OGH 9ObS12/92

OGH9ObS12/922.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Erich Deutsch und Margarete Heidinger als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.R***** K*****, Angestellter, ***** vertreten durch ********** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, ***** vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 79.615,30 S netto sA Insolvenzausfallfeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1992, GZ 31 Rs 205/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Juni 1991, GZ 4 Cgs 504/90-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Gemäß § 1 Abs 5 IESG besteht im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens Anspruch auf Insolvenzausfallgeld nur dann, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Da die Forderungsanmeldung ähnliche Aufgaben hat wie eine Klage, ist darin der anspruchsbegründende Sachverhalt bestimmt anzugeben. Die Anmeldung muß soweit bestimmt sein, daß sie dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldner und den Konkursgläubigern die Möglichkeit gibt, sich über den Bestand der angemeldeten Forderung zu informieren, um sie in die Lage zu versetzen, sich bei der Prüfungstagsatzung zu der angemeldeten Forderung richtig zu erklären. Überdies muß gewährleistet sein, daß die Identität zwischen der im Konkurs angemeldeten und der in einem allfälligen Prüfungsprozeß geltend gemachten Forderung feststellbar ist (siehe SZ 44/160 = EvBl 1972/134; 5 Ob 302/79; 5 Ob 316/81; 5 Ob 307,308/83; 4 Ob 4/84; 5 Ob 302/85; RdW 1987, 292; 8 Ob 597,598/89 sowie 7 Ob 624/89). Mitteilungen, die lediglich dem Masseverwalter (oder Ausgleichsverwalter) gegenüber gemacht werden, können das nach dem Gesetz in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung zu erstattende Vorbringen nicht ersetzen (siehe 5 Ob 307,308/83). Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war der Forderungsanmeldung, in der als Rechtsgrund für die geltend gemachte Forderung lediglich eine Darlehensgewährung an die Ausgleichsschuldnerin angeführt war, nicht zu entnehmen, daß damit gesicherte Entgeltansprüche von Arbeitnehmern der Ausgleichsschuldnerin, die der anmeldende Gläubiger gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Insolvenzausfallgeldfonds beglichen hatte, geltend gemacht werden sollten.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG; Gründe, die den Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise für solche Gründe aus dem Akt.

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