OGH 15Os93/98

OGH15Os93/982.7.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Elfriede A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März 1998, GZ 3 b Vr 10783/96-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elfriede A***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (B), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (C) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie in Wien

A/ am 21.Februar 1997 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Erich K***** die Barbara Z***** mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt zur Duldung des Beischlafes mit Erich K***** genötigt, indem sie Barbara Z***** mit ihren Händen im Rückenbereich niederdrückte, während Erich K*****, der sein Opfer zuvor durch Schläge und Tritte gegen den Körper bereits schwer verletzt, dann auf eine Couch geworfen und gewaltsam mit den Händen niedergedrückt hatte, mit Z***** von hinten einen Geschlechtsverkehr vollzog;

B/ versucht, fremde bewegliche Sachen Verfügungsberechtigten der Firma B***** mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

a) am 27.Juni 1992 10 Paar Socken im Wert von 399 S und

b) am 28.März 1995 2 Flaschen Whisky im Wert von 378 S;

C/ am 29.November 1993 eine fremde Sache, nämlich 1 Flasche Inländerrum im Wert von 110 S des Edmund H***** zerstört, indem sie diese zu Boden warf;

D/ ab September 1992 betreffend ihre Kinder Manuela (geboren 23. August 1983) und Stefan (geboren 14.Juli 1985) M*****, nunmehr L*****, sowie ab November 1993 bezüglich Birgit M***** (geboren 9. April 1982) ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, indem sie keine ausreichenden Unterhaltszahlungen leistete und es unterließ, einem Erwerb nachzugehen, der ihr die Erfüllung dieser Unterhaltspflichten ermöglicht hätte.

Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 3, 5, 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; sie ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Obwohl eingangs der Nichtigkeitsbeschwerde erklärt wird, lediglich das Urteilsfaktum A zu bekämpfen, und sich die Rechtsmittelausführungen inhaltlich auch nur gegen diesen Schuldspruch richten, erstreckten sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) dennoch auf alle Schuldsprüche. Soweit die Beschwerde damit über den Umfang des Schuldspruches A hinausgeht, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es ihr an der vom Gesetz vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen mangelt und sie auch ausdrückliche oder durch deutliche Hinweisung angeführte Tatumstände vermissen läßt, die Nichtigkeitsgründe bilden sollen.

Unter der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zeugin Z***** sei verdächtig, das Vergehen der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB begangen zu haben, indem sie dem flüchtigen K***** Unterkunft gewährt habe. Ihre Aussage sei daher gemäß § 152 Abs 5 StPO nichtig.

Dem ist zu erwidern, daß sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür ergeben und werden solche im Rechtsmittel auch nicht behauptet, daß die Zeugin Z***** zum Zeitpunkt des Beherbergens des Erich K***** von dessen Flucht wußte und sie ihn daher absichtlich der Verfolgung entzog. Die Zeugin wurde auch nicht dazu, sondern nur zum Angriff von K***** und A***** gegen sie befragt. Da somit keine Gefahr einer Selbstbelastung bestand und eine Sonderung der Sachverhalte möglich war (§ 152 Abs 4 letzter Satz StPO), war das Gericht nicht verpflichtet, die Zeugin im Sinne des § 152 Abs 5 StPO zu belehren und ihre dazu abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen.

Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unbegründet.

Die Tatrichter haben den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB insbesondere auf die Aussage des Tatopfers Z***** gestützt und damit die leugnende Verantwortung der Angeklagten als widerlegt erachtet. Die der Wahrheitsfindung nicht dienlichen Angaben des Zeugen K***** wurden zur Untermauerung des Schuldspruches nicht herangezogen.

Seine Feststellungen hat das Schöffengericht ausführlich begründet und hiebei auch den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck von der Angeklagten und den Zeugen mehrfach berücksichtigt (US 9 bis 13). Diese Beweiswürdigung ist mit keinem Denkfehler behaftet und damit formal mängelfrei.

In ihrem Rechtsmittel zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO versucht die Beschwerdeführerin lediglich unter Herausgreifen einzelner Teile der Aussagen der Zeugin Z***** (wiederholt ausdrücklich) deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Damit bekämpft sie aber nur in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes nach Art einer Schuldberufung. Einen eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffenden formellen Begründungsmangel vermag sie indes dadurch nicht aufzuzeigen. Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 5 StPO) folgend, war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, jeden einzelnen von der Angeklagten oder den Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen oder sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen Einwand im voraus auseinanderzusetzen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 8). Daß aus dem Beweisverfahren auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, begründet keine Nichtigkeit im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, wenn sich das Rechtsmittel wie hier gegen denkmögliche Schlußfolgerungen richtet (Mayerhofer aaO E 144 f, 147).

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) behauptet nur neuerlich unter Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse, es bestünden Zweifel an der Schuld der Angeklagten, weshalb sie freizusprechen gewesen wäre.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin aber, daß der unter die formellen Nichtigkeitsgründen eingereihte Anfechtungstatbestand in seiner Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichkommt, sondern nur schwerwiegende sich aus den Akten ergebende Verfahrens- oder Begründungsmängel Ursache für erhebliche Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen sein können (Mayerhofer aaO Z 5 a E 1).

Aktenkundige Tatsachen, die erhebliche Bedenken bewirken könnten, vermag die Rechtsmittelwerberin aber nicht aufzuzeigen und sind solche bei Prüfung des Aktes auch nicht hervorgetreten.

Soweit in der Hauptverhandlung von Mitgliedern des erkennenden Gerichtes (und im übrigen auch von den Parteien) Suggestivfragen gestellt wurden, erfolgte deren wörtliche Protokollierung. Dies entspricht § 200 Abs 2 StPO. Bedenken gegen Feststellungen, die Antworten auf solche Fragen zur Grundlage haben, lassen sich allein daraus nicht ableiten.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine rechtliche Beurteilung der vom Urteilsfaktum A umfaßten Tat nach § 201 Abs 2 StGB oder § 205 Abs 1 StGB anstrebt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert nämlich ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den Nachweis, daß dem Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand verschweigt, der festgestellt ist (Mayerhofer aaO § 281 E 30).

Bei ihren Ausführungen übergeht die Beschwerdeführerin insbesondere die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, und des Zweckes der Gewalthandlungen seitens der Angeklagten und ihres gesondert verfolgten Mittäters sowie der Erkennbarkeit des Zusammenhanges zwischen dessen tätlichen Angriff und der von ihm ins Auge gefaßten Vergewaltigung (insbesondere US 6 bis 7, US 7 zweiter Absatz).

Die auf eine Subsumierung der Tat unter § 205 Abs 1 StGB abzielenden Rechtsmittelargumente, wonach die Zeugin Z***** zum Zeitpunkt der Vornahme des Geschlechtsverkehrs bereits widerstandsunfähig war, übergehen einerseits die gegenteiligen Feststellungen, wonach sich das Opfer ständig gewehrt hat, andererseits den Umstand, daß die Zeugin durch massive Gewalthandlungen des Erich K***** zur Duldung des Beischlafes genötigt werden sollte und die Beschwerdeführerin im Zuge einer sukzessiven Mittäterschaft eingeschritten ist, um durch Niederhalten der Hände und Drücken gegen den Oberkörper die Durchführung des Geschlechtsverkehrs durch ihren Mittäter gegen den Widerstand des Opfers zu ermöglichen.

In ihrer Strafzumessungsrüge (Z 11) behauptet die Rechtsmittelwerberin nur, das Erstgericht habe trotz der ihrer Meinung nach vorliegenden Voraussetzungen für eine teilbedingte Strafnachsicht gemäß § 43 a Abs 4 StGB eine solche nicht in Betracht gezogen. Damit macht sie aber keinen Rechtsfehler bei der Strafbemessung, sondern nur einen Berufungsgrund geltend.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.

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