OGH 2Ob166/06k

OGH2Ob166/06k31.8.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto G*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien

1. Christian S*****, und 2. Christiane S*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Walter Kerle und Dr. Stefan Aigner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) EUR 5.267,50 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 1.500; Revisionsinteresse insgesamt EUR 6.767,50), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 1 R 56/06d-26, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Dezember 2005, GZ 59 Cg 8/05k-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 549,32 (darin enthalten EUR 91,55 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung

Am 12. 8. 2004 ereignete sich im Ortsgebiet von Innsbruck im Bereich der Kreuzung Hallerstraße/Anton-Rauch-Straße/Hoher Weg/Mühlauer Brücke ein Verkehrsunfall zwischen einem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Motorrad sowie einem vom Erstbeklagten gelenkten und von der Zweitbeklagten gehaltenen Traktor.

Die in zwei annähernd gleich breite Fahrstreifen unterteilte Fahrbahn im Unfallsbereich führt von der Hallerstraße kommend mit einer Breite von zumindest 7,7 m in Richtung Südwesten und beschreibt im näheren Kollisionsbereich (als „Vorrangstraße mit besonderem Verlauf") eine bogenförmige Linkskurve zur und über die Mühlauer Brücke; in Richtung Südwesten wird sie als Hoher Weg weitergeführt.

Der Erstbeklagte hielt seinen Traktor vor der auf Rot geschalteten Ampel auf Höhe der Anton-Rauch-Straße am in seiner Fahrtrichtung rechten (nördlichen) Fahrstreifen an. Es herrschte reger Verkehr. Vor dem Traktor standen zwei oder drei Fahrzeuge an der Ampel. Als diese auf Grün umschaltete, fuhren sowohl diese Fahrzeuge als auch der Erstbeklagte los, wobei dieser den Traktor auf etwa 25 km/h beschleunigte; er hatte vor, dem besonderen Verlauf der angezeigten Vorrangstraße folgend über die Mühlauer Brücke in Richtung Südwesten zu fahren, und befuhr weiterhin den nördlichen (rechten) der beiden Fahrstreifen. Der Kläger musste sein Motorrad ebenfalls vor der auf Rot geschalteten Ampel anhalten, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt hinter dem Traktor befand. Er fuhr auf der linken Seite des nördlichen (rechten) Fahrstreifens und somit nahe der unterbrochenen Leitlinie, welche den nördlichen und den südlichen Fahrstreifen trennt. Etwa auf Höhe der (in seiner Fahrtrichtung rechten) Einmündung der Anton-Rauch-Straße setzte er den rechten Blinker, um in die Verlängerung zum Hohen Weg weiterzufahren. Als der Kläger im Kreuzungsbereich allerdings den Traktor des Erstbeklagten vor sich sah, wechselte er auf den südlichen (linken) Fahrstreifen, um zuerst am Traktor vorbei und dann erst anschließend in den Hohen Weg einzufahren, wobei er weiterhin rechts blinkte. Knapp vor dem späteren Kollisionsort wechselte der Kläger, der etwas schneller als der Erstbeklagte, jedoch nicht über 50 km/h fuhr, unmittelbar vor dem Traktor auf dessen rechten Fahrstreifen. Er ging davon aus, dass der Traktor (ebenfalls) gerade in Richtung Hoher Weg weiterfährt und wollte neben demselben in die einspurige Fahrbahn des Hohen Wegs einfahren. Da jedoch der Erstbeklagte gleichzeitig mit seinem Fahrzeug dem Verlauf der Vorrangstraße folgend nach links bog, ohne dass er den linken Blinker gesetzt hatte, sah er zwar den Kläger noch unmittelbar vor der Kollision, nahm jedoch seinerseits keinen Blinker am Motorrad wahr und ging davon aus, dass der Kläger ebenfalls (so wie er) in Richtung Mühlauer Brücke fahren werde. Dem Erstbeklagten war zu diesem Zeitpunkt eine kollisionsvermeidende Reaktion nicht mehr möglich. Es kam aufgrund dieser unterschiedlichen Fahrziele zu einer streifenden Kollision. Fahrtechnisch richtig hätte der Kläger auf dem rechten (nördlichen) Fahrstreifen bleibend nach rechts in den Hohen Weg einfahren müssen. Hätte er diese Fahrlinie eingehalten und wäre er nicht knapp vor dem Traktor nach rechts gefahren, wobei er dessen Fahrlinie querte, hätte er den Unfall vermeiden können. Mit der am 14. 1. 2005 eingebrachten und als Teilklage bezeichneten Klage begehrte der Kläger - unter Vorbehalt der Ausdehnung - vorerst 50 % seines mit insgesamt EUR 10.725 bezifferten Schadens, sohin EUR

5.585 (rechnerisch richtig: EUR 5.362,50), später wegen eines Additionsfehlers eingeschränkt auf EUR 5.267,50, jeweils samt 4 % Zinsen seit 7. 12. 2004 und erhob überdies ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für ebenfalls 50 % seiner zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall. In der letzten Streitverhandlung erklärte der Kläger, sich ausdrücklich eine Mithaftung von 50 % anrechnen zu lassen.

Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Behauptung, dass der Erstbeklagte als Lenker des Traktors keinen Fahrstreifenwechsel vorgenommen habe, sondern der Vorrangstraße in ihrem besonderen Verlauf gefolgt sei. Daher habe für ihn keine Notwendigkeit bestanden, links zu blinken. Das alleinige Verschulden treffe sohin den Kläger, der den Erstbeklagten im Kreuzungsbereich noch habe überholen wollen.

Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 2.373,75 samt 4 % Zinsen seit 7. 12. 2004 zu bezahlen, und stellte überdies den beklagten Parteien gegenüber fest, dass diese zur ungeteilten Hand dem Kläger für 25 % aller zukünftigen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 12. 8. 2004 in Innsbruck zu haften hätten; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 2.893,75 sA sowie das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Kläger habe gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen, da er in die Fahrlinie des Erstbeklagten schneidend unmittelbar vor diesem den Fahrstreifen gewechselt habe; ihn treffe daher ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, das von ihm letztlich auch zugestanden worden sei, indem er sich eine Mithaftung zur Hälfte habe anrechnen lassen. Den Erstbeklagten treffe jedoch ebenfalls ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls. Bei Annäherung an die Gabelung der Straße zum Hohen Weg einerseits und zur Mühlauer Brücke andererseits sei „nach vernünftiger Verkehrsauffassung" nicht von vornherein klar gewesen, dass die Fahrtrichtung in die eine oder die andere Richtung verlaufe. Für einen durchschnittlichen Autofahrer stelle sich zumindest für den nördlichen Fahrstreifen die Fahrbahn in Richtung Hoher Weg durchaus als „logische Verlängerung" der Hallerstraße dar; der Erstbeklagte hätte daher den linken Blinker betätigen müssen. Bei der Abwägung der Verschuldensanteile sei allerdings die Tatsache, dass der Erstbeklagte der Vorrangstraße mit besonderem Verlauf gefolgt sei, zu berücksichtigen. Das Mitverschulden des Erstbeklagten bleibe daher erheblich hinter jenem des Klägers zurück, sodass eine Schadensteilung im Ausmaß von 3 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen angesehen werde.

Das von beiden Parteien jeweils lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht und jener der klagenden Partei (welche das Ersturteil nur hinsichtlich der Mehrbegehrensabweisung von EUR 2.373,75 samt Feststellungsbegehren bekämpft hatten, sodass die Abweisung von EUR 520 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen war) Folge. Unter Einbeziehung dieses in Rechtskraft erwachsenen Teiles wurden die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 4.747,50 sA verpflichtet und den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass diese dem Kläger zur ungeteilten Hand für 50 % aller zukünftigen Unfallschäden zu haften hätten. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht (zusammengefasst) aus, dass der Hohe Weg den „natürlichen (weiteren Verlauf)" der Hallerstraße darstelle, weil er nahezu die geradlinige Fortsetzung der Hallerstraße bilde, diese Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve Richtung Südwesten weiterführe, ihrem Erscheinungsbild nach somit nicht als natürliche Fortsetzung angesehen werden könne. Folge aber ein Kfz-Lenker dem Verlauf einer bevorrangten Bundesstraße und sei damit eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden, weil die Bundesstraße in geradliniger Fortsetzung hier in den Hohen Weg übergehe, die Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve weiterführe, ihrem Erscheinungsbild nach somit nicht als natürliche Fortsetzung angesehen werden könne, so sei er verpflichtet, die Fortsetzung seiner Fahrt auf der abbiegenden Vorrangstraße anzuzeigen. Den Erstbeklagten treffe somit ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil er entgegen der Bestimmung des § 11 Abs 2 StVO diese bevorstehende Änderung seiner Fahrtrichtung nicht nur nicht rechtzeitig, sondern überhaupt nicht angezeigt habe. Der Erstbeklagte habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Fahrtrichtung iSd § 11 Abs 2 StVO in Richtung Mühlauer Brücke und nicht geradeaus in Richtung Hoher Weg führe, sondern hätte den linken Blinker setzen müssen.

Unter Berücksichtigung der beiderseits gesetzten Verstöße sei eine gleichteilige Verschuldensteilung angemessen.

Über gemäß § 508 ZPO gestellten Antrag der beklagten Parteien änderte das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch in der Folge dahin ab, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der Frage, ob bei zwei Straßen, die in einer Kurve zusammenträfen, eine Fahrtrichtungsänderung anzunehmen sei oder nicht, sei nicht ganz einheitlich; als Besonderheit komme im vorliegenden Fall noch dazu, dass es sich bei jener Straße, die vom Erstbeklagten befahren worden sei, um eine zweispurige Vorrangstraße handle, die erheblich (mehr als 70 %) breiter sei als der geradlinig abzweigende Hohe Weg. Diese aufgezeigten Fragen stellten kein auf einen konkreten Fall beschränktes Rechtsproblem dar und bedürften daher einer allfälligen Klärung durch das Höchstgericht.

Die beklagten Parteien beantragen in ihrer auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision die Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung; in eventu werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer freigestellten Revisionsbeantwortung primär, das gegnerische Rechtsmittel (mangels erheblicher Rechtsfrage) zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a Abs 1 ZPO) - nicht zulässig.

Einziger Streitpunkt im Revisionsverfahren ist die Frage, ob der Erstbeklagte verpflichtet war, seine von den Vorinstanzen als Fahrtrichtungsänderung qualifizierte Weiterfahrt auf der bogenförmig verlaufenden Vorrangstraße mit besonderem Verlauf iSd § 11 Abs 2 StVO durch Setzung des linken Blinkers anzuzeigen oder ob für ihn eine solche Notwendigkeit nicht bestand.

Das hiezu vom Berufungsgericht im Einzelfall gefundene Ergebnis steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang: Der Oberste Gerichtshof hat nämlich zu ZVR 1976/313, ZVR 1979/12 und ZVR 1979/59 erkannt, dass bei einem „knieförmigen" Verlauf einer Vorrangstraße (mit Richtungsänderung von 90º) der dieselbe befahrende Verkehrsteilnehmer eine Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen hat, auch wenn er dem Verlauf der Straße folgt; ebenso wurde zu ZVR 1994/146 ausgesprochen, dass ein Fahrzeuglenker, der dem Verlauf einer bevorrangten Bundesstraße folgt, wenn damit eine Änderung der Fahrtrichtung verbunden ist, weil die Bundesstraße in geradliniger Fortsetzung in eine Landesstraße übergeht, die Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve in einem Winkel von etwa 30 Grad weiterführt, ihrem Erscheinungsbild nach somit nicht als natürliche Fortsetzung angesehen werden kann, verpflichtet ist, die Fortsetzung seiner Fahrt auf der abbiegenden Vorrangstraße anzuzeigen. Daraus lässt sich ableiten, dass immer dann, wenn die Krümmung einer Straße so erheblich ist, dass ihre geradlinige Fortsetzung durch eine andere Straße als der natürliche Verlauf der bisherigen Fahrtrichtung angesehen werden muss, die mit der Weiterbenützung der gekrümmten Straße verbundene Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anzuzeigen ist (vgl VwGH ZVR 1967/138). Wenn das Berufungsgericht - diesen Entscheidungen folgend - solches auch für die in casu zu beurteilende Kreuzung annahm, kann darin keine iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden. Eine Überschreitung der Grenzen des dem Berufungsgericht zustehenden Ermessensspielraums liegt nicht vor. Dies gilt auch für die ausgemessene Verschuldensteilung (RIS-Justiz RS0087606).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

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