Rechtssatz
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
2 Ob 851/24 | OGH | 09.12.1924 |
Veröff: SZ 6/391 |
5 Ob 120/73 | OGH | 11.07.1973 |
Beisatz: Soweit Lehre und Judikatur fordern, dass dem Beschädigten der Ursachenzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden bekannt geworden sei (vgl Klang Kommentar 2. Auflage VI 635; SZ 6/391), ist diese Forderung jedoch nicht dahin zu verstehen, dass für den Beginn der Verjährung die Kenntnis des Beschädigten notwendig wäre, welche schuldhafte Handlung oder Unterlassung des Schädigers Ursache seines Schadens war. Vielmehr genügt es, wenn der Beschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist (vgl Gschnitzer, Lehrbuch, AllgemTeil 249). (T1) |
5 Ob 293/74 | OGH | 11.12.1974 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T2) |
7 Ob 627/77 | OGH | 03.11.1977 |
Beis wie T1 |
4 Ob 511/79 | OGH | 16.10.1979 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
6 Ob 559/80 | OGH | 09.04.1980 |
Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Behauptung, man habe erst jetzt vom Ursachenzusammenhang Kenntnis erlangt reicht nicht aus wenn nicht gleichzeitig stichhältige Gründe dafür angegeben werden, weshalb diese Kenntnis nicht schon früher bestand. (T3) |
8 Ob 215/81 | OGH | 19.11.1981 |
Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243 |
1 Ob 534/94 | OGH | 16.03.1994 |
Vgl; Beisatz: Kenntnis des Ursachenzusammenhanges seitens des Geschädigten. (T4) |
5 Ob 562/93 | OGH | 30.08.1994 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Dieses kann sich freilich auch aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ergeben. (T5) |
1 Ob 522/94 | OGH | 29.03.1994 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Die Kenntnis des Schadens ist ohne Zweifel anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist. (T6) |
7 Ob 602/94 | OGH | 21.12.1994 |
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T7) |
5 Ob 546/94 | OGH | 10.10.1995 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/179 |
1 Ob 621/95 | OGH | 19.12.1995 |
Auch; Beis wie T6<br/>Verstärkter Senat; Veröff: SZ 68/238 |
5 Ob 2101/96y | OGH | 21.05.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Stoffsammlung für eine Schadenersatzklage sind keine all zu strengen Anforderungen an Erkundigungspflichten des Geschädigten zu stellen. (T8) |
10 Ob 2102/96g | OGH | 23.04.1996 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6 |
5 Ob 2339/96y | OGH | 12.11.1996 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist kommt es nicht unbedingt auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung beziehungsweise die Beendigung des Strafverfahrens an. In der Entscheidung 2 Ob 597/93 wurde hiefür die Erstattung eines alle strafrechtlich relevanten Umstände aufzeigenden Sachverständigengutachtens als maßgeblich angesehen und ausdrücklich ausgesprochen, dass der für seine Beitragsforderungen die deliktische Geschäftsführerhaftung geltend machende Sozialversicherungsträger nicht das Ergehen eines Schuldspruchs im Strafverfahren gegen den Ersatzpflichtigen abwarten dürfe; ist kein Gutachten eingeholt worden, so ist das Geständnis des Beschuldigten wesentlich. Auf die Beteiligung des Geschädigten am Strafverfahren gegen den Schädiger kommt es dabei nicht an (so schon 2 Ob 597/93, 7 Ob 602/94). (T9) <br/>Veröff: SZ 69/251 |
6 Ob 68/99i | OGH | 15.12.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des stattgebenden Urteiles. (T10) |
6 Ob 82/99y | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Klagen wurden noch vor den Prüfberichten und den Steuerbescheiden erster Instanz eingebracht, sodass der Verjährungseinwand zu verwerfen ist. (T11) |
9 Ob 231/02i | OGH | 13.11.2002 |
Beis wie T7; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem Schädiger gemäß § 1298 ABGB der Beweis obliegt, dass ihn kein Verschulden am Schadenseintritt trifft. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Einbringung der Klage zu einem Zeitpunkt, als die Verjährung noch nicht zu laufen begonnen hatte. (T13) |
3 Ob 70/03w | OGH | 26.11.2003 |
Auch; nur: Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten der Schaden und die Person des Schädigers bekannt geworden ist. (T14)<br/>Veröff: SZ 2003/154 |
2 Ob 88/04m | OGH | 29.04.2004 |
Beisatz: Die Leistung einer Teilzahlung unterbricht die Verjährung nur dann, wenn dabei erkennbar ist, dass sie der Schuldner als Abschlag auf eine unter Umständen erst im Prozessweg festzustellende weitergehende Verpflichtung leistet und damit nicht den Gläubiger als gänzlich befriedigt erachten will, wobei Zweifel über die Tragweite der Teilzahlung zu Lasten des Gläubigers gelten. (T15) |
10 Ob 23/04m | OGH | 22.03.2005 |
Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2005/46 |
6 Ob 172/05w | OGH | 16.02.2006 |
Vgl; Beisatz: Das Vorliegen von Medienberichten reicht für den Beginn der Verjährung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nur allgemein ergibt, dass Banken Zinssenkungen nicht entsprechend weitergegeben haben. Entscheidend ist vielmehr, ob und ab wann sich die Medieninformationen derart verdichtet hatten, dass für die Kreditnehmer ersichtlich werden musste, auch ihre konkreten Kreditverträge seien unkorrekt abgerechnet. (T16) |
7 Ob 17/06k | OGH | 30.08.2006 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche aus mangelhaft erbrachten Bauleistungen. (T17) |
1 Ob 53/07m | OGH | 26.06.2007 |
Beis wie T1; Beisatz: Ist - wie hier - ein schicksalshafter Verlauf möglich, sind nähere Erkundigungen des Geschädigten erst dann geboten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die das (bloße) Vorliegen eines schicksalhaften Kausalverlaufes fraglich erscheinen und auf die Kausalität rechtswidrigen Organverhaltens schließen lassen. (T18) |
1 Ob 162/07s | OGH | 11.09.2007 |
Auch; Beisatz: Die Verjährungsfrist bei einem Regressanspruch mit Schadenersatzcharakter beginnt zwar regelmäßig erst dann, wenn die Zahlungspflicht des Regressberechtigten gegenüber dem Gläubiger „unverrückbar feststeht", doch kann auch in derartigen Fällen bis zu einer (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung nur dann zugewartet werden, wenn objektive Unklarheit über die Haftung des allenfalls - nämlich bei Bejahung seiner Haftung - Regressberechtigten besteht. Steht dessen eigene Haftung jedoch fest und lässt er sich aus anderen, gegebenenfalls ganz unsachlichen Gründen auf ein Verfahren ein, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit Kenntnis von den zum Regress berechtigenden Umständen. Dies gilt auch für andere Schadenersatzforderungen als eigentliche Regressansprüche. (T19)<br/>Bem: Einschränkend zu Beisatz T10. (T20) |
10 Ob 111/07g | OGH | 18.12.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Es darf mit der Klagserhebung nicht solange zugewartet werden, bis Gewissheit über den Prozessgewinn besteht. (T21)<br/>Beisatz: Zweifel an der Erweisbarkeit des bekannten anspruchsbegründenden Sachverhaltes schieben den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Besteht allerdings Ungewissheit darüber, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und ist über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig, kommt es auf die Rechtskraft der Gerichtsentscheidung beziehungsweise den Ausgang eines Verwaltungsverfahrens an, weil erst dann ausreichend sichere Informationen für eine Schadenersatzklage verfügbar sind; eine ausreichende Kenntnis vom Schaden kann allerdings im Einzelfall auch gegeben sein, wenn bereits vorher gesicherte Verfahrensergebnisse vorliegen oder der Geschädigte erdrückende Beweise ignoriert. (T22) |
2 Ob 58/07d | OGH | 24.01.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten dem Schädiger anzulastenden Verhalten. (T23) |
6 Ob 103/08b | OGH | 07.07.2008 |
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Entgegen der Zusage nicht risikoloses teilweise kreditfinanziertes Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Eine schadenbegründende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts lag jedenfalls dann vor, wenn sich dieses rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung der Darlehen und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs- und Finanzierungskonzept entwickeln konnte. (T24) |
1 Ob 19/08p | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 6 Abs 1 AHG. (T25)<br/>Beisatz: In § 6 AHG ist - im Gegensatz zu den Verjährungsbestimmungen des ABGB - die Kenntnis der Person des Schädigers nicht gefordert, weil bei Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen ein bestimmtes Organ nicht genannt werden muss. (T26) |
2 Ob 158/09p | OGH | 26.11.2009 |
Vgl auch; Beis wie T21; Auch Beis wie T22; Beisatz: Hier: Trotz des Vorliegens von auf einen der Klägerin vom Beklagten verursachten Schaden hindeutenden Beweisergebnissen in Form sukzessive erstatteter Sachverständigengutachten im Vorprozess noch kein Vorliegen von gesicherten Verfahrensergebnissen oder erdrückenden Beweisen in Gang, zumindest vor dem abschließenden Gutachten im Vorprozess. (T27) |
7 Ob 96/10h | OGH | 14.07.2010 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
7 Ob 140/10d | OGH | 22.10.2010 |
Beisatz: Verjährungsfrist für Anspruch nach § 126 Abs 4 Wr BauO beginnt erst mit Zustellung des Bescheids der Baubehörde, die die Rauchfangerhöhung vorschreibt. (T28) |
1 Ob 162/10w | OGH | 23.11.2010 |
Beis wie T7; Beisatz: Setzt diese Kenntnis Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in diese Zusammenhänge erlangt hat. (T29) |
17 Ob 9/11i | OGH | 10.05.2011 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T19; Beis wie T22 |
4 Ob 144/11x | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung. (T30) |
1 Ob 85/11y | OGH | 29.09.2011 |
Beis wie T5 nur: Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. (T31) |
2 Ob 63/12x | OGH | 24.04.2012 |
Vgl auch; Vgl Beis wie T24; Beisatz: Hier: Das Berufungsgericht hat im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung aufgrund beschwichtigender Äußerungen des Beraters den Beginn der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht schon mit Kenntnis vom Kursverlust, sondern erst mit der Kenntnis davon, keine risikoarme Veranlagung gewählt zu haben, angenommen. (T32) |
2 Ob 43/12f | OGH | 29.11.2012 |
Auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T7; Auch Beis wie T31 |
2 Ob 234/12v | OGH | 14.03.2013 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7 |
4 Ob 170/13y | OGH | 19.11.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
3 Ob 205/13p | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T32; Beisatz: Versuchen von Anlageberatern, nach Kursverlusten nervös gewordene Anleger zu beschwichtigen, kann in zweifacher Hinsicht Bedeutung zukommen. Sie können die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben oder dazu führen, dass dem Verjährungseinwand des Schädigers die Replik der Arglist entgegen gehalten werden kann. (T33) |
3 Ob 9/14s | OGH | 21.05.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
3 Ob 165/14g | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T19; Beis wie T22 |
9 Ob 43/14k | OGH | 29.01.2015 |
Vgl auch; Beis wie T33; Beisatz: Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. (T34) |
5 Ob 22/15v | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis ähnlich T5; Beis wie T7 |
3 Ob 40/15a | OGH | 18.03.2015 |
Auch; Beis wie T10 nur: Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt. (T35) |
1 Ob 6/15m | OGH | 23.04.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T31 |
1 Ob 123/15t | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T1 nur: Dies wird schon dann erfüllt, wenn der Geschädigte Kenntnis von den schädlichen Wirkungen eines Ereignisses erlangt, dessen Ursache oder Mitursache irgendein dem Schädiger anzulastendes Verhalten ist. (T36); Veröff: SZ 2015/85 |
9 Ob 32/15v | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
7 Ob 128/15x | OGH | 02.09.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 |
7 Ob 211/15b | OGH | 16.12.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T31 |
6 Ob 85/16t | OGH | 30.05.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T36 |
3 Ob 206/16i | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T36 |
1 Ob 28/17z | OGH | 16.03.2017 |
Auch; Beis wie T24; Beis wie T33; Beis wie T34 |
7 Ob 12/17s | OGH | 17.05.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
8 Ob 54/17z | OGH | 30.05.2017 |
Beis wie T7; Beis wie T21; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T31; Beisatz: Selbst Mutmaßungen darüber, wie sich der Sachverhalt abgespielt haben könnte, reichen grundsätzlich nicht aus. (T37) |
7 Ob 91/17h | OGH | 27.09.2017 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/45 |
8 Ob 109/17p | OGH | 28.09.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, ist für den Beginn der Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Beratungsfehlern entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entspricht. (T38)<br/>Beisatz: Die spezifischen Risiken, die die Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Ertrags- bzw Wertentwicklung des Tilgungsträgers als Veranlagungsprodukt), stehen nach der Interessenlage eines durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass eine unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über die einzelnen Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständige Bestandteile eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren sind. (T39) |
1 Ob 230/17f | OGH | 27.02.2018 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7 |
3 Ob 22/18h | OGH | 25.04.2018 |
Beisatz: Behauptete Haftung des beklagten Rechtsanwaltes als Vertragserrichter. (T40) |
6 Ob 92/21d | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beis wie T38; Beis wie T39 |
9 Ob 40/21d | OGH | 28.07.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
2 Ob 122/21m | OGH | 16.09.2021 |
Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Veranlagung aufgrund von Börsenbriefen. (T41) |
10 Ob 31/23s | OGH | 19.12.2023 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7<br/>Beisatz: Hier: VW Diesel-Motor EA 189; Erfuhr der Fahrzeughalter zwar durch ein Schreiben der Generalimporteurin vom "Abgasskandal" und davon, dass sein Fahrzeug betroffen war, und wurde ihm gleichzeitig ein Software-Update angeboten, das eine "technische Lösung" für das Problem bieten sollte und das auch vom Fahrzeughalter in Anspruch genommen wurde, durfte der Geschädigte annehmen, dass der aufgetretene Schaden behoben ist. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt damit zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Fahrzeughalter davon Kenntnis erlangte, dass trotz des Software-Updates nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden ist. (T42) |
Dokumentnummer
JJR_19241209_OGH0002_0020OB00851_2400000_002
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