OGH 2Ob69/95

OGH2Ob69/9514.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****,***** ***** vertreten durch Dr.Josef Dengg, Rechtsanwalt in St.Johann im Pongau, wider die beklagten Parteien 1.) *****Versicherung*****, ***** und

2.) Eduard G*****, ***** ***** beide vertreten durch Dr.Christoph Aigner und Dr.Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S

76.140 sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 5.April 1995, GZ 22 R 101/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes St.Johann im Pongau vom 16.November 1994, GZ 3 C 801/94a-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die vorinstanzlichen Urteile werden dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

Die eingeklagte Forderung besteht mit S 50.616 samt 4 % Zinsen seit 3.8.1994 zu Recht.

Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 15.527,67 zu Recht.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 35.088,83 samt 4 % Zinsen seit 3.8.1994 binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 41.051,17 samt 10 % Zinsen seit 1.5.1994 sowie das Zinsenmehrbegehren werden abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien an Kosten des Verfahrens erster Instanz den Betrag von S 887,19 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den Beklagten an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 6.509,84 und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 6.199,38 binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 5.2.1994 gegen 20,15 Uhr ereignete sich ein Unfall, an dem der PKW des Klägers und ein vom Zweitbeklagten gelenkter, bei der erstbeklagten Haftpflichtversicherungsgesellschaft versicherter weiterer PKW beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Zweitbeklagten begehrt der Kläger den Ersatz von Reparaturkosten in der Höhe von S 74.724, unfallskausaler Spesen von 500 S und Kosten für die Rückfahrt mit Autoreisezug von 916 S. Der Kläger brachte vor, der Zweitbeklagte sei zu schnell gefahren und habe sein Fahrzeug übersehen.

Die Beklagten wendeten ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe den Kläger, weil dieser den Vorgang des Beklagtenfahrzeuges verletzt habe; trotz sofortiger Reaktion habe die Kollision nicht mehr vermieden werden können.

Die Beklagten machten eine Gegenforderung in der Höhe von S 43.009 an Reparaturkosten und von S 3.576 an Abschleppkosten geltend.

Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 75.924 samt 4 % Zinsen seit 3.8.1994 zu Recht bestehe, nicht aber die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung. Es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 75.924 samt 4 % Zinsen seit 3.8.1994 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines Betrages von S 216 sowie das Zinsenmehrbegehren ab.

Dabei ging es im wesentlichen von folgenden Feststellungen aus:

Die Unfallsstelle liegt auf der Bundesstraße ***** in S*****. Der Unfall ereignete sich um 20,15 Uhr, es herrschte Dunkelheit, die Fahrbahn war naß. Auf der Bundesstraße ***** ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h verfügt.

Der Kläger kam aus einer Verbindungsstraße und wollte in die Bundesstraße nach links einbiegen. Vor der Einmündung der vom Kläger benützten Straße in die Bundesstraße ist rechts das Verkehrszeichen "Vorrang geben" aufgestellt. Aus der Position auf Höhe der Einmündung der vom Kläger benützten Straße in die Bundesstraße ***** bestand eine Sicht nach rechts in die Richtung, aus welcher sich das vom Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug näherte, von zumindest 150 m. Der Kläger fuhr auf der Verbindungsstraße im rechten Winkel zur Längsachse der Fahrbahn der Bundesstraße und hielt seinen PKW mit der Front vor dieser Straße an. Er schaute zuerst nach links, sodann nach rechts. Während er von rechts kein Fahrzeug kommen sah, näherte sich von links auf der Bundesstraße ein Kastenwagen den er passieren ließ. Unmittelbar nach Passieren dieses Fahrzeuges fuhr der Kläger in die Bundesstraße in einem weiten Bogen und mit normaler Geschwindigkeit ein. Zu diesem Zeitpunkt war das Beklagtenfahrzeug noch 160 m von der Unfallsstelle bzw 135 m vom Klagsfahrzeug entfernt. In zügiger Beschleunigung legte das Klagsfahrzeug die Strecke bis zur späteren Anstoßposition, rund 35 m, in knapp sechs Sekunden zurück. Davon fuhr er rund zwei Sekunden lang vor der Kollision straßenparallel auf der rechten Fahrbahnhälfte der Bundesstraße.

Der Zweitbeklagte näherte sich mit seinem PKW der Unfallstelle mit rund 100 km/h. Durch den erwähnten Kastenwagen wurde der Zweitbeklagte geblendet. Das Klagsfahrzeug war auf Grund des Kastenwagens über eine Strecke von sechs Meter für den Zweitbeklagten nicht sichtbar bzw unauffällig. Dadurch reduzierte sich die Zeit von der möglichen Wahrnehmung des in die Bundesstraße einfahrenden Klagsfahrzeuges von 6 Sekunden auf 3,5 Sekunden. Dem Zweitbeklagten stand somit eine Strecke von 95 bis 100 m zur Verfügung um seine Annäherungsgeschwindigkeit von 100 km/h auf das Tempo des Klagsfahrzeuges (rund 40 km/h auf Höhe der Anstoßstelle) zu reduzieren. Dies wäre problemlos möglich gewesen. Der Zweitbeklagte hat aber eine Reaktionsaufforderung erst 50 m vor der Kollisionsstelle oder zwei Sekunden vor dem Unfall aufgenommen. Er fuhr mit rund 80 km/h auf das zuletzt ca 40 km/h fahrende Klagsfahrzeug auf. Während der Zeitspanne von 6 Sekunden vor der Kollision legte das Beklagtenfahrzeug rund 160 m zurück. Das Beklagtenfahrzeug fuhr demnach zu dem Zeitpunkt in den Sichtbereich des Klägers ein, als das Klagsfahrzeug gerade in die Bundesstraße in Bewegung gesetzt wurde.

Die Behebung der unfallskausalen Schäden am PKW des Klägers erforderte einen Aufwand von S 74.724, dem Kläger entstanden Unkosten von S 500 und mußte er nach dem Unfall von seiner Pension mit dem Autoreisezug nach Hause fahren. Die Kosten des Autoreisezuges beliefen sich auf 916 S.

Die Behebung der unfallskausalen Schäden an dem vom Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeug erforderte einen Aufwand von S 43.009, für die Abschleppung des Beklagtenfahrzeuges waren S 3.574 erforderlich. Die Ansprüche der Halterin des Beklagtenfahrzeuges wurden an die erstbeklagte Partei abgetreten.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Der Zweitbeklagte habe eine überhöhte Geschwindigkeit und verspätete Reaktion zu verantworten. Hätte der Zweitbeklagte rechtzeitig reagiert, wäre er nicht zu einem unvermittelten Bremsen genötigt worden. Der Kläger hätte auch darauf vertrauen können, daß sich der Zweitbeklagte an die verordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h halte.

Das Erstgericht erachtete sohin die eingeklagte Forderung mit Ausnahme eines Betrages von S 216 an Rückfahrkosten als berechtigt.

Der klagsabweisende Teil und der Zuspruch eines Betrages von S 14.669,50 wurden nicht angefochten.

Im übrigen aber erhoben die beklagten Parteien Berufung, in der sie unter anderem geltend machten, der Zweitbeklagte hätte, um den Unfall zu vermeiden, eine Bremsverzögerung von 3,5 m pro sec2 erreichen müssen; in der Berufungsbeantwortung des Klägers wird ausgeführt, daß nach allgemeiner forensischer Erfahrung nur eine Bremsverzögerung von rund 2 bis 2,5 m pro sec2 ausgereicht hätten um die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges an das Klagsfahrzeug anzupassen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision nicht für zulässig.

Es vertrat in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Erstgerichts die Meinung, den Zweitbeklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall. Als der Kläger mit dem Einfahren in die Bundesstraße begann, sei das Beklagtenfahrzeug erst in die Sichtstrecke gekommen. Die Sichtbehinderung, welche für den Zweitbeklagten durch den entgegenkommenden Kastenwagen gegeben war, werde sich auch auf die Möglichkeit des Klägers nachteilig ausgewirkt haben, seinerseits das Beklagtenfahrzeug sogleich wahrzunehmen. Demnach könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, daß er das Einfahrmanöver fortgesetzt habe. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wäre eine Verzögerung des Beklagtenfahrzeuges problemlos möglich gewesen, der Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Zweitbeklagte sei nicht zu unvermitteltem Bremsen genötigt worden, sei daher zu folgen.

Gegen den Zuspruch eines Betrages von S 61.254,50 sA richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die Klagsforderung mit S

37.962 und die Gegenforderung mit S 23.292,50 als zu Recht bestehend festgestellt werde; das über den unangefochten gebliebenen Zuspruch von S 14.669,50 hinausgehende Mehrbegehren von S 61.254,50 solle abgewiesen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision der beklagten Parteien ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen ist - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, sie ist zum Teil auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagten Parteien weisen in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß zum Zeitpunkte des Einfahrens durch den Kläger in die bevorrangte Straße das vom Zweitbeklagten gelenkte Fahrzeug nur mehr 135 m entfernt und somit im Sichtbereich des Klägers war. Der Vorrang des Klägers sei durch dessen vorschriftswidriges Verhalten nicht verlorengegangen. Der Zweitbeklagte hätte sich auch nicht auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger verlassen dürfen. Auch dem Sichterschwernis durch den Kastenwagen hätte in erster Linie der wartepflichtige Kläger Rechnung tragen müssen. Aus der Feststellung des Erstgerichtes, dem Zweitbeklagten wäre eine unfallverhütende Reduzierung seiner Geschwindigkeit "problemlos" möglich gewesen, ergebe sich keineswegs, daß der Zweitbeklagte die Kollision durch eine ihm zumutbare geringfügige Verringerung der Geschwindigkeit verhindern hätte können. Bei richtiger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sei vom gleichteiligen Verschulden der Beteiligten auszugehen.

Diese Ausführungen sind - mit Ausnahme der Verschuldensabwägung - zutreffend:

Auszugehen ist davon, daß dem vom Zweitbeklagten gelenkten Fahrzeug der Vorrang gegenüber dem vom Kläger gelenkten Fahrzeug zukam. Der Vorrang bezieht sich auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße und geht auch dann nicht verloren, wenn sich der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer verkehrswidrig verhält, etwa indem er mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (2 Ob 47/94; ZVR 1986/27 uva). Wenngleich eine Vorrangverletzung dann nicht angelastet werden kann, wenn das bevorrangte Fahrzeug nicht wahrnehmbar war, gilt dies nur für den Fall, daß es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich war, das andere Fahrzeug wahrzunehmen, nicht aber dann, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist (ZVR 1986/12). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1979/64; ZVR 1980/337 uva) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. Der Wartepflichtige darf gemäß § 19 Abs 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind nicht nur beim Einfahren in eine vom Wartepflichtigen vorerst nicht einsehbare Verkehrsfläche einzuhalten, sondern auch dann, wenn die Fahrbahn der bevorrangten Straße nicht in jenem Ausmaß überblickt werden kann, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, daß durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die herankommen könnten, behindert werden (2 Ob 47/84; ZVR 1987/66; ZVR 1987/24 uva).

Im vorliegenden Fall wäre nun das Fahrzeug des vorrangberechtigten Zweitbeklagten bei Beginn des Einbiegemanövers des Klägers bereits erkennbar gewesen (die Entfernung betrug 135 m, die Sichtweite 150 m). Eine allfällige Sichtbehinderung durch den vorbeigefahrenen Kastenwagen hätte der Kläger berücksichtigen müssen (ZVR 1984/128).

Es ist zwar den Vorinstanzen zuzustimmen, daß eine Verletzung des § 19 Abs 7 StVO dann nicht vorliegt, wenn dem Vorrangberechtigten nur eine geringfügige Verminderung seiner Geschwindigkeit zugemutet wird (2 Ob 50/94), doch ist eine Bremsverzögerung von 2 bis 2,5 m pro sec2, wie sie vom Kläger selbst in seiner Berufungsbeantwortung zugestanden wird, nicht geringfügig (ZVR 1984/28).

Es ist daher davon auszugehen, daß auch den Kläger ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles trifft. Wenngleich in der Regel eine Vorrangverletzung schwerer wiegt, als andere Verkehrswidrigkeiten (ZVR 1977/3) erscheint im vorliegenden Fall eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zugunsten des Klägers im Hinblick auf die schon von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigten schweren Verkehrswidrigkeiten des Zweitbeklagten angemessen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf §§ 41, 43, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren sind die beklagten Parteien mit etwa 54 % und der Kläger mit rund 46 % durchgedrungen, sodaß die beklagten Parteien einen Anspruch auf 8 % ihrer Kosten und 54 % der Barauslagen haben; der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz von 46 % seiner Barauslagen. Die Kosten der beklagten Partei betragen S 23.333,90 (darin enthalten S 3.888,98 Umsatzsteuer) zuzüglich Barauslagen von S

2.936. 8 % von S 23.333,80 sind S 1.866,70, 54 % von S 2.936 sind S 1.585,44; von der Summe von S 3.452,15 sind 46 % der Barauslagen des Klägers in der Höhe von insgesamt S 5.576, sohin S 2.564,96 abzuziehen. Der Kostenersatzanspruch der beklagten Partei für das Verfahren erster Instanz beträgt somit S 887,19.

Im Berufungs- und Revisionsverfahren sind die beklagten Parteien mit etwa 2/3 und der Kläger mit etwa 1/3 durchgedrungen, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien von 1/3 und 2/3 der Barauslagen errechnet. Die Kosten der beklagten Parteien für das Berufungsverfahren betragen S 8.929,53 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 1.488,25) zuzüglich Barauslagen von S 5.300,-. 1/3 von S 8.929,53 sind S 2.976,51; 2/3 von S 5.300,- sind S 3.533,33, woraus sich ein Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für das Berufungsverfahren von S 6.509,84 ergibt.

Die Kosten der beklagten Parteien für das Revisionsverfahren betragen S 5.358,15 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02) zuzüglich Barauslagen von S 6.620,-. 1/3 von S 5.358,15 sind S 1.786,05, 2/3 von S 6.620,- sind S 4.413,33. Insgesamt beträgt daher der Kostenersatzanspruch der beklagten Parteien für die Revision S 6.199,38.

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