OGH 13Os9/91

OGH13Os9/9120.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg B***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16.Oktober 1990, GZ 28 Vr 4034/86-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Georg B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Inhaltlich des Urteilsspruches hat der Angeklagte mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, verantwortliche Versicherungsangestellte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche die jeweiligen Versicherungen an ihrem Vermögen schädigten, wobei der Schade insgesamt 500.000 S überstieg, und zwar jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern (§ 12 StGB), nämlich:

1. mit Bernd M***** und Valentin G*****

am 9.Februar 1979 in Schwaz durch die Inszenierung eines Unfalls, wobei Bernd M***** absichtlich auf den PKW Porsche des Valentin G***** auffuhr, der wiederum gegen den PKW des Georg B***** geschoben wurde, sowie durch die Übermittlung eines Unfallsberichtes mit Schadensmeldung an die N***** VERSICHERUNG am 10.Februar 1979 und weiterer Forderungsschreiben, zuletzt am 19. August 1980, mit der falschen Behauptung, Bernd M***** habe den Unfall aus Unachtsamkeit verschuldet, die genannte Versicherung zur Zahlung von Kosten und Schäden von insgesamt mindestens 264.795,-- S;

2. mit Marion D***** und Werner K*****

am 7.Juli 1979 in Strass durch die Inszenierung eines Unfalles, wobei Marion D***** (oder Werner K*****) absichtlich auf den PKW Mercedes 450 SE des Georg B***** auffuhr, sowie durch Übermittlung eines Unfallsberichtes mit Schadensmeldung an die F***** A***** VERSICHERUNG und die W***** A***** VERSICHERUNG, wonach Georg B***** von zwei entgegenkommenden Motorradfahrern geblendet wurde und abbremsen mußte, worauf die ebenfalls geblendete Marion D***** auffuhr, die genannten Versicherungen zur Ersatzzahlung von

150.000,-- S

an Georg B***** und von 12.500,-- DM

an Werner K***** sowie eigener

Kosten von 18.000,-- S;

3. mit Helmut G***** und Helmut B*****

am 8.Jänner 1980 in Latferde/BRD durch die Inszenierung eines Unfalles, wobei Helmut G***** absichtlich auf den PKW VW-Golf der Ingrid K*****, der von Helmut B***** gelenkt wurde, auffuhr und dieser gegen den PKW BMW 730 des Georg B***** geschoben wurde, sowie durch Übermittlung eines Unfallsberichtes mit Schadensmeldung an die C***** VERSICHERUNG, wonach Helmut G***** aus Unaufmerksamkeit den Unfall verschuldet habe, die genannte Versicherung zur Auszahlung von Beträgen von insgesamt 19.879,33 DM.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Angeklagte hat nicht bestritten, jeweils als Lenker eines PKW an den drei erwähnten Kollisionen beteiligt gewesen zu sein; es habe sich dabei aber um "echte", also unabsichtlich zustandegekommene Verkehrsunfälle mit korrekter Schadensabwicklung gehandelt.

Das Gericht hielt diese Verantwortung aus folgenden Gründen für widerlegt:

Zunächst sei es unwahrscheinlich und geradezu auszuschließen, daß der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraumes von einem Jahr in drei Fällen unschuldig Opfer von Verkehrsunfällen werden könne, an denen jeweils Personen beteiligt sind, zwischen welchen eine Beziehung besteht. Dagegen spräche vor allem, daß es nach dem Inhalt der kriminalpolizeilichen Ermittlungsakten in den Jahren zwischen 1976 und 1983 zu einer Unzahl fragwürdiger Schadensfälle im Straßenverkehr unter Beteiligung von Valentin G***** und Helmut B***** gekommen sei, mit welchen der Angeklagte seit Jahren in enger Geschäftsbeziehung gestanden, mit G***** darüber hinaus bestens befreundet gewesen sei (V/S 244).

Im Faktum 1 habe Valentin G***** bei seiner gerichtlichen Beschuldigtenvernehmung (vgl I/S 373) zugegeben, daß dieser Unfall zwischen ihm, dem Angeklagten und Bernd M***** gestellt worden sei, um von der Versicherung Geld zu bekommen. In diesem Sinne habe sich der Genannte auch in dem gegen ihn in der BRD durchgeführten Strafverfahren verantwortet. Wenn Valentin G***** im gegenständlichen Verfahren als Zeuge offengelassen habe, ob der Angeklagte von der beabsichtigten Inszenierung eines Verkehrsunfalles wußte (V/S 67), so sei dies im Hinblick auf die vorangeführten Darstellungen des Genannten und auch auf Grund des Naheverhältnisses zum Beschwerdeführer unglaubwürdig (V/S 245 f). Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch ausführlich begründet, warum es der Darstellung des Bernd M*****, es sei der Unfall lediglich zwischen ihm und Valentin G***** abgesprochen worden, für unglaubwürdig erachtete.

Im Faktum 2 folgte das Gericht der Zeugenaussage der Marion D***** (V/S 61 ff), wonach diese Kollision vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Es hat auch hier eingehend dargetan, warum es den entgegenstehenden Aussagen des Werner K***** und des Wilfried S***** sowie der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist (V/S 246 f).

Den Schuldspruch zu Faktum 3 des Urteilssatzes stützte das Gericht auf die geständige Aussage des Helmut G***** vor dem Landeskriminalamt Niedersachsen (III/S 273 f). Auch hier haben die Tatrichter im Urteil angeführt, warum sie die abschwächende Darstellung des Genannten in der Hauptverhandlung vom 24. November 1988 (V/S 63 f) für nicht richtig hielten und weshalb sie der Darstellung des Helmut B***** und der Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt sind.

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber versucht der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unter einseitiger Hervorhebung der ihn entlastenden, vom Erstgericht aber ohnedies vollständig erörterten und ausführlich gewürdigten Verfahrensergebnisse darzutun, daß darnach auch andere - seiner Verantwortung entsprechende - Schlußfolgerungen möglich gewesen wären. Solcherart vermag er allerdings einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht aufzuzeigen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 21 ff zu § 258 und E 145 ff zu § 281 Abs. 1 Z 5).

Darüber hinaus enthält die Beschwerde auch keinerlei Hinweise auf aktenkundige Beweisergebnisse, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner Lebenserfahrung im Sinne der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO erhebliche Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in entscheidungswesentlichen Fragen, insbesondere auch nicht zur subjektiven Tatseite in Ansehung der angenommenen Wertqualifikation, aufkommen ließen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zwar bloß angemeldete (V/S 258), aber gemäß dem § 294 Abs. 2 StPO beachtliche Berufung folgt (§ 285 i StPO).

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