OGH 15Os95/19p

OGH15Os95/19p11.9.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heribert W***** wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. April 2019, GZ 63 Hv 53/18i‑53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00095.19P.0911.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heribert W***** zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 10. Februar 2018 in S***** versucht, nachgenannten Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, und zwar

1. Christian A***** durch Zubodenreißen und Versetzen von acht Faustschlägen und zwei Fußtritten mit Skischuhen gegen den Kopf und den Körper des am Boden Liegenden, was einen Nasenbeinbruch, eine Kopfprellung, ein Monokelhämatom rechts, eine Prellung des rechten Knies sowie eine Prellung des rechten Handgelenks zur Folge hatte;

2. Cornelia E***** durch Zubodenstoßen und Versetzen eines Fußtritts mit einem Skischuh gegen den Oberkörper, was eine Prellung des Oberkörpers und des Brustbeins zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Kritik der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) begegnet die von den Tatrichtern vorgenommene Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Geschehensablauf, insbesondere aus der brutalen Vorgangsweise und dem Versetzen von Fußtritten mit Skischuhen gegen Kopf und Oberkörperbereich (US 6) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (RIS‑Justiz RS0098671, RS0116882). Dem Beschwerdeeinwand zuwider widerspricht sie auch nicht dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (§ 14 zweiter Halbsatz StPO; vgl Schmoller , WK-StPO § 14 Rz 42 ff; RIS-Justiz RS0099455).

Soweit die Beschwerde diesen Erwägungen die Verantwortung des Angeklagten entgegenhält und Spekulationen über die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen bei Schlägen gegen den Oberkörper anstellt, kritisiert sie bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld.

Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit dem Video einer Überwachungskamera (ON 9) auseinandergesetzt (US 4). Dass daraus auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit plausibler Begründung für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS‑Justiz RS0098400).

Ebenso blieben die Angaben der Zeugen Claudia B***** sowie Silvia und Christian K***** zur Frage, ob die Fußtritte von einer anderen Person gesetzt worden sein könnten, nicht unberücksichtigt (US 4 f). Die eigenständigen Erwägungen des Rechtsmittels hiezu kritisieren neuerlich lediglich in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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