OGH 2Ob62/15d

OGH2Ob62/15d13.5.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L***** B*****, 2. B***** C***** A***** B*****, ebendort, 3. H***** L***** K***** B*****, 4. mj K***** B*****, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft ***** als Kinder- und Jugendhilfeträger, alle vertreten durch tusch.flatz.dejaco rechtsanwälte gmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. E***** D***** KG, *****, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, 2. Stadt *****, vertreten durch Thurnherr-Wittwer-Pefferkorn-Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen a) hinsichtlich des Erstklägers 81.701,22 EUR sA, b) hinsichtlich des Zweitklägers 52.471,76 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 62.471,76 EUR), c) hinsichtlich der Drittklägerin 62.986,76 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 72.986,76 EUR), d) hinsichtlich des Viertklägers 43.980,76 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 53.980,76 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. Jänner 2015, GZ 4 R 208/14s‑23, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00062.15D.0513.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Welche Maßnahmen ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet infolge dieser Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl 2 Ob 310/02f; 2 Ob 256/09z mwN; RIS‑Justiz RS0030202). Dies trifft auch auf die Beurteilung der Frage zu, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. Ermessensfragen, wie solchen über die Schwere des Verschuldens, kommt nämlich im Allgemeinen keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 256/09z mwN; 8 ObA 81/14s; RIS-Justiz RS0087606).

Nach ständiger Rechtsprechung ist unter grober Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muss auch subjektiv schwer anzulasten sein (2 Ob 256/09z mwN; 2 Ob 61/14f; RIS‑Justiz RS0030171). Die Haftung wurde insbesondere in Fällen verneint, in denen auf Hindernisse nicht aufmerksam gemacht wurde, die entweder gut sichtbar waren (5 Ob 2023/96b) oder bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zum Unfall geführt hätten (vgl 2 Ob 545/59; 8 Ob 150/78).

Im vorliegenden Fall war die Gefahrenquelle leicht erkennbar; mit einem Verhalten, wie es zum konkreten Unfall führte, musste die Erstbeklagte als Wegehalterin keinesfalls rechnen. Auf dieser Grundlage ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass noch keine grobe Fahrlässigkeit vorliege, jedenfalls vertretbar. Damit ist auch die Verneinung einer Haftung der zweitbeklagten Gemeinde nicht korrekturbedürftig (§ 510 Abs 3 ZPO).

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