Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben die Haftung der beklagten Partei für den dem Kläger entstandenen Schaden wegen einer Verletzung der sie treffenden (vertraglichen) Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die in der Revision aufgeworfene Frage, ob vom Schutzzweck des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) neben Arbeitnehmern auch Dritte erfasst sein könnten, stellt sich in diesem Zusammenhang nicht. Der zum Baukoordinator bestellte „Geschäftsführer“ der beklagten Partei war gleichzeitig auch deren Repräsentant in allen Sicherheitsbelangen, sodass die beklagte Partei für sein fahrlässiges Fehlverhalten auch Dritten gegenüber einzustehen hat. Dem Berufungsgericht ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die Abdeckung eines 1,9 m tiefen Garagenentlüftungsschachts auf dem Gehsteig mit einer nicht befestigten Holzpalette ohne Anbringung von Gefahrenhinweisen als unzureichende Sicherungsvorrichtung angesehen und die Entfernung der Palette durch unbekannte Personen als vorhersehbar beurteilt hat. Auch die Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 ist vertretbar und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042405, RS0087606).
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