OGH 15Os106/02

OGH15Os106/0210.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO), gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit des Angeklagten Christian Su***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 5. Juli 2002, GZ 35 Hv 103/02p-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Christian Su***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. April 2002 in St. Veit im Pongau im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Franz Werner S***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannten Personen durch Einbruch weggenommen hat, nämlich:

1. dem Verfügungsberechtigten der Firma ES***** diverses Münzgeld von zusammen ca 102 Euro und 15,50 S durch Überklettern eines ca zwei Meter hohen Zaunes sowie Einschlagen eines Bürofensters mit einem Kantholz und Einsteigen ins Firmengebäude sowie durch Aufbrechen zweier Handkassen, zweier Bürokästen, einer Schreibtischschublade und eines Kaffeeautomaten mit einem Schraubenzieher, mithin auch durch Aufbrechen eines Behältnisses;

2. dem Verfügungsberechtigten der Firma H***** unbekannte Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen eines Bürofensters in ca 5 Meter Höhe mit mehreren Steinen und Einsteigen ins Firmengebäude, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO (in der Beschwerde offenbar aufgrund eines Schreibfehlers: 381) verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Alexandra Sr***** zum Beweis dafür, "dass das aufgefundene Geld tatsächlich aus dem Sparschwein stammt", Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Wie das Erstgericht in seinem abweislichen Zwischenerkenntnis (S 333) zutreffend dargelegt hat, gebricht es dem Beweisantrag mangels näherer Zuordenbarkeit der Münzen an der Konkretisierung, aufgrund welcher Umstände die Beweisaufnahme ein für die Schuld des Angeklagten relevantes Ergebnis erbringen könnte. Die dazu in der Beschwerde nachgetragenen Erwägungen haben außer Betracht zu bleiben, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Entscheidung darüber und von den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 41).

Die Mängelrüge (Z 5) kritisiert unter Behauptung einer Scheinbegründung unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie unter selektivem Hervorheben für den Standpunkt des Angeklagten günstig scheinender Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiswerterwägungen seiner leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht. Die Tatrichter haben allerdings die Annahme der Täterschaft des Angeklagten zum einen mit den Grundsätzen der Logik im Einklang, zum anderen dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend, auf die Angaben der Zeugen und der intervenierenden Sicherheitswachebeamten in Übereinstimmung mit deren Wahrnehmungen bezüglich der am Tatort vorgefundenen Spuren gestützt. Dass die Argumentation dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug scheint, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebenso wenig darzustellen wie die Behauptung, die Konstatierung des Erstgerichtes betreffend die am Tatort gefundenen Fußspuren seien aktenwidrig. Hiebei verkennt die Beschwerde, dass die Tatrichter ausführlich und logisch dargelegt haben, warum sie - abgesehen von der Erfolglosigkeit der kriminaltechnischen Spurenauswertung - dennoch die von den intervenierenden Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Spuren in Einklang mit den sonstigen Beweisergebnissen bringen konnten (US 5). Eine Aktenwidrigkeit, die nur gegeben wäre, wenn in den Entscheidungsgründen der eine entscheidende Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird, liegt somit nicht vor, weil unter diesem Prätext lediglich die Schlussfolgerungen des Schöffengerichtes bekämpft werden. Der Hinweis auf die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung im Hinblick auf die behauptete Unvollständigkeit der Erhebungen versagt schon deshalb, weil der Angeklagte, will er auf dieser Grundlage die prozessualen Vorraussetzungen für das Erheben einer Nichtigkeitsbeschwerde schaffen, in der Hauptverhandlung bestimmte Beweisanträge stellen und, wenn diese abgelehnt werden, den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 4 geltend machen muss (aaO § 281 Z 4 E 149).

Ob der Angeklagte zum Tatzeitpunkt eine helle oder dunkle Hose getragen hat, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache (nämlich eine solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage einschließlich der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände maßgeblich ist) wie (im Hinblick auf die Mittäterschaft) der Umstand, welche Person den Stapler gefahren hat und welche vom Staplerfahrer durch das eingeschlagene Fenster gehoben wurde.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen in Frage zu stellen und wiederum die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel zu ziehen.

Dabei verkennt die Beschwerde, dass eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen nicht in dem Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder durch die Behauptung ersetzt werden kann, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichung von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden, weil der genannte Nichtigkeitsgrund gleichfalls weder die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet, noch der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch psychologische Vorgang als solcher nach Z 5a angefochten werden kann (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 3, 4 und 4a und die dort zitierte Judikatur). Die Einwände der Beschwerde sind somit nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, wobei es dem pauschal gehaltenen Hinweis auf eine "unzulängliche Beweisaufnahme" und "verfehlte Beweiswürdigung" im Übrigen an der vom Gesetz geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) gebricht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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