Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die vorliegende Rechtssache war bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Revisionsgericht, sodaß bezüglich des Parteienvorbringens, der Verfahrensergebnisse und der Urteile der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Oktober 1986, 2 Ob 543/86, verwiesen werden kann. Mit dieser Entscheidung waren die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Das Revisionsgericht hat in der Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes beginnt die Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 ABGB erst, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt soweit bekannt ist, daß die Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (SZ 18/171; 20/236; 40/40; 48/27; 8 Ob 516/79 u.v.a.). Zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, gehört daher nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden
Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen (4 Ob 511/79, 6 Ob 559/80 u.a.). Darum besagt auch die herrschende Rechtsprechung, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Grund besteht, daß für jemanden, der etwa durch einen ärztlichen Kunstfehler zu Schaden gekommen ist, ohne von dem Kunstfehler mangels entsprechenden Fachwissens Kenntnis zu haben, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB solange nicht zu laufen beginnt, als diese Unkenntnis andauert, mögen ihm auch Schaden und Schädiger bekannt sein (6 Ob 559/80 u. a.). Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt somit nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat (7 Ob 518/76 u.a.).
Der Kläger hat nun schon in der Klage vorgebracht, die Tatsache, daß die Ratschläge des Beklagten nicht den rechtlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, sei ihm als Rechtsunkundigen erst im März 1984 durch ein Gespräch mit dem Klagevertreter klar geworden. Die Vorinstanzen haben über diese Behauptung weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, es bedürfe keiner näheren Erörterung, daß die Heranziehung zur Haftung für Forderungen aus der Führung eines Unternehmens, in welchem eine Person, wie hier der Kläger, als Angestellter tätig gewesen sei, ohne eine persönliche Haftung oder eine Sachhaftung übernommen zu haben, einen Vermögensschaden bedeute und dies dem Kläger im Zuge des Konkursverfahrens über sein Vermögen auch zur Kenntnis gekommen sei. Daß aber dieser Schaden seine Ursache nur in der Erbserklärung haben konnte und dies dem Kläger auch bewußt sein mußte, ergebe sich aus dem festgestellten Wissen des Klägers zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbserklärung, nur als Hälfteeigentümer des Grundes nicht für Schulden der den Hotelbetrieb führenden KG zur Haftung herangezogen werden zu können, wie aber auch aus dem gleichfalls festgestellten Wissen, mit dem Erbsantritt in die Stellung der verstorbenen Ehegattin einzutreten. Daraus folge aber zwangsläufig die Kenntnis des Schädigers und jener ein Verschulden begründenden Umstände, da es ja nach den Klagsbehauptungen der Beklagte gewesen sei, der dem Kläger den Rat gegeben hatte, jene den Schaden auslösende Erbserklärung abzugeben. Nach den oben dargelegten Grundsätzen kann indes der Ansicht des Berufungsgerichtes, aus den angeführten Feststellungen folge "zwangsläufig" die Kenntnis des Schädigers und der dessen Verschulden begründenden Umstände, nicht beigepflichtet werden. Aus der festgestellten Kenntnis der angeführten Umstände kann nämlich durchaus nicht der Schluß gezogen werden, daß dem Kläger als Laien auch schon bekannt war, der ihm entstandene Schaden sei auf eine unrichtige oder mangelhafte Belehrung durch den Beklagten zurückzuführen, daß er also Kenntnis vom Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und einem dem Beklagten anzulastenden Verhalten und Einblick in die für das Verschulden des Beklagten maßgebenden Zusammenhänge hatte. Zur Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist bedarf es somit der Feststellung, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe diese Kenntnis erst anläßlich eines mit dem Klagevertreter im März 1984 geführten Gesprächs erlangt, oder ob hiefür allenfalls schon ein früherer Zeitpunkt in Betracht kommt. Nur wenn dieser Zeitpunkt mehr als drei Jahre vor der Klagseinbringung gelegen sein sollte - wofür den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast trifft -, wäre die Verjährungseinrede gerechtfertigt.
Nachdem somit auf Grund der bisherigen Sachverhaltsgrundlage noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Verjährungseinwand berechtigt ist oder nicht, war schon aus diesem Grunde eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unvermeidlich. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß der Einwand der Verjährung nicht zum Tragen kommt, würde es aber zur Beurteilung der Berechtigung des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs entsprechender ergänzender Feststellungen bedürfen. Ausgehend von seiner Rechtsansicht, der Anspruch des Klägers sei verjährt, hat das Erstgericht nämlich nur eine "eingeschränkte" Beweisaufnahme vorgenommen und etwa nicht abschließend festgestellt, ob dem Beklagten die Existenz einer Kommanditgesellschaft als Betreiberin des Hotels bekannt war und ob er den Kläger im Sinne der Bestimmungen der §3 25 und 27 HGB entsprechend belehrt hat. Diesen Feststellungen könnte aber bei der Beurteilung des gegen den Beklagten gerichteten Schadenersatzanspruchs ebenso wie die festgestellte Unterlassung der Belehrung des Klägers über die Vorschrift des § 139 HGB Bedeutung zukommen. Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt unter anderem verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt den § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch Bevollmächtigungsvertrag übertragene Geschäft emsig und redlich zu besorgen. Zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts, der eine Vertretung übernimmt, gehört aber die Belehrung des meist rechtsunkundigen Mandanten (vgl. SZ 56/181 u.a.). Unter diesem Gesichtspunkt wären beispielsweise auch die vom Kläger gegen den Beklagten im Zusammenhang mit der rechtsfreundlichen Vertretung in zahlreichen Prozessen und Exekutionsverfahren erhobenen Schadenersatzansprüche zu untersuchen. Maßgebend für eine allfällige Haftung des Beklagten ist nämlich nicht allein die Ansicht des Klägers über seine Haftung für Verbindlichkeiten aus dem Hotelbetrieb, sondern der Umstand, ob der Beklagte seiner Pflicht zu einer nach den gegebenen Verhältnissen entsprechend umfassenden Belehrung des rechtsunkundigen Klägers unter anderem auch über die mit der Abgabe seiner bedingten Erbserklärung für den Kläger verbundenen konkreten rechtlichen Konsequenzen, insbesondere hinsichtlich der dadurch bewirkten Haftungsfolgen, nachgekommen ist. Es wird also für den Fall der Notwendigkeit der Vornahme einer materiellen Prüfung der vom Kläger gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzansprüche diese Prüfung unter Bedachtnahme auf die in § 1299 ABGB (vgl. hiezu etwa Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 13 ff) und anderen Vorschriften (insbesondere in der RAO) aufgestellten Grundsätze für die Haftung von Rechtsanwälten zu erfolgen haben. Weil hiezu im fortgesetzten Verfahren eine Erörterung mit den Parteien und eine entsprechende Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage zweckmäßig sein kann, hat im derzeitigen Verfahrensstadium eine eingehende Stellungnahme zu den dabei allenfalls zu lösenden Fragen durch das Revisionsgericht als verfrüht zu unterbleiben."
Im zweiten Rechtsgang vor dem Erstgericht wurde von den Streitteilen kein ergänzendes Vorbringen zur Behauptung des Klägers erstattet, erst in einem anderen Zusammenhang, etwa im März 1984, von seinem nunmehrigen Vertreter darauf hingewiesen worden zu sein, daß die Haftung des Klägers für Schulden aus dem Hotelbetrieb abgewendet hätte werden können; es wurde auch kein weiteres Beweisangebot gestellt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren neuerlich ab, wobei es außerdem im ersten Rechtsgang getroffenen noch von folgenden ergänzenden Feststellungen ausging:
Der Kläger wußte zumindest im Jahre 1977, daß gegen ihn Forderungen exekutiv geltend gemacht wurden, die aus dem Hotelbetrieb stammten, daß diese nur deshalb gegen ihn geltend gemacht wurden, da er Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Gattin war, und er wußte auch, daß diese daher herrührten, daß er eben die Erbschaft angetreten, also eine Erbserklärung abgegeben hatte. Der Kläger wußte natürlich auch, daß es der Beklagte war, der ihm den Rat gab, eine bedingte Erbserklärung abzugeben. Er wußte daher zu diesem Zeitpunkt jedenfalls, daß dieser Rat, eine bedingte Erbserklärung abzugeben, die Ursache dafür war, daß er nunmehr persönlich zur Haftung herangezogen wurde. Da der Kläger auch in der Folge immer wieder mit Lohnexekutionen verfolgt wurde, übersiedelte er Ende 1978 nach Wien, wobei er auch dort wieder von Exekutionen verfolgt wurde. Auf Grund des Umstandes, daß er nirgends arbeiten konnte, ohne sofort mit Lohnexekution verfolgt zu werden, wandte sich der Kläger schriftlich an das Justizministerium. Er wurde auch dort vorgeladen und zu einigen Punkten befragt. Von Seiten des Justizministeriums wurde dann der Sache nachgegangen und es wurde der Kläger neuerlich vorgeladen und ihm von Justizminister Dr. B*** mitgeteilt, daß er für die Schulden des Hotels deswegen zu haften habe, weil er die Erbschaft nach seiner Frau angetreten hatte. Von Seiten des Justizministeriums könne man daher nicht mehr viel machen. Dieses Gespräch fand jedenfalls kurz vor dem 19. Mai 1980 statt. Dem Kläger wurde also damals ausdrücklich gesagt, daß er deswegen für die Schulden zu haften habe, da er die Erbschaft nach seiner verstorbenen Gattin angetreten hatte. Er kannte daher zu diesem Zeitpunkt sowohl die Ursache seines Schadens, den Schaden selbst zumindest in ungefährem Ausmaß sowie die Person des angeblichen Schädigers, nämlich den Beklagten, der ihm ja geraten hatte, eine bedingte Erbserklärung abzugeben und somit die Erbschaft anzunehmen. Er wußte daher auch, daß der Rat des Beklagten, die Erbschaft anzutreten, nicht richtig war und er auf Grund dieses Rates und der dadurch bedingten Abgabe einer Erbserklärung für die Schulden des Hotelbetriebes zu haften hatte. Zu dieser Zeit war gegen den Kläger bereits ein Verfahren wegen fahrlässiger Krida eingeleitet. Im Mai 1980 wurde er zu diesem Vorwurf im Zuge von Vorerhebungen als Beschuldigter einvernommen und es wurde dem Beschuldigten auch mitgeteilt, daß dieses Strafverfahren deshalb eingeleitet wurde, da er eben das Hotel nach dem Tod seiner Gattin weitergeführt hatte. Am 3. August 1981 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Krida rechtskräftig verurteilt. Er wußte damals auch, daß die Forderungen die im Konkurs angemeldet worden waren, identisch mit den im Kridaverfahren gegenständlichen waren, und daß sich unter diesen Forderungen zahlreiche Forderungen von Gläubigern befanden, die seiner Ansicht nach nur gegen den Hotelbetrieb, nicht aber gegen ihn persönlich hätten gerichtet werden können. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagte dem Kläger im Zusammenhang mit den gegen ihn geführten Klagen und Exekutionen den Rat gegeben hatte, dagegen keine rechtlichen Schritte zu unternehmen, es sei denn, der Kläger selbst hätte ihm gesagt, er sei die geltend gemachte Forderung schuldig. Im Zusammenhang mit Forderungen der B*** und des ERP-F***, für welchen der Kläger ohnehin auch persönlich haftete, sowie im Zusammenhang mit Forderungen auf Grund von Wechseln, die der Kläger selbst unterzeichnet hatte, gab der Beklagte jedenfalls dem Kläger den Rat, nichts zu unternehmen, da rechtliche Schritte aussichtslos seien. Der Beklagte sagte dem Kläger ab Konkurseröffnung nie, die Haftung sei nicht abzuwenden gewesen, ihn, den Beklagten, treffe keinerlei Verschulden an der Haftung des Klägers.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, auszugehen sei davon, daß eine Haftung des Klägers zum Zeitpunkt der Einantwortung in den Nachlaß nach seiner Gattin für die bis dorthin entstandenen Betriebsschulden nicht vorgelegen hätte. Dies sei im derzeitigen Verfahrensstadium noch eine Hypothese, weil diesbezüglich noch nicht alle Beweise aufgenommen worden seien und der Kläger auf Grund seines Auftretens nach außenhin möglicherweise Forderungen aus dem Hotelbetrieb gegen sich gelten lassen müßte, obwohl er nur Angestellter der das Hotel betreibenden KG gewesen sei. Wenn man nun aber von der Hypothese ausgehe, daß eine Haftung des Klägers zum Zeitpunkt der Einantwortung des Nachlasses nach seiner Gattin für die bis dorthin entstandenen Betriebsschulden nicht vorgelegen habe, und der Beklagte nun für den Rat, eine bedingte Erbserklärung abzugeben, zu haften habe, so ergebe sich, daß die Schadenersatzforderungen des Klägers jedenfalls verjährt seien. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist seien nach den Feststellungen etwa Mitte 1977 bereits vorgelegen. Dem Kläger seien sowohl der Schaden, wobei es diesbezüglich nicht darauf ankomme, ob der Kläger die genaue Höhe des Schadens damals gewußt habe, und der Schädiger, nämlich der Beklagte, bekannt gewesen, ferner daß seine Haftung für Schulden, die aus dem Hotelbetrieb stammten, darauf zurückzuführen sei, daß er eine Erbserklärung abgegeben bzw. die Erbschaft angetreten habe. Dem Kläger sei ja bekannt gewesen, daß er für Schulden des Hotelbetriebes als Angestellter der KG nicht zu haften habe und er nunmehr von den Gläubigern persönlich in Anspruch genommen werde, die Forderungen aus dem Hotelbetrieb hatten. Dem Kläger sei daher auch als Laien bekannt gewesen, daß seine nunmehrige Inanspruchnahme von Gläubigern, die Forderungen aus dem Hotelbetrieb hatten, auf die Abgabe einer Erbserklärung zurückzuführen gewesen sei. Wenn dem Kläger tatsächlich der Beklagte, wie der Kläger ausgesagt habe, versichert habe, es könne ihm durch Abgabe der Erbserklärung kein Schaden entstehen, dann sei jedenfalls zum Zeitpunkt etwa Mitte 1977 für den Kläger offenkundig gewesen, daß eben doch dieser Schaden eingetreten sei und somit der Rat des Beklagten auch einem juristischen Laien bereits damals als falsch und schadensverursachend erscheinen habe müssen. Aber auch das Verschulden des Beklagten sei dem Kläger damals insofern bekannt gewesen, als der Kläger von der Möglichkeit gewußt habe, entweder eine Erbserklärung abzugeben oder keine Erbserklärung abzugeben, also die Erbschaft anzutreten oder auszuschlagen. Wenn sich nun nach der infolge des Rates des Beklagten abgegebenen Erbserklärung die Gläubiger aus dem Hotelbetrieb gegen den Kläger persönlich wandten und er für diese Forderungen zu haften gehabt habe, so sei dem Kläger jedenfalls auch schon zu diesem Zeitpunkt bewußt gewesen, daß diesbezüglich dem Beklagten ein Fehler in der Rechtsberatung unterlaufen sei und der Beklagte als Fachmann wissen hätte müssen, daß der Kläger nur dann nicht für Forderungen von Gläubigern aus dem Hotelbetrieb in Anspruch genommen werden könne, wenn er keine Erbserklärung abgebe bzw. ihm auch eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 139 Abs 4 HGB erteilt worden wäre. Denn der Kläger habe natürlich davon ausgehen müssen, daß der Beklagte die einschlägigen Rechtsvorschriften kenne und ihm eine Unkenntnis einzelner Vorschriften und dadurch bedingter falscher Raterteilung als Verschulden vorwerfbar sei. Diese Kriterien gelten umsomehr für den Zeitraum Anfang 1980, als dem Kläger von Justizminister Dr. B*** auf die Anfrage, warum er für alle Schulden aus dem Hotelbetrieb nun persönlich in Anspruch genommen werde, ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dies sei darauf zurückzuführen, daß er Erbe nach seiner Frau geworden sei. Dem Kläger, der natürlich auch zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von Schaden und Schädiger hatte, sei hier direkt der Ursachenzusammenhang für seine Inanspruchnahme für Schulden aus dem Hotelbetrieb genannt worden und der Kläger habe damit gewußt, daß der Rat des Beklagten falsch gewesen sei. Es seien daher dem Kläger zum Zeitpunkt Mitte 1977, jedenfalls jedoch zum Zeitpunkt Frühjahr 1980 (vor 19. Mai 1980) alle für das Entstehen des Ersatzanspruches maßgebenden Umstände bekannt gewesen, sodaß zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Verjährungsfrist begonnen habe. Die Ersatzansprüche seien daher zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 12. November 1984 jedenfalls verjährt gewesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos; das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und zur abschließenden Beurteilung ausreichend und billigte auch die Rechtsauffassung des Erstgerichtes.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt der Kläger unter anderem aus, selbst wenn man mit dem Berufungsgericht annehme, daß dem Kläger spätestens am 19. Mai 1980 der Schaden und der Schädiger bekannt gewesen seien, gelte dies keinesfalls für die das Verschulden des Beklagten begründenden maßgebenden Zusammenhänge. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung genüge es für das Kennen des Ursachenzusammenhangs und der das Verschulden des Beklagten begründenden Zusammenhänge nicht, zu wissen, daß aus der Erbserklärung - trotz der gegenteiligen Zusage des Beklagten - ein Schaden entstanden sei. Tatsächlich habe der Kläger den Ursachenzusammenhang und die das Verschulden des Beklagten begründenden Umstände erst erkennen können, als er über die Existenz und den Inhalt der Bestimmungen der §§ 139, 25, 27 HGB und ihre Auswirkungen auf seine persönliche Haftung sowie die Möglichkeit, diese Wirkungen auszuschließen, informiert worden sei. Schadensursache sei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht die (bedingte) Erbserklärung, sondern die unterlassene bzw. unrichtige Beratung durch den Beklagten über die Wirkungen der §§ 139, 25, 27 HGB etc. gewesen. Erst mit Kenntnis dieser, den Ursachenzusammenhang und das Verschulden des Beklagten erst begründeten Tatsachen könne der Lauf der Verjährungsfrist beginnen. Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, daß er - auch bzw. trotz - einer bedingten Erbserklärung mit Gläubigerkonvokation auf Grund der qualifizierten Nachfolgeklausel und wegen der Unternehmensfortführung in eine persönliche Haftung für Unternehmensschulden geraten könne und werde. Nicht die Tatsache der bedingten Erbserklärung (allein) habe seine persönliche Haftung herbeigeführt, sondern die Fortführung des Unternehmens und die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag. Die Auffassung des Berufungsgerichts, aus den festgestellten Tatsachen ergebe sich, daß die Verjährung bereits 1977, spätestens aber 1980, zu laufen begonnen hätte, sei unrichtig und die Abweisung des Klagebegehrens aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich vielmehr im Gegenteil, daß die Verjährung erst nach seinem Gespräch mit dem nunmehrigen Klagevertreter im Jahr 1984 zu laufen beginnen konnte, da er erst zu diesem Zeitpunkt erfahren habe, wie es tatsächlich zu seiner persönlichen Haftung gekommen sei - nämlich über die qualifizierte Nachfolgeklausel bzw. die Fortführungshaftung - und er naturgemäß auch erst ab diesem Zeitpunkt die Mangelhaftigkeit der Belehrung durch den Beklagten habe erkennen können. Die Verurteilung des Klägers wegen fahrlässiger Krida sei in der Hauptverhandlung zu 35 Hv 22/81 am 3. August 1981 erfolgt und er habe seinen aus dieser Verurteilung folgenden Anspruch jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt geltend machen können, da der Schaden eben erst mit Rechtskraft seiner Verurteilung entstanden sei. Der Klagevertreter habe am 15. März 1984 den Beklagten um Stellungnahme zu den Ansprüchen des Klägers ersucht, der Beklagte habe dessen Ansprüche mit Schreiben vom 4. Mai 1984 endgültig abgelehnt. Anfang Juni 1984 habe er beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien um Verfahrenshilfe für die gegenständliche Klagsführung ersucht, die ihm mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. Juli 1984 bewilligt worden sei. Der Bestellungsbescheid sei dem Klagevertreter erst am 27. September 1984 zugestellt worden, worauf dieser einen Klagsentwurf verfaßt und nach verschiedenen Änderungen auf seine Veranlassung die Klage eingebracht wurde, welche am 12. November 1984 beim Landesgericht Innsbruck eingelangt sei. Nach ständiger Rechtsprechung hemmten Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist den Ablauf der Verjährung, wenn nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen in angemessener Frist die Klage eingebracht werde. Im Hinblick auf die enormen Schwierigkeiten bei Erarbeitung und richtiger Beurteilung des Sachverhalts und bei der Beschaffung der zur Beurteilung notwendigen Informationen, treffe dies hier zu, sodaß selbst dann, wenn die Verjährungsfrist für diesen Anspruch schon im August 1981 zu laufen begonnen hätte, eine Verjährung nicht eingetreten wäre. Eine Hemmung des Verjährungsablaufs oder eine Unterbrechung der Verjährungsfrist könne nicht nur Vergleichsverhandlungen bzw. der Klagseinbringung selbst zugesprochen werden, sondern müsse gleichermaßen auch dem ohne Verzug gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Klagsführung zukommen. Es sei daher der Klagsanspruch auf Entschädigung wegen der Verurteilung und wegen Verdienstentganges bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht verjährt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß dargelegt hatte, gehört zu den für das Entstehen des Ersatzanspruchs maßgebenden Umständen, die dem Geschädigten im Sinne des § 1489 Satz 1 ABGB bekannt sein müssen, nicht nur die Kenntnis des Schadens und des Schädigers sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem dem Schädiger anzulastenden Verhalten, sondern überall dort, wo der Ersatzanspruch des Beschädigten - wie hier - ein Verschulden des Schädigers voraussetzt, auch die Kenntnis jener Umstände, die im Einzelfall ein derartiges Verschulden begründen. Nach den im zweiten Rechtsgang getroffenen ergänzenden Feststellungen wußte der Kläger schon im Jahre 1977, als gegen ihn Forderungen aus dem Hotelbetrieb exekutiv geltend gemacht wurden, für die er persönlich zuvor nicht gehaftet hatte, daß die Ursache hiefür der Rat des Beklagten war, eine bedingte Erbserklärung abzugeben. Ausdrücklich bestätigt wurde dies dem Kläger überdies vom Justizminister Dr. B*** in einem Gespräch kurz vor dem 19. Mai 1980, das er wegen der ihn ständig verfolgenden Lohnexekutionen - auch nach seiner Übersiedlung Ende 1978 nach Wien - gesucht hatte. Spätestens auf Grund dieses Gespräches wußte der Kläger, daß der Rat des Beklagten, die Erbschaft anzutreten, nicht richtig war und daraus seine persönliche Haftung für die Schulden des Hotelbetriebes resultierte. Auf Grund dieser für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß dem Kläger auch als Laien vor dem 19. Mai 1980 nicht nur Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang bekannt waren, sondern auch die das Verschulden des Beklagten begründenden maßgebenden Zusammenhänge. Denn letztlich ausschlaggebend für den Eintritt der Haftung des Klägers war jedenfalls der Rat des Beklagten, eine bedingte Erbserklärung abzugeben, zumal auch die Bestimmungen der §§ 27 und 139 HGB die Erbenstellung als haftungsbegründendes Tatbestandsmerkmal normieren. In der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Verjährungseinwand des Beklagten gerechtfertigt ist, kann damit keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Auch mit seinem Vorbringen, der durch seine Verurteilung wegen fahrlässiger Krida entstandene Schaden sei erst mit dem Zeitpunkt seiner Verurteilung (3. August 1981) entstanden, ist der Revisionswerber auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen, daß auch diese Ansprüche ausschließlich ihren Grund in jenem behaupteten Fehlverhalten des Beklagten haben, auf das auch die übrigen Ersatzansprüche gestützt wurden, und daß sich daher der zu Recht erhobene Verjährungseinwand des Beklagten auch auf diese Ansprüche aus der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida erstreckt. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen, ohne daß es der in der Revision gewünschten weiteren Feststellungen bedurft hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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