OGH 2Ob188/07x

OGH2Ob188/07x18.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hedwig A*****, vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in Liezen, gegen die beklagten Parteien 1. G***** AG, *****, und 2. Evelyn S*****, beide vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt GmbH in Leoben, wegen EUR 21.550 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 1.500), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 1 R 74/07k-54, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (2 Ob 86/06w = EvBl 2007/28 = ZVR 2007/78; RIS-Justiz RS0032045). Die Beurteilung, in welchem Ausmaß den Geschädigten ein Mitverschulden trifft, wirft in der Regel wegen Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RIS-Justiz RS0087606, insb T1 und T10).

Der als Fußgängerin am Unfallgeschehen beteiligten Klägerin ist zwar darin beizupflichten, dass der Verzicht auf das Tragen heller oder mit reflektierendem Material versetzter Kleidung auch unter den konkreten Umständen für sich allein den gegen sie erhobenen Mitverschuldensvorwurf nicht zu rechtfertigen vermag. Im Ergebnis ist den Vorinstanzen aber dennoch keine korrekturbedürftige krasse Fehlbeurteilung unterlaufen. Angesichts der besonders gefährlichen Verhältnisse (infolge Dunkelheit und Nebel stark beeinträchtigte Sicht), die der gebrechlichen, damals knapp 79-jährigen Klägerin den Wechsel auf die linke Straßenseite (vgl § 76 Abs 1 StVO) der im Freilandgebiet verlaufenden Bundesstraße als unzumutbar (weil zu gefährlich) erscheinen ließen, beruht die Auffassung der Vorinstanzen, der Klägerin sei die (wenigstens genauso gefährliche) Fortsetzung ihres Weges am rechten Fahrbahnrand zum Zwecke eines Besuches bei ihrem „Lebensgefährten" als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten, auf einer vertretbaren Rechtsansicht.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Stichworte