OGH 2Ob231/06v

OGH2Ob231/06v26.4.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Brigitte A*****,

2. Markus A*****, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagten Parteien 1. Mario H*****, 2. Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1031 Wien, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen EUR 6.212, über die Rekurse sämtlicher Streitteile gegen den Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 6. Juni 2006, GZ 6 R 147/06v-49, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 6. März 2006, GZ 2 C 1887/03z-43, teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Zurückweisung eines Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz iVm § 528a ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Eine entscheidungsrelevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528a ZPO). Ob die vom Berufungsgericht bestimmte Verschuldensteilung angemessen ist, ist eine bloße Ermessensentscheidung, bei der im Allgemeinen - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen ist (2 Ob 179/99h = RIS-Justiz RS0042405 [T15]; vgl auch RIS-Justiz RS0087606).

Zu der von den Streitteilen in ihren Rechtsmittel(gegen)schriften erörterten Frage der Beweislastverteilung ist festzuhalten: Anders als bei einer Beurteilung nach § 9 EKHG trifft die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, denjenigen, der sich auf solch ein Verschulden beruft. Jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. Steht fest, dass beide Beteiligten eines Verkehrsunfalles ein Verschulden trifft, dann ist bei der Verschuldensabwägung nur auf die Verschuldenskomponenten Bedacht zu nehmen, die erwiesen sind, verbliebene Unklarheiten müssen hiebei außer Betracht bleiben und führen nicht notwendigerweise zu einer Aufteilung des Verschuldens zu gleichen Teilen (RIS-Justiz RS0027310; vgl weiters RS0112234 sowie 2 Ob 36/00h zu §§ 11, 12 StVO).

Folgende verschuldenserheblichen Umstände sind festgestellt:

Der Zweitkläger als PKW-Lenker hielt auf der bevorrangten Bundesstraße bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h eine Geschwindigkeit von ca 69 km/h ein. Ihm fällt daher gemäß § 20 Abs 1 StVO eine um ca 15 % überhöhte Geschwindigkeit zur Last. Der aus Sicht des Zweitklägers von rechts kommende, benachrangte erstbeklagte PKW-Lenker bog nach rechts in die Bundesstraße ein.

Damit der Zweitkläger mit seinem PKW kollisionsfrei hinter dem vom

Erstbeklagten gelenkten PKW bleiben hätte können, hätte der

Zweitkläger mit mittlerer Verzögerung bremsen müssen. Der

Erstbeklagte hat somit eine Vorrangverletzung gemäß § 19 Abs 7 StVO

begangen (vgl 8 Ob 260/82 = ZVR 1984/28; 2 Ob 69/95 = ZVR 1997/16; 2

Ob 2143/96b; RIS-Justiz RS0074524). Es ist im Einzelfall vertretbar,

diese nur als Auslöser des an der nächsten Kreuzung folgenden

Unfallgeschehens zu betrachten und keinen einheitlichen Vorgang

anzunehmen. Angesichts des erheblichen Geschwindigkeitsunterschiedes

beider Fahrzeuge (mehr als 40 km/h beim Einbiegen des Erstbeklagten

in die Bundesstraße) musste der Erstbeklagte auch mit einem möglichen

Überholmanöver des Zweitklägers als Reaktion auf die

Vorrangverletzung rechnen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes,

der Erstbeklagte wäre deshalb unmittelbar vor Beginn des Linkszuges

in Richtung des nach dem Einbiegen in die Bundesstraße beabsichtigten

Linksabbiegemanövers zu einem „zweiten" Blick in den Rückspiegel

verpflichtet gewesen (Ein „erster" Blick in den Rückspiegel wurde

nicht festgestellt), begegnet daher keinen Bedenken (vgl auch 8 Ob

217/71 = ZVR 1972/150 = RIS-Justiz RS0079255 [T4]: unklare

Verkehrslage; 8 Ob 189/75 =RIS-Justiz RS0079255 [T6]: wenn besondere

Gründe eine Gefahr erkennen ließen).

Angesichts dieser beiderseitigen Verschuldenselemente kann in der vom Berufungsgericht vertretenen Verschuldensteilung 1 : 2 zugunsten der Kläger keine krasse Fehlbeurteilung erkannt werden (vgl RIS-Justiz RS0027245; 2 Ob 54/80 = ZVR 1981/36).

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage waren die Rekurse daher zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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