OGH 11Os138/96 (11Os139/96)

OGH11Os138/96 (11Os139/96)27.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Scholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. Juni 1995, GZ 11 Vr 951/95-21, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gefaßten Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard M***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 20.August 1995 in M***** durch Einschlagen einer Schaufensterscheibe der Videothek "M*****" versuchte, fremde bewegliche Sachen, nämlich Videokassetten in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten des genannten Unternehmens mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen der Tatrichter über die Entstehung der Beschädigung der Schaufensterscheibe und zur subjektiven Tatseite seien nicht zwingend, es wären auch für ihn günstigere Konklusionen denkbar, genügt es zu erwidern, daß darauf der herangezogene formelle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E Nr 145).

In Wahrheit unternimmt die Rüge bloß den Versuch, die Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, die gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig ist.

Das Beschwerdevorbringen (Z 5 a, sachlich Z 5), die Feststellung, daß durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage ausgelöst wurde, sei aktenwidrig, ist selbst nicht aktenkonform, weil sich das Erstgericht bei dieser Urteilsannahme auf den Inhalt der Anzeige (5) stützen konnte, die durch Verlesung Eingang in die Hauptverhandlung fand (143).

Die strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die Feststellung der Tatrichter übergeht, wonach durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage aktiviert wurde und der Angeklagte sich dadurch genötigt sah, den Tatort fluchtartig zu verlassen (US 3); im übrigen wird abermals auf spekulativer Basis die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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