OGH 6Ob244/04g

OGH6Ob244/04g15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Thomas Schröfl, Rechtsanwalt in Wien, wegen restl. 111.017,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. Juli 2004, GZ 1 R 95/04d-28, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. März 2004, GZ 13 Cg 247/02d-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich bei der Bestimmung des § 25 Abs 3 GSpG 1989 um ein Schutzgesetz zugunsten der Spielbankbesucher (SZ 72/4; 1 Ob 175/02w). Danach hat der Betreiber der Spielbank einem Spieler den Besuch dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken, wenn sich begründende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm seine Vermögens- oder Einkommensverhältnisse die Teilnahme am Spiel nicht oder nur im beschränkten Ausmaß gestatten. Die Vorinstanzen haben dem Kläger Schadenersatz für den Zeitraum ab 1. 4. 2001 bis 20. 9. 2002 unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote aus der Überlegung zuerkannt, vor dem Jahr 2001 habe weder die Besuchsfrequenz noch die der Beklagten erkennbare und bekannte Verlustentwicklung einen Handlungsbedarf hervorgerufen. Der Oberste Gerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen (so etwa auch in der in der Revision zitierten Entscheidung 1 Ob 175/02w) die Grundzüge für eine Haftung des Spielbankbetreibers wegen Schutzgesetzverletzung festgelegt. Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Zu welchem Zeitpunkt aber der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Verluste des Klägers existenzbedrohend werden, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.

Dass wahrheitswidrige Auskünfte des Spielers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens maßgeblich ins Gewicht fallen und - angesichts dieser unrichtigen Angaben - eine Verschuldensteilung 1 : 1 im Einzelfall angemessen sein kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (1 Ob 175/02w). Die Angemessenheit der Verschuldensteilung ist eine Ermessensentscheidung, die wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden kann.

Angesichts der von den Vorinstanzen aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorgenommenen Verschuldensteilung kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger mit Rücksicht auf die in der Klage gewählte Formulierung auf die Geltendmachung des 50 % übersteigenden Schadens verzichtet hat.

Mangels erheblicher Rechtsfragen wird die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte