OGH 11Os6/14p

OGH11Os6/14p11.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sattlberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edin G***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramiz H***** sowie die Berufungen des Angeklagten Edin G***** und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Oktober 2013, GZ 054 Hv 54/13z-146, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Ramiz H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Mitangeklagten Edin G***** enthält, wurde Ramiz H***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./B./) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (II./B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

am 25. Jänner 2013 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Edin G***** als Mittäter (§ 12 StGB) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe der Danijela J***** 13.400 Euro abgenötigt, indem er den Eingangsbereich sicherte und den anwesenden Zeugen Milan I***** „unter Kontrolle hielt“, während Edin G***** Danijela J***** mit einer Pistole bedrohte (I./B./);

von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 1. Februar 2013 unbefugt eine Schusswaffe, und zwar eine Pistole der Marke CZ, Nummer C489900, Kaliber 7,65 mm besessen (II./).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ramiz H***** kommt keine Berechtigung zu.

Mit den von der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführten Details der Aussage des Edin G***** zur Herkunft der im Fahrzeug sichergestellten zwei Waffen musste sich das Erstgericht - bereits mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - nicht ausdrücklich auseinandersetzen. Ein erörterungsbedürftiger Widerspruch liegt nicht vor (ON 2 S 185). Indem die Rüge isoliert herausgegriffene Passagen der Angaben der Angeklagten einer eigenständigen Bewertung unterzieht und für den eigenen Prozessstandpunkt günstigere Schlussfolgerungen anstrebt, stellt sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Frage.

Der behaupteten Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider setzten sich die Erstrichter sowohl mit der Tatsache der Sicherstellung der Waffe im Fahrzeug des Erstangeklagten als auch mit dem Umstand auseinander, dass die auf der Beifahrerseite sichergestellte Pistole keine dem Beschwerdeführer zurechenbaren DNA-Spuren aufwies (US 15).

Vom Kontrollieren des Zeugen Milan I***** mit einer Waffe ging das Erstgericht ohnehin nicht aus (US 7, 14) und bedurfte dies daher auch keiner gesonderten Erörterung.

Mit ihrer spekulativen Behauptung, hätte der Mittäter eine Waffe gehabt, hätte er diese auch zur Kontrolle des Zeugen eingesetzt, zeigt die Rüge keinen Begründungsmangel auf, sondern führt wiederum eine unzulässige Schuldberufung aus.

Entgegen dem Vorwurf fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) legten die Tatrichter im Einklang mit den Denkgesetzen dar, aufgrund welcher Erwägungen und Verfahrensergebnisse sie zur Überzeugung von der Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Raubtat des Erstangeklagten gelangten (US 12, 13).

Die eine Beteiligung des Zweitangeklagten jedenfalls nicht ausschließende Aussage der Zeugin J*****, wonach sie zum Mann bei der Türe nichts sagen könne, bedurfte dem Beschwerdevorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider keiner gesonderten Erörterung.

Im Übrigen kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB weder aus Z 5 noch aus Z 10 des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS-Justiz RS0117604). Ob der Beschwerdeführer allenfalls nicht als Mittäter, sondern nur als Beitragstäter anzusehen ist, kann daher dahinstehen.

Eine Beteiligung an anderen Raubtaten des Edin G***** wurde Ramiz H***** nicht angelastet.

Mit dem weiteren Einwand, es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Zweitangeklagte gerade bei diesem einen Vorfall mitgewirkt haben soll, zeigt die Mängelrüge keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft einmal mehr (unzulässig) die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Vorwurf (Z 5 zweiter Fall), dass sich das Erstgericht weder mit den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Martin K***** noch mit der auf den Fotos abgebildeten Jacke noch mit der darauf ersichtlichen Hose auseinander gesetzt habe, trifft nicht zu (siehe US 12 f).

Dass aus den Beweismitteln auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich waren und jene des Urteils nicht zwingend sind, vermag Nichtigkeit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0098471, RS0099455).

Eigene Beweiswerterwägungen der Rüge, wonach etwa die Hose des Täters am Lichtbild nicht identisch mit der vom Beschwerdeführer getragenen sei, entziehen sich einer inhaltlichen Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte