OGH 12Os168/94

OGH12Os168/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Dezember 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin Peter W* wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. August 1994, GZ 34 b Vr 193/91‑52, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß vom 29. August 1994, GZ 34 b Vr 193/91‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0120OS00168.9400000.1215.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

 

Gründe:

 

 

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin Peter W* des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von 1979 bis 1983 in Traun als Abgabenpflichtiger vorsätzlich dadurch, daß er Einnahmen aus Gewerbebetrieb (Provisionen und Eigenhandel) in der Höhe von 2,760.000 S brutto und Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen) in der Höhe von 624.891 S nicht erklärte, die abgabenrechtliche Offenlegungs‑ und Wahrheitspflicht verletzte und dadurch eine Verkürzung an Umsatz‑, Einkommen‑, Gewerbe‑ und Vermögenssteuer in der Höhe von 2,741.667 S bewirkte, wobei es hinsichtlich eines Betrages von 119.575 S beim Versuch blieb.

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung seiner Anträge auf Einvernahme der Zeugin Tatjana P* "zum Beweis dafür, daß der Geldverkehr und die Zahlungen dem Finanzamt ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden, das fragliche Sparbuch nicht sein Eigentum war, sondern dem El H* gehörte" sowie auf Einvernahme des Gottfried W* "zum Beweis dafür, daß der Angeklagte ausschließlich für die Firma A* tätig war", in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt.

Dies jedoch zu Unrecht.

Taugliche Beweisanträge müssen nämlich außer Beweisthema und Beweismittel auch angeben, inwieweit ‑ wenn sich dies nicht schon aus der gegebenen Sachlage ergibt ‑ das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Mayerhofer‑Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 19). Dabei können für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliche Anführungen maßgebend sein, die dem erkennenden Gericht bei Fällung des angefochtenen Zwischenerkenntnisses vorgelegen sind (Mayerhofer‑Rieder aaO ENr 40). Mit den gegenständlichen, in der Hauptverhandlung am 29. August 1994 (295) gestellten Beweisanträgen hat der Beschwerdeführer ‑ ganz abgesehen von der Frage der Tauglichkeit der angebotenen Beweise (Mayerhofer‑Rieder aaO E 83) ‑ aber ein diesbezügliches Vorbringen unterlassen, obwohl die prozessuale Antragstauglichkeit vor dem Hintergrund der bis dahin angefallenen Verfahrensergebnisse laut US 33 ff davon unabdingbar abhing. Weder steht nämlich das Beweisergebnis, daß - unsubstantiierter ‑ Geldverkehr und ‑ ebenfalls unsubstantiierte ‑ Zahlungen dem Finanzamt ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden, der Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens logisch entgegen, noch wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aussage des Zeugen W* die Eignung haben sollte, den der Sache nach angestrebten Negativbeweis, daß der Angeklagte Abgaben nicht hinterzogen habe, zu erbringen. Die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Beweisanträge unterlagen daher zu Recht der Abweisung, ohne daß hiedurch Verteidigungsrechte verkürzt wurden.

Auch die undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) verbundene Mängelrüge (Z 5) geht ins Leere:

Sie setzt sich nämlich mit der Behauptung, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen seien ausschließlich auf die mit dem Beschwerdeführer am 18. November 1993 (richtig: 1983) vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich aufgenommenen Niederschrift gegründet, über die darüber hinausgehenden Erwägungen des Erstgerichtes (US 23 bis 26) hinweg und übergeht mit der weiteren Behauptung, die Höhe der dem Geschäftsfall Q* zugeordneten Provision sei im Hinblick auf die ab Oktober 1982 geübte Berechnungsmodalität unzureichend begründet, die weitere Feststellung der Tatrichter, wonach in die in Rede stehende Berechnung auch Vermittlungstätigkeiten bis Oktober 1982 miteinbezogen wurden (US 23, 24 iVm US 4).

Als (abermals) unsubstantiiert erweist sich sowohl die Beschwerdeargumentation, "ein Großteil" der in der erwähnten Niederschrift vom 18. November 1983 genannten Beträge "wäre zudem steuer‑ und strafrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen", als auch das Vorbringen, das Erstgericht wäre verhalten gewesen, "entsprechende neue Gutschriften, wie Vorsteuer etc" mitzuberücksichtigen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch aufzuzeigen versucht, daß die Beweise, auf die sich die Tatrichter stützten, nicht zwingend seien, wird damit ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Mayerhofer‑Rieder aaO § 281 Z 5 E 144 bis 147, 148, 149; § 258 E 21, 22, 26 und 26 a).

Das weitere Vorbringen in der Mängel‑ und Tatsachenrüge vermag weder formale Begründungsgebrechen (Z 5) noch aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken (Z 5 a).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung, weil sie mit der Behauptung, das Beweisverfahren habe keinen tatsächlichen Hinweis für vorgenommene Abgabenverkürzungen ergeben, die erstgerichtlichen Feststellungen nicht mit dem Gesetz vergleicht, sondern auf der Basis der ‑ wie dargelegt mit mängelfreier Begründung als widerlegt erachteten -leugnenden Verantwortung des Angeklagten die Tatbestandsvoraussetzungen bekämpft.

Der nicht näher konkretisierten Behauptung, die Tathandlungen des Angeklagten seien nach § 31 FinStrG verjährt, kann die einzelne, deutliche und bestimmte Bezeichnung (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2) der tatsächlichen oder gesetzlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll, nicht entnommen werden (Mayerhofer‑Rieder aaO § 285 a E 46 b). Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß dieser Strafaufhebungsgrund dem Angeklagten im Hinblick auf die in den Jahren 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983 gesetzten Tathandlungen und in Anbetracht der ersten gerichtlichen Verfolgungshandlung am 29. Oktober 1987 (1 verso ‑ § 31 Abs 2, Abs 3 und Abs 4 FinStrG) nicht zugute kommt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und die Beschwerde wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

 

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