Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Hans K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Jugendlichen Karl W***** als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 2.März 1991 dem Thomas B***** durch Aufbrechen des Vorhangschlosses zu dessen Kellerabteil ein Mountainbike der Marke Goldhill im Wert von ca 5.000 S;
2. in der Nacht zum 13.März 1991 der Manuela H***** durch Einsteigen in deren PKW der Marke Passat mit dem behördlichen Kennzeichen W 52431 A einen Radiorecorder der Marke Cartechnic und einen Equalizer der Marke Galaxis im Gesamtwert von ca 8.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls des Mountainbike (1) richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht gründete den angefochtenen Schuldspruch auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters Karl W***** und legte ausführlich dar, warum es dessen Aussage für glaubwürdig gehalten hat. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zunächst ein (Z 5), daß das Erstgericht es unterlassen habe, "die richtige Gewichtung zwischen vagen und naheliegenden bzw zwingenden Argumenten vorzunehmen". Die Begründung der Entscheidung sei "so unausgewogen, daß bei einigermaßen realistischer Evaluierung der Beweise sich daraus gerade das gegenteilige Ergebnis, also die Unglaubwürdigkeit des verurteilten Zeugen W***** und die Glaubwürdigkeit des Angeklagten in seiner Verantwortung" ergebe.
Inwiefern der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen aber deshalb undeutlich, unvollständig, widersprüchlich, unzureichend oder aktenwidrig begründet sei, wird in der Beschwerde mit keinem Wort ausgeführt. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr bloß aufzuzeigen, daß die erstgerichtlichen Überlegungen keineswegs zwingend seien und auch eine andere Lösung der Beweisfrage möglich gewesen wäre. Damit wird aber ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 144 bis 147, 148, 149 zu § 281 Abs. 1 Z 5; E 21, 22, 26 und 26 a zu § 258).
Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) bezieht sich der Beschwerdeführer weitgehend nur auf sein bisheriges Vorbringen, vermag aber weder damit noch mit seinen ergänzenden Argumenten aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Berufung gegen den Strafausspruch folgt (§ 285 i StPO).
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