OGH 11Os102/08x

OGH11Os102/08x19.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Juraj R***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Mai 2008, GZ 32 Hv 42/08s-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Juraj R***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Februar 2008 in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Jeans der Marken Elements und Cavalli im Wert von insgesamt 485 Euro Verfügungsberechtigten des Unternehmens Don Gil mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht zum Ziel führt. Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584; RIS-Justiz RS0099810). Mit dem auf eine Verurteilung nach §§ 15, 127 StGB abzielenden Vorbringen, beengte Einkommens- oder Vermögensverhältnisse hätten keine Aussagekraft, lässt der Beschwerdeführer demgegenüber außer Acht, dass die Tatrichter eben von gewerbsmäßiger Tendenz ausgingen (US 3).

Die weiteren Überlegungen des Angeklagten, dass eine Person aus verschiedenen Gründen unterschiedlich große Jeans tragen könnte, und zur allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich der Sicherung von Waren in Kaufhäusern sind beweiswürdigende Spekulationen und verlassen somit den Anfechtungsrahmen.

Insoweit das - obige Prämissen der Z 10 ignorierende - Vorbringen inhaltlich als solches zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO zu werten wäre, ist zu entgegnen, dass dieser (als primär gegen willkürlich getroffene Feststellungen gerichtet) nicht gegeben sein kann, wenn die Gründe dem Angeklagten nicht überzeugend genug erscheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch andere Folgerungen denkbar sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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