OGH 7Ob128/15x

OGH7Ob128/15x2.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „R*****“ ‑ *****‑GmbH, *****, vertreten durch Mag. Hannes Arneitz und Mag. Eva Maria Dohr, Rechtsanwälte in Villach, und die Nebenintervenienten 1. O*****‑GmbH, *****, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und 2. Ing. W***** S*****, vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch die Christandl Rechtsanwalt GmbH in Graz, wegen 49.222,14 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Mai 2015, GZ 3 R 18/15i‑41, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00128.15X.0902.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS‑Justiz RS0034951; RS0034374; vgl RS0034524). Die Kenntnis muss dabei den ganzen anspruchsbegründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RIS‑Justiz RS0034951 [T2, T4, T7] uva). Zwar gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre, wenn er die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühen in Erfahrung bringen kann; die Erkundigungspflicht darf aber nicht überspannt werden (RIS‑Justiz RS0034327). Im Allgemeinen wird im Rahmen der Erkundigungspflicht die Einholung von Sachverständigengutachten nicht gefordert (RIS‑Justiz RS0034327 [T2, T26]), jedenfalls sind die Grenzen der Erkundigungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0034327; RS0113916).

2. Die Klägerin war aufgrund des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens der Erstnebenintervenientin vom 27. 2. 2008 in Kenntnis, dass die Fliesenabplatzungen wegen der zu frühen Verfliesung der Mantelbetonwände dem ausführenden Fliesenunternehmen zuzurechnen sind und hinsichtlich der aufgetretenen Risse die Ursachen im „Untergrund“ liegen, die konkrete Ursache ‑ ohne Zerstörung des Gewerks ‑ jedoch nicht feststellbar war. Die Beklagte, die von der Klägerin mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragt worden war, wurde von der Erstnebenintervenientin nicht als mögliche Verantwortliche für die Schäden genannt.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, erst mit Vorliegen des Sachverständigengutachtens des Zweitnebenintervenienten vom 24. 11. 2011 im Verfahren gegen das Fliesenunternehmen, in dem erstmals die Beklagte ‑ wenngleich aus anderen Gründen als sie nunmehr festgestellt wurden ‑ als Verantwortliche für die Schadensursache angeführt worden war, habe die Klägerin über eine (für eine erfolgversprechende Klagsführung) ausreichende Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts verfügt, weshalb frühestens zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei, ist im Einzelfall jedenfalls vertretbar. Überdies wurde erst im Zuge des gegenständlichen Prozesses als mitkausale Schadensursache das Fehlen einer ausreichenden Dehnfuge festgestellt, ohne dass dieser Umstand im Zusammenhang mit der im Gutachten der Erstnebenintervenientin aus dem Jahr 2008 erwähnten Schadensursache „im Untergrund“ steht. Wenn das Berufungsgericht nach Vorliegen dieses Gutachtens weitergehende Erkundigungsobliegenheiten der Klägerin, speziell die Veranlassung einer weiteren kostenintensiven Befundaufnahme durch einen Sachverständigen, bei der das Gewerk zerstört worden wäre, verneinte, ist diese Beurteilung nicht korrekturbedürftig.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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