Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit die Klägerin auf eine Verletzung der Erkundigungspflicht durch den Beklagten in Ansehung ihrer finanziellen Verhältnisse Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanzen die Haftung des Beklagten aus einer fehlerhaften Anlageberatung ohnedies bejaht haben. Wie die Klägerin selbst zutreffend ausführt, ist auch bei einer unrichtigen Anlageberatung ein Mitverschulden des Kunden durchaus denkbar (RIS-Justiz RS0102779).
2. Der Vorwurf des Mitverschuldens betrifft stets die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit, die nicht losgelöst vom Wissensstand und den intellektuellen Fähigkeiten des Geschädigten beantwortet werden kann. Dabei handelt es sich um eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0087606 [T10 und T14]; RS0022681 [T8]). Dementsprechend kann auch über die Frage, inwieweit sich ein Anleger ein Mitverschulden am Scheitern seiner Veranlagung anrechnen lassen muss, nur im Einzelfall entschieden werden (RIS-Justiz RS0078931).
Die Vorinstanzen leiten den Mitverschuldensvorwurf gegen den Ehegatten der Klägerin als deren bevollmächtigten Vertreter aus der Nichtoffenlegung der Kreditfinanzierung des Veranlagungsbetrags ab. Nach den Feststellungen hatte der Ehegatte der Klägerin mit der Veranlagung in englische Lebensversicherungen schon Erfahrungen und wusste auch über den Einsatz von Krediten als Finanzierungsinstrument für Veranlagungen als risikoerheblichen Umstand Bescheid. In dieser Situation stellt die Bejahung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen keine grobe Fehlbeurteilung dar. Gegen die - ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmende - Ausmessung des Mitverschuldens mit einem Drittel wendet sich die Klägerin nicht (vgl RIS-Justiz RS0087606).
Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
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