ist nicht einzugehen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden werden könnte.

Abschließend ist nur noch zu bemerken, dass auch die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze ohne einen wesentlichen Verstoß gegen die maßgeblichen Abgrenzungskriterien wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO gewertet wird (vgl RIS-Justiz RS0087606; ähnlich RIS-Justiz RS0042405).

Stichworte