Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas H***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (1 a und b) und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach §§ 12, 127, 129 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Demnach hat er (1 a) am 8.Juli 1994 Nina P***** durch Versetzen eines Kopfstoßes und (1 b) am 13.Jänner 1995 Christine A***** durch Versetzen von Schlägen und Würgen am Körper schwer verletzt und (2) am 7.Dezember 1994 dazu beigetragen, daß der abgesondert verfolgte Christian P***** ca 211 S dem Stefan B***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Einbruch in ein Gebäude wegnahm, indem er Christian P***** in einem PKW zum Tatort brachte, dort im PKW auf ihn wartete und anschließend ihn und die Beute vom Tatort wegbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Mit seiner aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a (der Sache nach 9 lit b), 9 lit b und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ist der Angeklagte nicht im Recht.
Seine gegen den Schuldspruch 1 a erhobene Mängelrüge (Z 5) versucht mit dem Einwand, aus der Aussage der Zeugin Nina P***** ergebe sich kein Hinweis, daß er ihr vorsätzlich einen Kopfstoß versetzt habe, und ebensowenig daraus, daß die Verletzungen auf einen Anstoß mit einem harten Körperteil hinwiesen, seiner Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen, er habe Nina P***** nur versehentlich verletzt. Die Beschwerde bekämpft damit unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung, die für das kollegialgerichtliche Verfahren nicht vorgesehen ist. Daß - wie die Beschwerde wohl meint - die Beweisergebnisse ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung auch eine andere Schlußfolgerung zuließen, genügt dem in Rede stehenden Nichtigkeitsgrund nicht, der Begründungsmängel nicht schon dann vorsieht, wenn die beweiswürdigend gezogenen Schlußfolgerungen nicht die einzig möglichen sind.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag zu keinem der Tatvorwürfe des Urteils (1 a und b, 2) sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Schöffengerichtes zu erzeugen. Das gilt zunächst für die Beschwerdehinweise zum Schuldspruch 1 a, die Zeugin P***** habe deponiert, sie sei vom Angeklagten verletzt worden, als sie in der Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Vater die Streitteile habe trennen wollen, und in der Erörterung des Gutachtens habe der Sachverständige Dr.Paul U***** die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Verletzungen "zufällig" passiert sein könnten (119/II). Denn Nina P***** gab vor der Polizei niederschriftlich an, mit dem Angeklagten in einen Streit geraten zu sein, wobei er ihr einen Kopfstoß gegen den Stirn-Nasenbereich versetzt habe (15/I), und nannte auch als Zeugin vor Gericht das Versetzen eines Kopfstoßes als Verletzungsursache (38/I, 111/II).
In gleicher Weise bestehen gegen die den Schuldspruch 1 b tragende Konstatierungen angesichts der aktenmäßig zu ersehenden Umstände, nämlich insbesondere den massiven Gesichtsverletzungen in Form eines Augenhöhlenbruchs, der Erinnerung der zur Tatzeit alkoholisierten Zeugin Christine A*****, vom Angeklagten geschlagen und gewürgt worden zu sein (S 234/I, 162/I), und schließlich des Kräftverhältnisses zwischen dem bei Tätlichkeiten erfahrenen Angeklagten und einer alkoholisierten Frau, keine erheblichen Bedenken.
Schließlich ist auch die Tatsachenrüge zum Schuldspruch 2 auf Grund der belastenden Angaben des Christian P***** (164/II) unbegründet.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit b, teils nominell auch unter Z 9 lit a) macht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch 1 b geltend, daß das zur Verletzung führende Vorgehen des Angeklagten eine bloße Abwehrhandlung gewesen sei. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den ausdrücklichen Feststellungen der Tatrichter, die dezidiert ausschlossen (US 7, 11), daß das inkriminierte Vorgehen des Angeklagten als Abwehrmaßnahme erfolgte. Die nicht am Urteilssachverhalt orientierte Rechtsrüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft zum Schuldspruch 1 a, indem sie unter Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er sei gestolpert und habe versehentlich P***** verletzt, sowie darauf, daß der Sachverständige Dr.Paul U***** diese Version nicht habe ausschließen können und auch sonst kein belastendes Beweismittel vorliege, nur die Beweiswürdigung der Tatrichter. Da auch sie nicht von den Urteilskonstatierungen ausgeht, ist sie ebenfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die teils nicht gesetzmäßig ausgeführte, teils unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat demnach über die Berufungen und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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