OGH 11Os77/90

OGH11Os77/908.8.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hassenbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Konrad V*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 1990, GZ 1 b Vr 1953/89-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Konrad V*** - im zweiten Rechtsgang - des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Blutschande nach dem § 211 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich, jedoch undifferenziert auf die Z 5, 5 a und 9 (lit) a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung mängelfrei dar. Soweit der Beschwerdeführer - unter Vernachlässigung gegen ihn sprechender Umstände (vgl zB den Schulbericht über die auffällige Wesensänderung des Tatopfers im relevanten Zeitraum) - den Beweiswert der Angaben der Belastungszeugen, insbesondere der Doris L***, bzw der Aussagen der Kontrollzeugen in Zweifel zu ziehen sucht, werden weder Begründungsmängel (Z 5) noch eine erhebliche Bedenklichkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichtes (Z 5 a) aufgezeigt. Die vom Erstgericht für die in Rede stehenden Feststellungen gegebene Begründung ist zureichend, lebensnah und nimmt auch auf Divergenzen zwischen den Aussagen einzelner Zeugen Bedacht. Auf die sinngemäße Behauptung des Angeklagten, daß die zu seinem Nachteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und für ihn auch günstigere denkbar wären, vermag der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht gestützt zu werden. Dies gilt auch für die Unterlassung der amtswegigen Beiziehung eines Kinderpsychologen, weil diese behauptete angebliche Unvollständigkeit der Erhebungen - einen entsprechenden Antrag in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - nur als Verfahrensmangel nach der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO hätte gerügt werden können (vgl ua Mayerhofer-Rieder2, II/2, § 281 Z 5, EGr 82 ff). Auf die Angaben der Zeugin Doris L*** in der während des ersten Rechtsganges abgeführten Hauptverhandlung vom 1. Juni 1989 wurden die tatrichterlichen Feststellungen ersichtlich nicht gestützt, sodaß die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen schon aus diesem Grund auf sich beruhen müssen.

Die Mängel- und Tatsachenrügen erschöpfen sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.

Die Rechtsrüge entbehrt schon deswegen der gesetzmäßigen Ausführung, weil es an jeder für eine sachbezogene Erörterung essentiellen Substantiierung der gegen die Lösung der Rechtsfrage sprechenden Umstände mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).

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