OGH 11Os88/94

OGH11Os88/9428.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matjaz K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 11. Februar 1994, GZ 30 Vr 1820/93-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matjas K*****des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB (I.) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (II.) schuldig erkannt.

Darnach hat er

I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten Geldinstitute (in 69 Fällen) durch Täuschung über Tatsachen, nämlich seine Identität sowie darüber, daß es sich bei den von ihm vorgelegten Reiseschecks um Originalreiseschecks handle, zu Handlungen, nämlich zum Ankauf von australischen Reiseschecks der Westpac Banking Corporation Sydney in einem 500.000 S übersteigenden Wert verleitet, wodurch diese Geldinstitute in einem 500.000 S übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden und wobei er zur Täuschung falsche Urkunden, nämlich Totalfälschungen der jeweiligen Reiseschecks in Verbindung mit verfälschten australischen Reisepässen, verwendete und die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II. am 11. August 1993 in Linz und zuvor an anderen Orten eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch in keinem Punkt berechtigt ist.

Die in der Mängelrüge (Z 5) aufgestellte Behauptung, die Urteilsannahmen über das Wissen des Angeklagten, daß

a) die ihm von L*****und K*****übergebenen Blankoreiseschecks, gezogen auf die Westpac Banking Corporation Sydney, Valuta je 100 australische Dollar, gefälscht waren und

b) die beiden australischen Reisepässe, lautend auf A*****und R*****Fälschungen darstellen,

seien nicht nachvollziehbar, auf Vermutungen aufgebaut und undeutlich, hält einer näheren Untersuchung nicht stand.

Das Erstgericht hat nämlich im Einklang mit den Denkgesetzen und unter Verwertung sämtlicher Beweisergebnisse ausführlich begründet, weswegen es zu diesen Feststellungen kam und die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vor allem mit dem gezielten Vorgehen des Angeklagten begründet (377). Damit haftet dem Urteil der behauptete Begründungsmangel nicht an. Auf die Behauptung, daß aus dem verarbeiteten Sachverhaltssubstrat auch andere Schlüsse hätten gezogen werden können und die Folgerungen des Urteiles daher nicht zwingend seien, kann der genannte Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder StPO3, E 145 zu § 281 Z 5).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder orientiert sich nicht am gesamten Urteilssachverhalt. Indem die Beschwerde im Urteil festgestellte Tatsachen bestreitet oder übergeht, gelangt sie nicht zur gesetzmäßigen Ausführung (Mayerhofer-Rieder aaO E 26 zu § 281). Mit dem Einwand, es sei im Zweifel davon auszugehen, daß der Angeklagte die Schecks gekauft habe, ohne von ihrer diebischen Herkunft Kenntnis zu haben, setzt sich die - in Wahrheit erneut die Tatfrage aufrollende - Beschwerde über die (ausdrücklichen und wiederholten) gegenteiligen Urteilsannahmen hinweg (368, 373, 377 ff/V).

Gleiches gilt für die ihm Rahmen der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO aufgestellte Behauptung eines Rechtsirrtums des Angeklagten in Ansehung des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG. Auch mit diesem Vorbringen übergeht die Beschwerde die gegenteiligen Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß es sich bei dem Springmesser um eine verbotene Waffe handelte (369 iVm 384).

Soweit die Beschwerde sowohl im Rahmen der Mängel- als auch der Tatsachenrüge versucht, aus den Beweisergebnissen zu einer anderen Feststellungsbasis zu gelangen, als sie von den Tatrichtern angenommen wurde, bekämpft sie schließlich nur nach Art einer Schuldberufung und damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung.

Die zum Teil unbegründete, zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte