OGH 11Os156/85

OGH11Os156/859.10.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1985 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst Bernhard A wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Jugendschöffengericht vom 23.Juli 1985, GZ 8 Vr 376/85-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.Juni 1967 geborene beschäftigungslose Horst Bernhard A des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4 und § 15 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, der B C IM D durch Öffnen eines Bankomats mit

einer Bankomat-Karte am 29.Jänner 1985 in Braunau am Inn 5.000 S Bargeld gestohlen und am 30.Jänner 1985 in Ried im Innkreis 5.000 S Bargeld zu stehlen versucht zu haben.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit einer als 'Berufung wegen Nichtigkeit nach § 281 Z 5 StPO' bezeichneten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit 'Berufung wegen Schuld', im Strafausspruch aber mit 'Berufung wegen Strafe' bekämpft. Die Beschwerde wendet sich allein gegen die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Angeklagte sich der mangelnden Deckung des Kontos, worüber mittels der Bankomat-Karte verfügt werden konnte, bewußt war. Denn auch das weitere, als 'viel wesentlicher' bezeichnete Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, wonach das Erstgericht unbegründet nicht annahm, daß der Angeklagte berechtigt gewesen sei, 5.000 S von diesem Konto für seine Mühewaltung zu beheben, läuft allein auf die Frage der Kenntnis von der mangelnden Deckung des Kontos hinaus. Denn daß das betroffene Geldinstitut etwa verpflichtet gewesen wäre, ungeachtet der mangelnden Deckung einen Betrag von 5.000 S an den Angeklagten (als Entgelt für angebliche Mühewaltung) zu leisten, wird auch in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Indes, die Mängelrüge entbehrt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung:

Das Schöffengericht leitete die bekämpfte Annahme aus der vom Angeklagten selbst eingestandenen (S 25 d.A) Tatsache ab, daß er vom hohen Schuldenstand des Kontoinhabers E wußte und 'auch darüber im Bild war, daß E wegen dieser Schulden ins Ausland flüchten wollte' sowie daß E unmittelbar vor und während seiner Flucht (ersichtlich gemeint: in Gegenwart des Angeklagten - siehe dazu auch S 27) zahlreiche Bargeldabhebungen mittels Scheck jeweils zum Höchstbetrag tätigte (S 71). Diese Schlußfolgerung ist denkmöglich und widerspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wenn die Beschwerde diese überlegung einer Kritik unterzieht und unter Heranziehung einzelner Verfahrensergebnisse darzulegen sucht, daß auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich gewesen wären, bringt sie damit einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zu gesetzmäßiger Darstellung (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 144 und 145 zu § 281 Z 5 StPO). Bekämpft wird vielmehr solcherart nur unzulässig - und damit unbeachtlich - die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

In gleicher Weise war mit der Berufung wegen Schuld zu verfahren, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen das Urteil eines Schöffengerichtes fremd ist. Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl. 1981/46 u.v.a.).

über sie wird das Oberlandesgericht Linz zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

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