European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00081.14S.1219.000
Spruch:
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beurteilung eines konkreten Verhaltens als grob fahrlässig hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung an der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert, wonach unter grober Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist (RIS‑Justiz RS0030171).
Die Vorinstanzen haben keineswegs verkannt, dass der Beklagte die vor Antritt der Fahrraddraisinenfahrt angebotenen Anweisungen über den notwendigen Sicherheitsabstand nicht beachtet hat, weshalb ihm insoweit Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Revisionsausführungen, die eine grobe Fahrlässigkeit darlegen wollen, übergehen allerdings, dass auch die übrigen Teilnehmer der Vergnügungsfahrt sich genauso verhielten (so auch der zweite Lenker des Beklagtenfahrzeugs), dennoch keine Warnung vor der geringen Bremsleistung der Draisinen erfolgt ist ‑ nicht einmal an der Zwischenstation, wo der Betreiber der Draisinenstrecke Getränke ausschenkte ‑ und dass es nur deswegen zu der folgenschweren Kollision mit dem Vorderfahrzeug gekommen ist, weil zuvor eine andere Draisine dem vom Beklagten benutzten Fahrzeug aufgefahren ist.
Die Beurteilung, dass der Beklagte mit einem solchen Ereignis und dessen Folgen nicht rechnen musste und er seine Sorgfaltspflicht allein durch Vernachlässigen des Sicherheitsabstandes noch nicht in außergewöhnlicher, einen Schaden geradezu wahrscheinlich machender Weise verletzt hat, ist nicht korrekturbedürftig.
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