Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Agron Z***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.
Danach hat er (zusammengefasst:) etwa in der Zeit von Jänner 2007 bis Juni 2007 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 545 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von rund 20 %, mithin in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Gesamtmenge, anderen überlassen.
Rechtliche Beurteilung
Die aus den Gründen der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Indem die Kritik an der Begründung der Konstatierungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe nimmt - das Erstgericht bezieht sich insoweit nicht nur auf die kriminaltechnische Untersuchung bloß einer Teilmenge, vielmehr auch auf Qualitätsangaben des Lieferanten und von Abnehmern (US 4) - greift die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zu kurz. Der das Überschreiten der Übermenge des § 28a Abs 4 Z 3 SMG erfassende Vorsatz des Angeklagten aber wurde mit dem Verweis auf diese ihm erteilten Informationen keineswegs nur offenbar unzureichend begründet. Was die (nach dem Beschwerdevorbringen nur) in objektiver Hinsicht geständige Verantwortung des Angeklagten daran ändern sollte, ist nicht zu erkennen.
Ebenso wenig wird ein Begründungsmangel mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz dargetan, ist der Schöffensenat doch nicht verpflichtet, aus mehreren denkrichtigen Schlussfolgerungen die für den Angeklagten günstigste zu wählen (RIS-Justiz RS0102162; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450 und 454); mit diesem Einwand wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft (RIS-Justiz RS0099455).
Auch eine unrichtige Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers (Z 5 fünfter Fall) liegt nicht vor. Denn dessen Aussage, er habe keinerlei Erfahrung mit Suchgift und habe daher dessen Qualität aus eigener Wahrnehmung nicht beurteilen können, ist im Urteil (US 3 f) in den wesentlichen Zügen richtig dargestellt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) beschränkt sich darauf, die Beweiswürdigung des Schöffensenats im Zusammenhang mit der Annahme der auf die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG gerichteten subjektiven Tatseite - gestützt auf die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente - zu bekämpfen, ohne solcherart erhebliche Bedenken gegen die diesbezüglich zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Indem der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Subsumtionsrüge (Z 10) den Wegfall der bezeichneten Deliktsqualifikation durch Bekämpfung der zur subjektiven Tatseite getroffenen Urteilskonstatierungen anstrebt, vergleicht er diese nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz und verfehlt demgemäß die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810). Eine Mangelhaftigkeit dieser Feststellungen wird bloß pauschal behauptet, ohne diese Kritik im Einzelnen näher auszuführen (RIS-Justiz RS0099620).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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