OGH 3Ob151/07p

OGH3Ob151/07p13.7.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Joachim W. Leipold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in Irdning, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Dietrich Seeber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 43.293,92 EUR s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. Mai 2007, GZ 2 R 54/07i-21, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 2. Jänner 2007, GZ 19 Cg 69/06y-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig wie eine Aktenwidrigkeit vor, weil das Erstgericht einerseits konstatierte, dass die Anschluss-Stutzen zweier vom Standort des LKWs etwas weiter weg gelegener Silos erst nach Passieren des Maisstärkesilos in östlicher Richtung und einer Wendung nach Süden sichtbar sind, und andererseits - wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, und zwar, anders als in Ansehung einer anderen dort enthaltenen Feststellung, von der klagenden Partei in ihrer Berufung unbekämpft - feststellte, dass der richtige Einfüllstutzen nicht sichtbar war; die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es sei im fraglichen Bereich nur ein Anschluss-Stutzen sichtbar gewesen, ist daher nicht iSd § 503 Z 2 und 3 ZPO zu beanstanden.

Ob eine bestimmte Verschuldensteilung durch die Vorinstanzen angemessen ist, ist eine Ermessensentscheidung, bei welcher nur im Falle einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen ist (E. Kodek in Rechberger3, § 502 ZPO Rz 12; RIS-Justiz RS0087606); dies gilt auch für die hier zu beantwortende Frage, ob ein geringes Verschulden noch vernachlässigt werden kann (2 Ob 213/02s; 7 Ob 40/04i; 2 Ob 13/06k). Unter Berücksichtigung der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen vermag die klagende Partei eine derart unrichtige Beurteilung nicht darzulegen. Auch sonst zeigt sie das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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