OGH 14Os86/07i

OGH14Os86/07i28.8.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert K***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 8. März 2007, GZ 31 Hv 24/07y-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert K***** wurde des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 16. Juli 2006 „gegen 23.25 Uhr in Straßwalchen im Wohnobjekt L*****straße 8 dadurch, dass er im nördlichen Bereich des Dachbodens Holzteile, Kartonagen, Isoliermaterial und Folienreste (Bauabfälle) und im Vorraum im Erdgeschoss zwei chinesische Kunststoffziersäulen in Brand setzte, an einer fremden Sache ohne Einwilligung der Eigentümerin Maria B***** und des Tiyao W***** eine Feuersbrunst verursacht".

Die dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stellte (ua) fest, dass der Angeklagte Robert K***** am 16. Juli 2006 nach dem Besuch des Marktfestes in Straßwalchen in bereits leicht alkoholisiertem Zustand, mit schwarzem T-Shirt mit auffälligem Aufdruck („I'M A KILLER NOT A DRESSMAN" - siehe S 113), kurzer Hose und Badeschlapfen bekleidet, die Pizzeria „D*****" aufsuchte, wo er von der Kellnerin Michaela K***** wegen der bevorstehenden Sperrstunde nicht mehr bedient wurde, obwohl er „vehement" eine Pizza und Alkohol forderte, dann „gegen 23.00 Uhr" das Lokal verließ, anschließend zum Tatobjekt ging, wo er „kurz nach 23.00 Uhr" ankam, die Verglasung der Haustüre eintrat und von der durch das klirrende Geräusch geweckten Beatrix G***** beim Eintreten des (ersichtlich gemeint) bereits zerbrochenen (US 7; S 237 iVm S 17) Türglases und Einsteigen, ferner nach der Brandlegung beim Verlassen des Gebäudes beobachtet wurde (US 3 ff).

Mit der in der Mängelrüge (Z 5) unter Bezug auf nur annäherungsweise konstatierte Zeiten zu den Aufenthalten des Angeklagten in der Pizzeria, am Tatort und in der Wohnung seiner Lebensgefährtin Rubina H***** sowie unter Zugrundelegung eigenständiger Zeitannahmen angestellten Spekulation über die zeitliche Unmöglichkeit seiner Täterschaft stellt der Beschwerdeführer bloß unzulässig die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage. Entgegen dem weiteren Vorbringen ist ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Urteilsannahme, wonach die Zeugin Beatrix G***** zufolge eines klirrenden Geräusches erwachte und der Konstatierung, dass sie den Angeklagten (danach) beim Eintreten der Glastüre (und Einsteigen in das Brandobjekt) beobachtete (US 4), nicht erkennbar. Ebenso wenig wird mit der Kritik an der - im Übrigen auf eine Expertise des Bundeskriminalamtes gegründeten (US 8) - tatrichterlichen Annahme, wonach in den Schuhen des Angeklagten vorgefundene Glassplitter vom Tatort stammen (US 4, 7) oder mit der Behauptung, dass nach „allgemeiner Lebenserfahrung" bei Eintreten einer Glastüre keine Splitter im Schuh verbleiben und ein solches Verhalten Verletzungen hervorrufen würde, ein Mangel in der Begründung entscheidender Tatsachen aufgezeigt, sondern vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung erneut die Beweiswürdigung angezweifelt. Der weiteren Beschwerdeargumentation zuwider hat der Schöffensenat die Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten ohnedies in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezogen (US 7) und hat die Zeugin Beatrix G***** nach den Urteilsannahmen sehr wohl Einsatzkräfte darüber informiert, dass sie Wahrnehmungen zur Brandstiftung gemacht hatte (US 6).

Auch mit dem erneut gegen die Zuverlässigkeit der belastenden Aussage der Zeugin Beatrix G***** gerichteten Vorbringen, wonach diese nicht glaubwürdiger sei als die Lebensgefährtin des Angeklagten, sie eine vom Zeugen M***** nach dem Brandausbruch in Tatortnähe wahrgenommene Person nicht beobachtet (US 8) und nicht sogleich die Feuerwehr alarmiert hat, wird kein Mangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Denn der zur Überzeugung der Erkenntnisrichter von der Glaubwürdigkeit eines entscheidende Tatsachen bekundenden Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang ist als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431).

Mit dem Einwand (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 5), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien durch keine „Beweisergebnisse" gedeckt, werden die Erwägungen der Tatrichter zur Tätigkeit des Angeklagten bei der freiwilligen Feuerwehr (US 9) übergangen. Davon ausgehend hat der Schöffensenat mängelfrei den Schluss auf das dem objektiven Tatgeschehen geradezu zwingend zu Grunde liegende Wollen und Wissen des Angeklagten gezogen (Ratz aaO Rz 452).

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider hat das Erstgericht die tatbestandsessentiellen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite ohnedies getroffen (US 4, 9).

Indem unter Hinweis auf 13 Os 54/06z (= EvBl 2006/173, 905) Feststellungen zur „erforderlichen räumlichen Ausdehnung und mangelnden Bekämpfbarkeit der Feuersbrunst mit gewöhnlichen Mitteln" gefordert werden, orientiert sich die Beschwerde gleichfalls nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt. Denn sie übergeht die angenommene Verursachung eines nur durch den raschen, massiven und professionellen Einsatz der Feuerwehr eingedämmten, ausgedehnten Schadensfeuers an einem Gebäude unmittelbar im bewohnten Ortsgebiet mit schwerwiegenden Folgen (Schaden: über 100.000 Euro - vgl US 4, 5, 8 f) und legt nicht dar, weshalb und welche darüber hinausgehenden Feststellungen zur rechtsrichtigen Beurteilung einer abstrakten Gefahr des Feuers für Leib oder Leben einer ungewissen Zahl von Menschen oder einer konkreten Gefahr für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich gewesen wären (vgl Triffterer in SbgK § 169 Rz 30 und 33; Kienapfl/Schmoller Studienbuch III § 169 Rz 10 ff). Ebensowenig orientiert sich die Subsumtionsrüge (Z 10) mit der Kritik fehlender Ausführungen zur Frage, „warum nicht bloße Sachbeschädigung vorliegt", und dem Verlangen nach Prüfung, „ob nicht allenfalls der Tatbestand nach § 170 Abs 1 StGB vorliegt", an den Urteilsfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und den Privatbeteiligtenzuspruch folgt (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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