Rechtssatz
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden (so schon SSt 11/3 uva).
13 Os 22/83 | OGH | 24.02.1983 |
Vgl auch |
11 Os 65/83 | OGH | 04.05.1983 |
Vgl auch |
10 Os 24/84 | OGH | 03.02.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Einwände gegen eine denkgesetzlich mögliche Schlussfolgerung stellen sich der Sache nach als unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung dar (SSt 11/46, 27/47 uva). (T1) |
10 Os 137/84 | OGH | 09.08.1984 |
Vgl auch; Beisatz: Unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. (T2) |
15 Os 146/88 | OGH | 29.11.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird kein Begründungsmangel dargetan. (T3) |
11 Os 1/91 | OGH | 29.01.1991 |
Vgl auch |
15 Os 115/90 | OGH | 07.02.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Lassen die Verfahrensergebnisse mehrere mögliche Schlussfolgerungen zu und entscheidet sich das Gericht für die den Angeklagten günstigere, so stellt dies keinen offenbaren Mangel einer zureichenden Begründung dar. (T4) |
12 Os 18/94 | OGH | 07.04.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Nur mit den Denkgesetzen unvereinbare Schlüsse fallen unter diesen formellen Nichtigkeitsgrund. (T5) |
15 Os 58/97 | OGH | 15.05.1997 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch nicht durch sinnentkleidetes Herausreißen einzelner Passagen aus dem Zusammenhang. (T6) |
14 Os 18/01 | OGH | 22.05.2001 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass die vom Gericht aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlussfolgerungen denkgesetzlich die einzig möglichen wären, wird vom Gesetz nicht gefordert. (T7) |
14 Os 79/99 | OGH | 31.08.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Dass die Schlussfolgerungen des Erstgerichtes nicht zwingende, sondern Wahrscheinlichkeitsschlüsse waren, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, weil von einer unzureichenden Begründung im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nur dann gesprochen werden kann, wenn sich der Schluss auf die zu begründende Tatsache überhaupt nicht ziehen lässt oder wenn der daraus gezogene Schluss so weit hergeholt erscheint, dass der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist. (T8) |
13 Os 56/02 | OGH | 26.06.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T8 |
11 Os 2/03 | OGH | 11.02.2003 |
Vgl auch; nur: Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, kann eine Rüge nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht gestützt werden. (T9)<br/>Beis wie T2 |
14 Os 44/03 | OGH | 05.08.2003 |
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich T7; Beisatz: Die vom Schöffensenat vorgenommene Einschätzung der Beweiskraft der Erkenntnisquellen als Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) unterliegt im Nichtigkeitsverfahren keiner Überprüfung. (T10) |
13 Os 61/04 | OGH | 16.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob Prämissen "zwangsläufig" zu einer bestimmten Schlussfolgerung führen. (T11) |
15 Os 45/05i | OGH | 02.06.2005 |
Auch; Beisatz: Werden von der Nichtigkeitsbeschwerde den Urteilsannahmen bloß eigene Auffassungen und Erwägungen des Beschwerdeführers entgegengestellt, wird unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts angegriffen. (T12) |
13 Os 111/06g | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Beschwerde geht von für die Schuldfrage nicht relevanten Widersprüchen aus. (T13) |
14 Os 86/07i | OGH | 28.08.2007 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines entscheidende Tatsachen bekundenden Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (WK-StPO § 281 Rz 431). (T14) |
14 Os 36/08p | OGH | 17.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschwerdeführer stellt den Urteilsannahmen - außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5 - bloß eigene Auffassungen und Erwägungen entgegen und greift solcherart unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichts an. (T15) |
11 Os 99/08f | OGH | 19.08.2008 |
Auch; Beisatz: Beschwerdeführer stellt den Urteilsannahmen lediglich eigene Spekulationen gegenüber, die im Ergebnis bloß darauf abzielen, die dem Schöffengericht vorbehaltene Beweiswürdigung nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile in der Verfahrensordnung nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen. (T16) |
11 Os 133/07d | OGH | 16.09.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Mit dem Argument, die Schlussfolgerungen des Gutachters seien nicht zwingend, vermag der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel aufzuzeigen. (T17) |
14 Os 112/08i | OGH | 26.08.2008 |
Auch; Beisatz: Mit dem Einwand, die Tatrichter hätten aus dem Fehlen von Spuren am Tatort, die für seine Täterschaft sprechen, im Verein mit seiner leugnenden Verantwortung entsprechend dem Zweifelsgrundsatz zu für den Angeklagten günstigeren Schlüssen gelangen müssen, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel gar nicht behauptet. (T18) |
12 Os 3/09x | OGH | 19.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Letztlich stellen Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit (wie hier: der Belastungszeugin) nichts anderes als eine erhebliche Tatsache dar, deren sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung in Frage zu stellen auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung hinausläuft. (T19) |
12 Os 9/12h | OGH | 12.04.2012 |
Auch |
12 Os 182/11y | OGH | 12.04.2012 |
Vgl auch; nur T9 |
15 Os 43/12f | OGH | 30.05.2012 |
Vgl auch; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19821116_OGH0002_0090OS00146_8200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)