OGH 15Os89/93

OGH15Os89/9323.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm.Walter P***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufungen mehrerer Privatbeteiligter gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Dezember 1992, GZ 4d Vr 4985/90-1122, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die Berufungen der (mehreren) Privatbeteiligten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet, das auch über die Wiedereinsetzungsanträge und die Beschwerden zu entscheiden haben wird.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält - wurde Dkfm.Walter P***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB als Beteiligter gemäß § 12 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Zeit vom 1.Jänner 1987 bis zum 30.Jänner 1990 in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, vorsatzlos handelnde Angestellte und Vermittler dazu bestimmt, eine Vielzahl von (in den Punkten 2 bis 57 und 59 bis 227 des Urteilsspruches namentlich angeführten) Anlegern - zum Teil mehrmals - durch die Vorspiegelung, die E***** B********** sei zur Zahlung der zugesagten Zinsen sowie zur Rückzahlung der Einlagen imstande, und die eingezahlten Mittel würden hauptsächlich zur Vergabe von Darlehen im Betrag von durchschnittlich von 3.000 bis 4.000 DM für zwölf bis sechsunddreißig Monate an Arbeitnehmer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis verwendet und seien daher gut besichert und ertragbringend angelegt, somit durch Täuschung über Tatsachen, zur Einzahlung von Beträgen (Einlagen) an die E***** B**********, mithin zu Handlungen zu verleiten, welche die Anleger im Gegenwert von insgesamt 390 Millionen S am Vermögen schädigten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.

Zur Verfahrensrüge (Z 4):

Der Angeklagte erachtet sich durch die Abweisung nachstehend angeführter, in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten verletzt:

1.: "Dem Sachverständigen Dkfm.W***** aufzutragen, sein Gutachten dahingehend zu ergänzen, bei welchen Anlagen nach den vorliegenden Unterlagen nicht die Bezahlung vor Unterfertigung der Festgeldvereinbarung erfolgt ist, auch keine Einzahlungsbestätigung vorliegt und auch kein Kontoauszug, und die Anleger, bei denen diese drei Voraussetzungen nicht zutreffen, zur Hauptverhandlung zu laden und zu vernehmen und ihnen aufzutragen, Einzahlungsbelege und Kontoauszüge mitzubringen und vorzulegen, zum Beweis dafür, daß sie zwar die Einzahlung von Geldern zugesichert, aber nicht tatsächlich eingezahlt haben";

2.: den erwähnten Sachverständigen "zu beauftragen, sein Gutachten dahingehend zu ergänzen, welche Summe die anklagerelevanten Anleger insgesamt im Laufe der Zeit, um die es geht, an die C***** AG bzw an die E***** B**********, die als Einheit betrachtet werden, bezahlt haben, welche Zinsenbeträge diese Anleger jeweils erhalten haben und ob sich zu ihren Gunsten überhaupt noch ein Saldo ergibt, der allenfalls ein Schade im strafrechtlichen Sinn sein könnte, und zwar zum Beweis dafür, daß alle diese anklagerelevanten Anleger im Laufe der Jahre unter dem Titel der Zinsen höhere Beträge erhalten haben, als sie jemals als Anlage zur Einzahlung gebracht haben";

3.: dem Sachverständigen "die Ergänzung des Gutachtens in der Richtung aufzutragen, daß alle Beträge, die aus den angelegten Summen auf kapitalisierte Zinsen entfallen, herausgerechnet werden, zum Beweise dafür, daß unter Berücksichtigung der Zinsenleistungen insgesamt kein Schade verbleibt", sowie dahin, "wieviel an Zinsen insgesamt von der C*****AG bzw von der E***** B***** ***** gegenüber Anlegern geleistet worden ist, welche Beträge an wiederangelegten Zinsen sich in den anklagegegenständlichen Summen wiederfinden und hinsichtlich welcher anklagegegenständlichen Personen es keine Einzahlungsbestätigungen und keine Kontoauszüge gibt";

4.: die Personen, bezüglich welcher es keine Einzahlungsbestätigungen und Kontoauszüge gibt, zu laden und als Zeugen zum Beweise dafür zu vernehmen, "daß nach Abzug derjenigen Personen, die die Anlage von Geldern zwar versprochen, aber die Gelder nicht eingezahlt haben und nach Berücksichtigung der Zinsen von den angeklagten Beträgen nichts übrig bleibt";

5.: "alle in der Anklage als Anleger angeführten Personen als Zeugen zu laden und zu vernehmen, und zwar zum Beweise dafür, daß sie auch schon vor dem anklagerelevanten Zeitraum Beträge an die C***** AG bzw an die E***** B***** ***** eingezahlt haben, die der Sachverständige Dkfm.W***** nicht erfassen hat können, und daß sie insgesamt Zinsen ausbezahlt bekommen haben, hinsichtlich welcher gleichfalls eine Berechnung durch den Sachverständigen nicht möglich war, sodaß keine Schadensbeträge im strafrechtlichen Sinn für den Anklagezeitraum verblieben sind";

6.: die Beischaffung der Akten, von denen der Beschwerdeführer annimmt, daß sie sich noch in Liechtenstein unter Verschluß befinden, "von dort - allenfalls von der K***** in H***** - Durchrechnung dieser Akten - nicht nur stichprobenweise - unter Zuziehung eines Sachverständigen aus dem Fache der nachhaltigen Eintreibung von Forderungen, die von Anwälten vorgenommen wird, wobei die Namhaftmachung eines solchen Sachverständigen durch die Anwaltskammer möglich wäre", zum Beweise dafür, "daß das Volumen der angekauften, ausgeklagten Forderungen an Kapital, Zinsen und zugesprochenen Kosten sich aus dem Gegenwert von 3 Milliarden österreichischen Schilling beläuft und daß bei entsprechender Betreibung 40 % davon einbringlich gewesen wären";

7.: die Vernehmung der Zeugen Fritz H*****, Hans K***** und Claus Dieter L***** zum Beweise dafür, "daß auch Verkäufer von Forderungspaketen der Ansicht gewesen sind, daß bei entsprechender Betreibung zum Teil ein Mehrfaches der für die Forderung bezahlten Summe einbringlich sein müßte";

8.: die Zuziehung eines von der Standesvertretung der Rechtsanwälte in Deutschland vorzuschlagenden Spezialisten aus dem Anwaltsstand als Sachverständigen zum Beweise dafür, "daß die gegenständlichen Forderungen zu einem über 50 % liegenden Satz einschließlich Zinsen und gerichtlich bestimmter Kosten einbringlich zu machen gewesen wären", sowie auch zum Beweis dafür, "daß solche Forderungen nach einem ersten Einbringungsversuch besser einige Jahre nicht betrieben werden und dann weitere Vollzugsversuche gesetzt werden";

9.: die Einvernahme des Dipl.Ing.R***** zum Beweise dafür, "daß die Summe der ausgeklagten Forderungen wesentlich mehr wert gewesen ist, als der Betrag von ca 530.000 sfr, um den sie verkauft worden ist, und daß der Verkauf in Liechtenstein unter Umständen erfolgt ist, die Beobachter schließen lassen haben müssen, daß kein Interesse daran bestehe, anderen Interessenten als die K*****, nämlich Interessenten, die bereit gewesen wären, mehr zu bezahlen als die K*****, zum Zuge kommen zu lassen" sowie

10.: die Beischaffung des bezüglichen Gerichtsaktes aus St.Gallen zum Beweise dafür, "daß die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Eröffnung der Konkursverfahren C*****AG und E***** B***** im Fürstentum Liechtenstein nicht einmal in der Schweiz Anerkennung gefunden hat, weil die schweizerischen Gerichte bis zum Bundesgericht auf dem Standpunkt stehen, daß die Liechtensteinischen Behörden in diesem Zusammenhang gegen den ordre public verstoßen haben".

Durch die Ablehnung dieser Beweisanträge wurden jedoch Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht hintangesetzt.

Was die unter 1. bis 5. wiedergegebenen Beweisanträgen anlangt, so läuft der unter 1. bezeichnete Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, weil damit erst die Frage geklärt werden sollte, ob Beweismittel überhaupt vorhanden sind, deren Heranziehung der Wahrheitsfindung dienlich sein könnten (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 88 zu § 281 Z 4). Davon abgesehen erbrachte das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür, daß Anleger, die vor der vereinbarten Einzahlung den bezughabenden Vertrag unterfertigt haben, die Einlage nicht einzahlten, eine entsprechende Forderung aber später im Konkurs anmeldeten.

Das Thema der übrigen vier Beweisanträge hinwieder betrifft keine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidende Tatsache. Denn dem Angeklagten liegt zur Last, veranlaßt zu haben, daß die Anleger durch die Vorspiegelung, die E***** B***** sei imstande, sowohl die zugesagten Zinsen auszuzahlen, als auch die Einlagen zurückzuzahlen, getäuscht und um die geleistete Einlage geschädigt werden, wobei die tatsächliche Auszahlung der Zinsen vom Tatplan des Angeklagten mitumfaßt war (US 192). Demnach erstreckte sich der Schädigungsvorsatz des Angeklagten ausschließlich auf die Gesamtsumme der Einzahlungen der Anleger, sodaß bei der Ermittlung des Betrugsschadens jene Zinsenzahlungen, die der Angeklagte an die Einleger vereinbarungs- und tatplangemäß ausbezahlt hat, nicht als schadensmindernd in Abzug zu bringen sind. Der angestrebten Ermittlung der jeweiligen Gesamtdifferenz aus getätigten Einlagen und erhaltenen Auszahlungen bedurfte es demnach nicht.

Da dem Angeklagten ohnedies nur die Summe der Einlagen, nicht aber auch die Summe der kapitalisierten Zinsen als betrügerisch herbeigeführter Schaden angelastet wird (vgl US 105 oben, 130 ff, 162), war die beantragte Ergänzung des Gutachtens des Sachverständigen Dkfm.W***** entbehrlich. Im übrigen hat der Sachverständige im vierten Teilgutachten ohnehin die auf die kapitalisierten Zinsen entfallenden Beträge von der Kapitalforderung getrennt ausgeworfen (ON 688).

Auch die unter 6. bis 9. angeführten Anträge konnten ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten abgelehnt werden. Denn angesichts der Urteilsfeststellung, daß in einem Zeitraum von nahezu zehn Jahren der Aufbau eines effizienten Mahn- und Eintreibungswesens weder erfolgt ist noch überhaupt geplant war (vgl US 101 unten, 107 f), kann dahingestellt bleiben, ob die angekauften Forderungen bei entsprechend durchdachter kostenmäßig vertretbarer Organisation des Mahnwesens zu einem höheren Prozentsatz einbringlich gewesen wären und ob beim Verkauf des "Gesamtpaketes" ein wesentlich höherer Betrag als 530.000 sfr zu erzielen gewesen wäre.

Letztlich erweist sich auch das Begehren auf Beischaffung eines Gerichtsaktes aus St.Gallen zum Beweis dafür, daß die Konkurseröffnungen "in dieser Causa" nicht einmal in der Schweiz anerkannt worden seien, als nicht zielführend, weil die konstatierten Verstöße des Angeklagten gegen die Anordnungen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein sowie seine Bemühungen, Vermögen und Geschäftsunterlagen der C***** AG und der E***** B***** der in Liechtenstein bestellten Liquidatorin zu entziehen (US 114 f, 118 ff), für die Beurteilung des gegen den Angeklagten erhobenen Schuldvorwurfs ohne Relevanz sind.

Die Verfahrensrüge ist somit in keinem Punkt berechtigt.

Zur Mängelrüge (Z 5):

Der erste Einwand dieser Rüge (Pkt 2 a der Beschwerde), wonach die Urteilsfeststellungen in Ansehung wesentlich erscheinender "Beträge, Summen und Quoten", nämlich der Höhe der Einzahlungen der Anleger gegenüber der C***** AG und der E***** B*****, der Auszahlungen an die Anleger an Kapital, Zinsen und Zinseszinsen sowie des Wertes der angekauften "ausgeklagten" Forderungen in sich widersprüchlich, unvollständig und nicht ausreichend begründet seien, beschränkt sich im wesentlichen auf eine vom Beschwerdeführer unternommene Gegenüberstellung von Zahlen- und Betragsangaben der Urteilsbegründung, deren differierende Höhen indes nur scheinbar miteinander nicht zu vereinbaren sind. Denn beim Vergleich der laut US 121 bis 31.August 1990 auf Grund von Schuldneraufrufen in verschiedenen Tageszeitungen gemeldeten - aber auf ihre Richtigkeit nicht überprüften - Forderungen gegen die E***** B***** (zu ergänzen:

und gegen die C***** AG; siehe S 16/VI) in Höhe von ca 132 Millionen Schweizer Franken einerseits mit den in der Folge im Konkurs angemeldeten und anerkannten Forderungen in Höhe von ca 128 Millionen Schweizer Franken andererseits (wobei auch Differenzen in Ansehung der Anzahl der Gläubiger - 2050 und 1782 - in Anbetracht der im Akt immer wieder vorkommenden unterschiedlichen Zählweise bei "Mehrfachgläubigern" [S 315/XXI] nicht bedenklich erscheinen), berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht, daß der erstgenannte Betrag eben nicht auf seine Richtigkeit überprüft wurde. Den angeblichen Widerspruch zwischen dem in US 125 erwähnten Stand der Festgeldanlagen per 31.Dezember 1989 (ca 172 Millionen Schweizer Franken) und der oben festgestellten Summe der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen begründeten die Tatrichter denkmöglich und damit formal mängelfrei mit der Befürchtung steuerlicher Konsequenzen seitens einzelner "Schwarzgeldanleger". Schließlich ist auch die Differenz zwischen der Summe der Einzahlungen in den Jahren 1974 bis 1990 (rund 592 Millionen S), die laut US 126 den vom vierten Teilgutachten des Sachverständigen Dkfm.W***** (ON 688) erfaßten - auf Anmeldungen über 100.000 Schweizer Franken beschränkten - Forderungen zugrunde liegen (vgl hiezu S 315/XXI), und der Gesamthöhe der angemeldeten Forderungen - der Beschwerdebehauptung zuwider - keineswegs dem Anteil der Zinsen und Zinseszinsenforderungen an den insgesamt angemeldeten Forderungen gleichzusetzen; sie beruht vielmehr zu einem erheblichen Teil auf der vom Sachverständigen (und in der Folge von der Anklagebehörde) vorgenommenen Beschränkung auf Großgläubiger.

Letztlich ist aber selbst die auf Grund der Einschränkung ermittelte Höhe der Forderungen für die dem Schuldspruch zugrunde liegende Schadensbewertung nicht maßgeblich gewesen (und daher auch keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO), weil von diesen Beträgen nur die Kapitaleinlagen (Einzahlungen) von 1987 bis Ende Jänner 1990 im Gesamtbetrag von rund 391 Millionen S (S 611/XXI) dem Angeklagten als strafrechtlich zu verantwortender Schaden angelastet wurden (US 128), während die auf diese anerkannten Forderungen entfallenden offenen oder kapitalisierten Zinsen, Spesen und Prozeßkosten bei der Ermittlung dieses Schadens unberücksichtigt blieben (US 105, 130 f, 162). Der Hinweis der Mängelrüge im letzteren Zusammenhang darauf, daß auch nach den Ausführungen des Sachverständigen Dkfm.W***** "Einzahlungen" aus Zinsgewinnen früherer Einlagengeschäfte gebildet worden sein könnten, vermag keinen bei Begründung dieser Schadensfeststellung unterlaufenen Mangel aufzuzeigen; ist doch den betreffenden Ausführungen des Sachverständigen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß derartigen Neuveranlagungen Zinsenansprüche zugrunde gelegen sein könnten, welche zur Zeit der Neuveranlagung in Wahrheit nicht mehr finanzierbar gewesen wären, also nur mehr rechnungsmäßig bestanden, ohne einen realen Vermögenswert darzustellen.

Soweit die Beschwerde schließlich die mangelnde Erörterung der Vermögenswerte der C***** AG und der E***** B***** an Liegenschaften, Wertpapieren und Bankguthaben rügt, ist ihr zu erwidern, daß die in diesem Zusammenhang zitierte Aussage der Zeugin K***** (S 75/XXXV) keiner Würdigung in allen Details bedurfte, zumal der Zeugin, die insbesondere hinsichtlich der Liegenschaften schon im Vorverfahren keine konkreten Wertangaben machen konnte (vgl S 239 e/III), vom Erstgericht allgemein die Tendenz unterstellt wurde, dem Angeklagten mit ihrer Aussage zumindest nicht zu schaden (US 178). Eine weitere, ausführlichere Befassung mit ihren insbesondere auch bei Bewertung der angekauften Forderungen eine solche Tendenz klar zum Ausdruck bringenden Angaben (siehe S 51 und 52/XXXV) erübrigte sich im Hinblick darauf, daß das Erstgericht auch insoweit dem dritten Teilgutachten des Sachverständigen Dkfm.W***** mehr Glauben schenkte (US 127).

Die Urteilsfeststellungen über ein früher gegen ihn geführtes Strafverfahren (US 70), die der Beschwerdeführer als undeutlich und unvollständig begründet bekämpft (Pkt 2 b der Beschwerde), betreffen keine entscheidenden, nämlich für die rechtliche Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgeblichen Tatsachen; die bezüglichen Ausführungen sind daher nicht zielführend.

Gleiches gilt für die Bekämpfung (Pkt 2 c der Beschwerde) der Urteilsfeststellungen über die Strohmannfunktion der Ingrid M***** und Yvon Ma***** sowie anderer zu Organen der C***** AG oder der E***** B***** bestellter Personen (US 71 ff); denn mit dem Hinweis darauf, eine derartige Funktionsausübung sei bei Bürgern des Fürstentums Liechtenstein gang und gäbe und lasse nicht den Schluß auf betrügerisches Vorgehen der faktischen Unternehmungsleitung zu, weist der Beschwerdeführer nur auf die Möglichkeit einer anderen Deutung und für ihn günstigeren Würdigung von Verfahrensergebnissen hin. Solcherart wird aber nicht ein Begründungsmangel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht, sondern lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.

Die ferner behauptete (Pkt 2 d der Beschwerde) Unvereinbarkeit der erstgerichtlichen Feststellungen über die Wahrheitswidrigkeit der Inserate der C***** AG (US 74) mit den in der Folge getroffenen Konstatierungen (US 76), wonach diese Gesellschaft tatsächlich die bei ihr angelegten Gelder zum Teil in Form von Kleinkrediten verliehen hat, betrifft im Hinblick darauf, daß im angefochtenen Schuldspruch dem Angeklagten nur seine vom 1.Jänner 1987 bis 30. Jänner 1990 - also später - entfaltete Tätigkeit für die E***** B***** zum Vorwurf gemacht wurde, erneut keine entscheidende Tatsache.

Dem weiteren Beschwerdeeinwand (Pkt 2 e) zuwider schließt der - im Urteil ohnehin berücksichtigte (US 78 f) - Umstand, daß der C***** AG durch die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Betreiben von Bankgeschäften untersagt wurde, keineswegs aus, daß die Übertragung der bisherigen Geschäftstätigkeit der C***** AG auf die in St.V***** (Karibik) gegründete E***** B***** durch den Angeklagten auch - im Sinne der Urteilsfeststellungen US 84 und 180 f - den Zweck verfolgte, sich der inhaltlichen Prüfung seiner Tätigkeit durch die Liechtensteinische Bankaufsicht zu entziehen. Neben dem zeitlichen Zusammenhang mit einem für die C***** AG ungünstigen Prüfungsbericht an die Liechtensteinische Regierung (US 80 f) spricht hiefür - dem Beschwerdevorbringen zuwider - auch die Aussage des Zeugen Dr.W***** (S 295 bis 298 und 328 f, je in Band XXXV), aus welcher sich deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Weiterführung der Geschäfte in Liechtenstein mit Bankkonzession für den Angeklagten mit der damit verbundenen Kontrollmöglichkeit der Liechtensteinischen Behörden nicht in Betracht kam.

Mit der Bezugnahme auf die Möglichkeit, aus einzelnen Verfahrensergebnissen, insbesondere seiner eigenen leugnenden Verantwortung sowie den Aussagen mehrerer Mitarbeiter und Dris.W***** auf die Ernstlichkeit des von ihm behaupteten Vorhabens rationeller und effizienter Eintreibung der von ihm erworbenen titulierten Forderungen zu schließen (Pkt 2 f der Beschwerde), unternimmt der Beschwerdeführer erneut nur den Versuch, die für ihn ungünstig ausgefallene Würdigung der Verfahrensergebnisse durch die Tatrichter nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Gleiches gilt für die von ihm unter Punkt 2 g) angestellten Überlegungen hinsichtlich der Aussagen seiner Mitarbeiterinnen, die deren mangelnde Übersicht über die Tätigkeit und Organisation des Angeklagten in ihrer Gesamtheit und die Gründe für diesen Informationsmangel betrafen, aber auch für jene Beschwerdeausführungen (Pkt 2 h), in denen der Ankauf fremder Forderungen, für welche bereits ein Exekutionstitel vorlag, um einen geringen Prozentsatz des nominellen Forderungskapitals als "unter den damaligen Verhältnissen" sinnvoller dargestellt wird, als die Gewährung von Kleinkrediten an neue - auf ihre Bonität zu prüfende - Schuldner. Letzeren Beschwerdeausführungen zuwider hat das Erstgericht über den Zweck des Ankaufs titulierter Forderungen durch den Angeklagten ausreichende - wenn auch dem Angeklagten nicht genehme - Feststellungen dahin getroffen, daß er diese "ausgeklagten" - wirtschaftlich praktisch wertlosen - Forderungen als Grundlage für Bilanzverfälschungen heranzog, um sein betrügerisches Vorgehen zu verschleiern (US 133 ff, 148).

Die in der Mängelrüge (unter Punkt 2 i der Beschwerde) des weiteren aufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit der Liquidatoreneinsetzung und der internationalen Anerkennung des (auf die angekauften Forderungen gegen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Schuldner ausgedehnten) Liechtensteinischen Konkursverfahrens betrifft keine entscheidende Tatsache, weil Verstöße des Angeklagten gegen die Anordnungen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein und seine Bemühungen, Vermögens- und Geschäftsunterlagen der C***** AG und der E***** B***** der in Liechtenstein bestellten Liquidatorin zu entziehen, vom Erstgericht zwar festgestellt, jedoch keineswegs als dem Betrugstatbestand zu unterstellende Handlungen gewertet wurden.

Auch das folgende Beschwerdevorbringen (Pkt 2 j), in welchem bestritten wird, daß die vom Angeklagten abgehobenen Beträge - einschließlich eines ungeklärten Saldos von mehr als 2 Millionen S aus den am 23.Februar und 12.März 1990 bei der PSK München erfolgten Behebungen (US 117 f) - privaten Zwecken des Angeklagten zugeführt wurden (siehe auch US 131 f), betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand; ist es doch für die strafrechtliche Beurteilung irrelevant, ob die betrügerisch herausgelockten Gelder, in welchen sich die dem Vermögensschaden entsprechende unrechtmäßige Bereicherung verkörpert, überwiegend zur Bestreitung eines aufwendigen Lebenswandels oder zur Begleichung älterer Forderungen und Bestreitung der laufenden Unternehmenskosten verwendet worden sind.

Entgegen den Ausführungen zu Pkt 2 k der Mängelrüge hat die Zeugin R***** in der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1992 (S 256 bis 282/XXXV) eine Aussage des Inhaltes, "Großforderungen" in der Höhe zwischen 20.000 und 35.000 DM seien dem Angeklagten entgegen seiner Absicht sozusagen "als Draufgabe" aufgedrängt worden, nicht abgelegt; insoweit ist die Beschwerde nicht aktenkonform. Im übrigen stünde eine derartige Aussage der Würdigung des Umstands, daß solche "Großforderungen", deren Einbringlichkeit auch dem Angeklagten zugegebenermaßen besonders problematisch erschien, zum vollen Nominalwert in den Bilanzen aktiviert wurden und keine Wertberichtigung der aktivierten Zinsenforderungen stattfand (US 133 ff, 147 f), als Indiz für bewußte Bilanzverfälschung nicht entgegen.

Dem Einwand zu Pkt 2 l zuwider steht die Urteilsfeststellung, daß ein Teil der Festgeldanlageverträge von den Vertretern der E***** B***** vor der Einzahlung durch die Anleger unterschrieben wurde ("dritte Variante", US 129), nicht im Widerspruch zur vom Erstgericht unter Berufung auf das Ergebnis der Überprüfung solcher Verträge durch den Sachverständigen Dkfm.W***** getroffenen Annahme, daß auch in diesen Fällen die vom Masseverwalter im Konkursverfahren in Liechtenstein überprüften und anerkannten Forderungsanmeldungen der Anleger auf tatsächlich von ihnen getätigten Einzahlungen beruhen (US 161). Soweit letztere Annahme vom Beschwerdeführer bestritten wird, bekämpft er erneut der Sache nach lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Nicht berechtigt ist der Einwand (Pkt 2 m der Beschwerde), in US 163 sei der Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls vom 23.Mai 1992 unrichtig wiedergegeben. Es handelt sich hiebei um die Verantwortung des Angeklagten, wonach Forderungen der E***** B***** für nur 1 % des Nominales von 350.000 bis 380.000 Schweizer Franken (im Konkursverfahren) verkauft worden sein sollen. Da das Erstgericht weder diesen Angaben gefolgt ist, noch daraus entscheidungswesentliche Schlußfolgerungen gezogen hat, bleibt es irrelevant, ob die Anführung eines Nominales von nur 380.000 statt - wie in der Beschwerde behauptet - 380 Millionen Schweizer Franken auf einem (jedenfalls ungerügt und unberichtigt gebliebenen) Protokollierungsfehler beruht. Ebenso unerheblich ist es, daß das Erstgericht den vom Angeklagten erwähnten "Schleuderpreis" für diese Forderungen in US 163 mit "1 % ihres tatsächlichen Wertes" statt richtig mit 1 %o des Nominales (vgl S 331/XXIII) wiedergab. In der Beschwerde wird auch gar nicht darzulegen versucht, in welcher Weise die gerügte Aktenwidrigkeit entscheidungswesentlich gewesen sein könnte.

Die im Ersturteil wiederholt - vor allem bei Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite - gebrauchte Charakterisierung des Angeklagten als erfahrener, versierter Bankbzw Finanzfachmann (US 147, 159, 188, 190, 193) trifft - wie letztlich vom Beschwerdeführer selbst nicht verkannt wird und aus seiner eigenen Verantwortung über seinen beruflichen Werdegang (S 316 f/XXVI, ebenso US 69 f) hervorgeht - wenigstens für den hier aktuellen Bereich, nämlich das Kreditgeschäft, zu; denn in dieser Sparte verfügt der Angeklagte zugegebenermaßen über jahrzehntelange Erfahrung. Ob er in anderen Teilbereichen des Bankwesens ähnlich qualifiziert ist, kann vorliegend außer Betracht bleiben, sodaß die von ihm unter Pkt 2 n der Mängelrüge angestellten Erwägungen, mit denen er sich gegen die Richtigkeit und aktenmäßige Grundlage der erstgerichtlichen Feststellungen über seine berufliche Qualifikation wendet, fehlgehen.

Auch der unter Pkt 2 o reklamierte Widerspruch zwischen der Urteilsfeststellung US 76, wonach nur manche der im Auftrag des Angeklagten tätigen Vermittler (von Kapitalveranlagungen) Provisionen von 2 % des Anlagebetrages jährlich, die übrigen (und zwar die Mehrzahl) aber nur eine einmalige Provisionszahlung in dieser Höhe erhielten, und den Ausführungen in US 96 f, die allgemein von jährlichen Provisionszahlungen in der Höhe von 2 % der vermittelten Anlagebeträge ausgehen, betrifft keine entscheidungswesentliche Tatsache: Einerseits hat das Erstgericht die wiederholt getroffene Annahme, daß das vom Angeklagten aufgebaute Geldanlagesystem betrügerisch und allein auf Kosten der Anleger aufrecht erhalten wurde, primär auf die seiner Überzeugung nach erwiesene Unmöglichkeit der Erfüllung der laufenden Verpflichtungen (zur Zahlung der versprochenen hohen Verzinsung der Anlagen und zur Rückzahlung fälliger Anlagebeträge) auf andere Weise als durch Heranziehung neu eingezahlter Anlagen gestützt (US 96 bis 98, 109, 128, 136 f, 160, 180 f, 190), wobei die überdies vom Angeklagten zu leistenden Provisionen wurden nur als zusätzlich diese Annahme bestätigender Umstand erwähnt wurden (wozu noch anzumerken ist, daß die Höhe der laufenden Verbindlichkeiten auch noch durch den Unternehmensaufwand für die Führung diverser Büros erhöht wurde, von welchen allein jenes in der Postgasse in Wien laut US 103 Spesen zwischen 300.000 und 400.000 S monatlich verursachte), während andererseits darauf zu verweisen ist, daß Lothar R*****, der vom Beschwerdeführer als einziger Vermittler mit einem Provisionsanspruch von jährlich 2 % bezeichnet wird, nach der Aktenlage eine Vermittlungstätigkeit besonders großen Umfanges für den Angeklagten ausübte.

Soweit der Beschwerdeführer die Verläßlichkeit des Gutachtens des Sachverständigen Prof.Dr.K***** in Zweifel zu ziehen sucht (Pkt 2 p der Beschwerde), bringt er weder den angezogenen, noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung. Der in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Vorhalt des Verteidigers an den Sachverständigen (S 394/XXXV) bezüglich einer von letzterem angeblich in einem früheren Stadium seiner Vernehmung gemachten Äußerung des Inhaltes "im Zuge von Gesprächen haben wir uns damit geeinigt, daß es über 100.000 Akten sind" steht mit der Aktenlage nicht im Einklang; denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 358/XXXV) geht hervor, daß die vom Sachverständigen erwähnte "Einigung" (mit dem Auftraggeber, also dem Gericht) nicht die Zahl der Akten des Angeklagten (über die von ihm aufgekauften Forderungen), sondern die zweckmäßigste Methode ihrer Beurteilung nach einem Stichprobensystem betraf. Gerade angesichts der vom Beschwerdeführer schon bei der Fragestellung in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachten Bedenken gegen die Objektivität der Probenziehung und gegen die Aussagekraft der Ergebnisse (S 400 ff in Band XXXV) hat das Erstgericht die Erläuterungen des Sachverständigen über die bei der Befundaufnahme und der Erstattung des Gutachtens angewendeten Methoden besonders ausführlich gewürdigt (US 154 ff). Daß es hiebei nicht zu für den Angeklagten günstigeren Schlußfolgerungen gelangt ist, stellt einen Akt tatrichterlicher Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

Letztlich ist auch das abschließende Vorbringen der Mängelrüge (Pkt 2 qu), mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite wendet, nicht gesetzmäßig dargestellt: Denn mit dem Einwand, daß die insoweit in der Urteilsbegründung herangezogenen Argumente nicht geradezu zwingend seien und daß die Verfahrensergebnisse auch eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung zugelassen hätten, wird (abermals) nur die - auf denkrichtigen Erwägungen beruhende - tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft, nicht aber der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gebracht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 145, 147 zu § 281 Z 5).

Zur Tatsachenrüge (Z 5 a):

Auch mit dieser Rüge bekämpft der Beschwerdeführer die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, indem er darzutun sucht, daß erhebliche Bedenken gegen die Annahme, er sei bei der Realisierung seines betrügerischen Vorhabens nach dem "Schneeballsystem" vorgegangen, bestehen. Die Verfahrenserebnisse sprächen gegen ein solches System, bei dem, wie er meint, "der jeweilige Akteur trachtet, so rasch wie nur irgend möglich viel Geld hereinzubekommen, nur wenig von den eingehenden Mitteln für Unkosten ausgeben zu müssen und dann - wenn er glaubt, genug eingenommen zu haben, bzw wenn ihm der Boden unter den Füßen zu heiß wird - mit dem Geld zu verschwinden".

Die bezüglichen Beschwerdeausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Nichtigkeit im Sinn der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO in Ansehung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Entscheidend ist, daß das Vorhaben des Angeklagten darauf abzielte, mit Schädigungs- und unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz eine Vielzahl von Anlegern darüber zu täuschen, daß die E***** B***** zur Zahlung der zugedachten Zinsen und zur Rückzahlung der Einlagen imstande sei und daß die eingezahlten Mittel hauptsächlich zur Vergabe von Darlehen im Betrag von höchstens 4.000 DM für zwölf bis sechsunddreißig Monate an Arbeitnehmer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis verwendet würden und daher gut gesichert sowie ertragbringend angelegt seien, wodurch die Anleger zur Einzahlung von Einlagen an die erwähnte Bank verleitet wurden, während in Wahrheit diese Gelder entsprechend dem vorgefaßten Tatplan sofort zu fälligen Zinsen- und Kapitalrückzahlungen verwendet wurden.

Ob diese Vorgangsweise einem "Schneeballsystem" entspricht oder nicht, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls vermag die Beschwerde in diesem Zusammenhang keine aktenkundigen Beweisergebnisse ins Treffen zu führen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der zu den bekämpften Feststellungen führenden Beweiswürdigung aufkommen lassen.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a):

Diese wird zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht, weil sie nicht - was unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtichen Nichtigkeitsgrundes wäre - den gesamten im Urteil konstatierten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.

In den der Rechtsrüge gewidmeten Beschwerdeausführungen werden zunächst folgende Möglichkeiten einer Geschäftsbeziehung zwischen einem Anleger und der C***** AG sowie der E***** B***** aufgezeigt:

1. Der Anleger bringt Geld zur Einzahlung und läßt sich die herausgereiften Zinsen auszahlen.

2. Der Anleger läßt sich Kapitalbeträge "bzw" Zinsen auszahlen und legt sie wieder an.

3. Der Anleger "läßt" die jeweils herangereiften Zinsen "stehen", die zum angelegten Kapital dazugeschlagen und dann ihrerseits weiterverzinst werden.

4. Aus all diesen Gestaltungsformen habe es auch Kombinationen gegeben.

Demnach habe es sich bei der jeweiligen Geschäftsbeziehung um ein geschlossenes Ganzes gehandelt.

Urteilsfremd aber ist die daran anschließende Annahme des Beschwerdeführers, in aller Regel habe sich ergeben, daß der jeweilige Anleger im Laufe der Jahre eine den von ihm ursprünglich eingezahlten Betrag erreichende oder gar übersteigende Summe ausbezahlt erhalten habe, nämlich "an Kapitalrückzahlung, an Zinsen, an Zinseszinsen etc, daß er also von der C***** AG oder von der E***** B***** schon mehr herausbekommen hat, als er eingezahlt hat", woraus folge, daß keinem der Anleger aus der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat ein Schade erwachsen ist. Denn in keinem dem Schuldspruch zugrunde gelegten Fall hat das Gericht konstatiert, daß auch nur ein Anleger von der E***** B***** Beträge refundiert bekommen hat, welche die Höhe seiner zur Einzahlung gelangten Beträge überschritten haben. Solcherart hält aber die Beschwerde, auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht wahrhaben will, bei ihrer den Eintritt eines strafrechtlich zuzurechnenden Vermögensschadens negierenden Argumentation nicht am festgestellten Urteilssachverhalt fest.

Sofern der Beschwerdeführer moniert, das Erstgericht habe ihm einen Gesamtschaden von 391,227.595,95 S, welcher der Summe der von den im Spruch genannten Personen geleisteten Einzahlungen entspreche, zur Last gelegt, ohne die diesen Personen tatsächlich ausbezahlten Zinsen in der Gesamthöhe von 50,837.216,47 S in Abzug zu bringen, übergeht er - wie schon in der Erwiderung zur Verfahrensrüge ausgeführt wurde - die Urteilskonstatierung, derzufolge gerade die Bezahlung von Zinsen untrennbar zum betrügerischen Vorgehen des Angeklagten gehörte (US 92).

Davon abgesehen ist diesem Beschwerdevorbringen auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) zu entnehmen, inwieweit es auf die Straflosigkeit des Angeklagten in einem bestimmten Faktum oder auf die Unterschreitung einer strafsatzändernden Wertgrenze (diesfalls Z 10) abzielt.

Mit dem weiteren Einwand, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Liquidierung der C***** AG und der E***** B***** unter Einsetzung der Firma C***** als Liqudidatorin sowie die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beiden Gesellschaften außerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein rechtlich anerkannt werde, ist die Rechtsrüge gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Wie nämlich bereits zur Verfahrensrüge dargetan, hat das Erstgericht zwar Verstöße des Angeklagten gegen die Anordnungen der Behörden des Fürstentums Liechtenstein sowied seine Bemühungen, Vermögen und Geschäftsunterlagen der C***** AG und der E***** B***** der in Liechtenstein bestellten Liquidatorin zu entziehen (US 114 f, 118 f) festgestellt, die Einsetzung der erwähnten Firma als Liquidatorin am 30. Jänner 1990 und die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der C***** AG und der E***** B***** am 25.Okober 1990 aber nicht als für den Betrugstatbestand kausale Ereignisse gewertet, zumal beide Ereignisse zeitlich nach der Tatzeit (1.Jänner 1987 bis 30.Jänner 1990) lagen.

Eine prozeßordnungsgemäße Ausführung läßt letztlich auch der Einwand vermissen, keine Bank könne gleichzeitig ihre sämtlichen Einlagen zurückzahlen und alle zugesagten Zinsen leisten; hat doch das Erstgericht - dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider - den Schuldspruch keineswegs darauf gestützt, daß nur bei derart günstiger Vermögenslage die Weiterführung des Einlagengeschäftes nicht als Betrug zu beurteilen sei. Zwar hat es (US 189 f) betont, daß es sich entgegen den Vorspiegelungen des Angeklagten bei der E***** B***** keineswegs um ein fundiertes und sicheres Unternehmen gehandelt habe, weil spätestens seit dem 1.Jänner 1983 "eine Rückzahlung sämtlicher Einlagen und der gleichzeitigen - gemeint ist: unter gleichzeitiger - Bezahlung der zugesagten Zinsen" nicht mehr möglich gewesen sei. Wie jedoch aus dem Zusammenhang mit den unmittelbar folgenden Ausführungen in den Urteilsgründe hervorgeht, wonach die reibungslose Abwicklung laufender Anlagen einschließlich der regelmäßigen und fristgerechten Zinsenzahlung (während eines möglichst langen Zeitraums) zum Tatplan gehörte (vgl US 181, wonach die laufenden Zahlungen ausschließlich durch die enorme Ausweitung des Geschäftsbetriebes auf neue Anleger ermöglicht wurden), erblickte das Erstgericht die mangelnde Seriosität der Geschäftspraktiken des Angeklagten nicht bereits in seinem Unvermögen, gleichzeitig sämtliche Einlagen mit Zinsen zurückzuzahlen, sondern darin, daß er selbst den jeweils fälligen ("laufenden") Verbindlichkeiten nur durch Ausweitung des Schuldenumfanges seines Unternehmens nachzukommen imstande war.

Mit dem abschließenden Vorbringen, die finanziellen Möglichkeiten nur falsch eingeschätzt, somit bloß fahrlässig gehandelt zu haben, weicht der Beschwerdeführer von vom Schöffengericht mehrfach und unmißverständlich getroffenen Feststellung, daß er mit auf Täuschung, Schädigung und Bereicherung gerichtetem - sohin betrügerischem - Vorsatz gehandelt hat (US 147, 166, 192 f) in prozeßordnungswidriger Weise ab, womit die Rüge auch in diesem Punkt einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung entbehrt.

Zur Strafzumessungsrüge (Z 11):

Mit der Argumentation, das Erstgericht hätte bei Bemessung der Freiheitsstrafe deren Verhältnis zur durchschnittlichen Lebenserwartung eines Mannes seines Alters zu berücksichtigen gehabt hätte, macht der Angeklagte - entgegen dem Beshwerdevorbringen - weder eine unrichtige Beurteilung von Strafbemessungstatsachen noch einen Verstoß gegen einen den Strafgesetzen zu entnehmenden Grundsatz für die Strafbemessung geltend. Für seinen Standpunkt bezieht sich der Beschwerdeführer auf die Ausführungen von Jahoda in AnwBl 1985, 444, wonach bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe analog der Tagessatzbemessung nach dem ersten Satz des § 19 Abs. 2 StGB vorzugehen sei. Dieser Analogieschluß geht aber schon deshalb ins Leere, weil die Ausmessung einer Freiheitsstrafe nicht mit der Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes (nach den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers) verglichen werden kann, sondern eher der Ermessensentscheidung über die Anzahl der Tagessätze und das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entspricht, bei welchen die allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB ebenso wie die in §§ 33 ff StGB angeführten besonderen Strafzumessungsgründe zur Anwendung gelangen. Zwar kann die Tatsache, daß eine Freiheitsstrafe von langer Dauer einen betagten Angeklagten, insbesondere bei altersbedingt schlechtem Gesundheitszustand, härter trifft, gegebenenfalls bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden (Mayerhofer-Rieder, StGB3 ENr 8 zu § 32); eine solche Relevanz des Lebensalters für die Strafbemessung hat das Erstgericht beim Angeklagten jedoch aus fallbezogenen Erwägungen verneint (US 202 f). Ob diese Erwägungen in concreto hinreichen, dem doch beträchtlichen Alter des Angeklagten, dessen Gesundheitszustand angegriffen erscheint (vgl US 150), jedes Gewicht als Milderungsgrund abzusprechen, ist eine Frage der Strafbemessung, auf die nur im Rahmen der - vom Angeklagten ohnedies erhobenen - Strafberufung eingegangen werden kann.

Die teils offenbar unbegründete, teils jedoch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO; § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Gemäß § 285 i StPO fällt demnach die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der auch über die (die Berufung von Privatbeteiligten betreffenden) Wiedereinsetzungsanträge und die Beschwerden zu befinden haben wird.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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