Rechtssatz
§ 914 ABGB; außerordentliche Revision nicht angenommen: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall.
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8 Ob 1501/83 | OGH | 06.10.1983 |
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4 Ob 1505/83 | OGH | 28.11.1983 |
Beisatz: Auslegung einer konkreten Vereinbarung. (T1) |
3 Ob 1508/83 | OGH | 21.12.1983 |
Beis wie T1 |
6 Ob 1503/84 | OGH | 02.02.1984 |
Beisatz: Erkennbarkeit einer bestimmten Absicht eines Vertragsteiles; Nichtvorliegen einer undeutlichen Äußerung. (T2) |
3 Ob 4/84 | OGH | 25.01.1984 |
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Verhalten einen Verzicht darstellt. (T3) |
3 Ob 1501/84 | OGH | 15.02.1984 |
Beisatz: Auslegung einzelner Ausdrücke eines Vertrages im Einzelfall. (T4) |
6 Ob 1505/84 | OGH | 16.02.1984 |
Beisatz: Auslegung eines Prozessvorbringens. (T5) |
4 Ob 1504/84 | OGH | 20.03.1984 |
Beisatz: Ungenügende beziehungsweise gänzlich fehlende Berücksichtigung des Parteiwillens durch Berufungsgericht; Aktenwidrig. (T6) |
4 Ob 1507/84 | OGH | 03.04.1984 |
Beis wie T1 |
6 Ob 1511/84 | OGH | 29.03.1984 |
Beisatz: Auslegung des letzten Willens mit Tatfrage, soweit nicht nur Urkunden verwertet wurden. (T7) |
8 Ob 527/84 | OGH | 12.04.1984 |
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung einzelner Bestimmungen eines auf die Umstände des ganz bestimmten konkreten Falles abgestellten Vertrages in ihrem Zusammenhang. (T8) |
6 Ob 1515/84 | OGH | 10.05.1984 |
Beisatz: Außerordentliche Revision vorläufig angenommen: Eine auszulegende AGB - Bestimmung ist zwar als solche eine spezielle Ausformung im Einzelfall, ihre vielfache Anwendung im Rechtsverkehr verschafft ihr aber Bedeutung über den einzelnen Geschäftsfall und Rechtsfall hinaus (hier: Auslegung einer "Garantiebestimmung" in AGB aller Vertragshändler einer bestimmten Kraftfahrzeugerzeugungsunternehmung als bloße Modifizierung der Gewährleistungsregelung oder darüberhinaus als echte Garantie. (T9) |
6 Ob 1517/84 | OGH | 10.05.1984 |
Beis wie T4 |
5 Ob 559/84 | OGH | 19.06.1984 |
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Beisatz: Hier: Auslegung eines Dienstbarkeitsvertrags. (T10) |
7 Ob 27/84 | OGH | 20.06.1984 |
Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen: Auslegung eines Versicherungsvertrages. (T11) |
3 Ob 1514/84 | OGH | 27.06.1984 |
Beisatz: Auslegung einer Urkunde um die Anerkennung der Haftung für künftige Schäden. (T12) |
3 Ob 1012/84 | OGH | 12.09.1984 |
Beisatz: Beurteilung, ob das Verhalten des hausverwaltenden Miteigentümers als konkludenter Verzicht auf den weiteren Vollzug einer Räumungsexekution auszulegen ist. (T13) |
4 Ob 1523/84 | OGH | 25.09.1984 |
Beisatz: Entscheidend ist hier nur die durch Zeugenbeweise festgestellte Parteienabsicht. (T14) |
4 Ob 1525/84 | OGH | 13.11.1984 |
Beisatz: Haftet der Verkäufer eines "für Bauzwecke geeigneten" Grundstückes auch für die spätere Erlangung einer Teilungsbewilligung ohne jede diese voraussetzende Auflage seitens der Gemeinde (hier: Abtretung eines Teilstücks für öffentlichen Weg)? (T15) |
5 Ob 1510/87 | OGH | 31.03.1987 |
Beisatz: Auslegungsfrage, ob eine nach Beendigung eines Dienstverhältnisses fortdauernde Überlassung der Dienstwohnung von den mietenrechtlichen Kündigungsbeschränkungen ausgenommen bleibt. (T16) |
2 Ob 1506/87 | OGH | 26.05.1987 |
Beisatz: Hier: Anwendung Österreichischen Rechtes gemäß §§ 37, 38 IPRG. (T17) |
7 Ob 1535/88 | OGH | 20.10.1988 |
Beisatz: Entspricht die Auslegung der Vertragsbestimmung durch das Berufungsgericht den Grundsätzen des § 914 ABGB und ist sie weder unlogisch noch mit den Sprachregeln unvereinbar, so liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vor. (T18) |
9 Ob 1765/91 | OGH | 28.08.1991 |
nur: Auslegungsfragen über Erklärungsabsicht im Einzelfall. (T19)<br/>Beis wie T2 |
8 Ob 10/94 | OGH | 24.02.1994 |
Vgl aber; Beisatz: Bei Betriebsübernahmen werden Vertragsregelungen mit dem Zweck, den Betriebsübernehmer von "alten" Abfertigungsansprüchen zu entlasten, häufig getroffen. Eine solche Klausel hat daher über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T20) |
8 Ob 1015/94 | OGH | 15.09.1994 |
Auch; Beisatz: Hier: Es ist eine Auslegungsfrage im Einzelfall, inwieweit in einer konkludent erteilten Generalvollmacht auch eine Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht oder umgekehrt in einer Einzelvollmacht oder Gattungsvollmacht auch eine Generalbevollmächtigung enthalten ist. (T21) |
1 Ob 43/94 | OGH | 27.01.1995 |
Beisatz: Die Auslegung von Erklärungen beziehungsweise Verhaltensweisen könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellen, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge. (T22) |
8 Ob 511/95 | OGH | 27.04.1995 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Außer die Vereinbarung widerspricht im Ergebnis zwingenden gesetzlichen Normen. (T23) |
10 Ob 2398/96m | OGH | 26.11.1996 |
Auch; Beisatz: Ob die Teilnahme einer Werbeagentur, die nach dem ersten "Durchgang" in die engere Wahl gekommen war, an der Zweitpräsentation einen weiteren Honoraranspruch geben oder ob die vereinbarte Pauschalzahlung ("Abstandshonorar") alle Aufwendungen bis zur endgültigen Auftragsvergabe abdecken sollte, betrifft die Vertragsauslegung im konkreten Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. (T24) |
8 Ob 2161/96v | OGH | 30.01.1997 |
Vgl; nur: Außerordentliche Revision nicht angenommen. (T25)<br/>Beisatz: Revision angenommen - grober Fehler bei der Vertragsauslegung. (T26) |
1 Ob 2380/96y | OGH | 16.12.1996 |
Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Ein Problem der Vertragsauslegung kann aber nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. (T27) |
8 Ob 387/97p | OGH | 13.01.1998 |
Auch; Beisatz: Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. (T28) |
9 Ob 42/98m | OGH | 11.02.1998 |
Beis wie T18; Beis wie T22; Beis wie T27 |
6 Ob 170/98p | OGH | 25.06.1998 |
Beis wie T3 nur: Ansicht des Berufungsgerichtes, dass ein Verhalten einen Verzicht darstellt. (T29) |
2 Ob 384/97b | OGH | 11.02.1999 |
Auch; Beisatz: Ordentliche Revision zurückgewiesen. Es ist Auslegungsfrage im Einzelfall, ob sich aus einer Vereinbarung ein Anspruch auf Rückziehung konkreter Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ableiten lässt. (T30) |
1 Ob 359/98w | OGH | 27.04.1999 |
Beisatz: Ob mangels ausdrücklicher Vereinbarung eine bestimmte Regelung einer ÖNorm als zumindest stillschweigend bedungener Vertragsbestandteil anzusehen ist, ist wegen der Abhängigkeit von der konkreten Vertragsgestaltung und von der Reichweite und der Bedeutung des entsprechenden Punkts der ÖNorm eine solche des Einzelfalls. (T31) |
1 Ob 28/99w | OGH | 08.06.1999 |
Vgl; Beisatz: Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dies hat auch dann zu gelten, wenn ein in einem Bescheid der Wasserrechtsbehörde nach § 111 Abs 3 WRG beurkundetes Übereinkommen auszulegen ist. (T32) |
5 Ob 175/99t | OGH | 29.06.1999 |
Vgl auch; nur T19; Beisatz: Die Frage eines schlüssigen Verzichts auf den Kündigungsgrund hat im allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T33)<br/>Beisatz: Dies gilt auch für den Umfang eines Verzichts auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG. (T34) |
6 Ob 117/99w | OGH | 09.03.2000 |
Vgl auch; Beis wie T18; Beis wie T27 |
6 Ob 194/00y | OGH | 30.08.2000 |
Auch; Beis wie T24; Beisatz: Hier: Auslegung eines Werbeagenturvertrages hinsichtlich Honorar. (T35) |
8 ObA 48/01v | OGH | 16.08.2001 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch des ausscheidenden Geschäftsführers auf "Wohlverhaltensprämie" für den Fall der Überleitung der Geschäfte an neuen Geschäftsführer nach "den Vorstellungen des Aufsichtsrates". (T36) |
1 Ob 46/02z | OGH | 22.03.2002 |
Beisatz: Hier: Umfang des Gebrauchsrechts eines Bestandnehmers. (T37) |
1 Ob 196/02h | OGH | 13.08.2002 |
Beis wie T22; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch dort, wo die Vorinstanzen bei der Auslegung einer Vereinbarung auch deren "Vorgeschichte" berücksichtigt haben. (T38) |
8 Ob 101/02i | OGH | 08.08.2002 |
Auch; Beisatz: Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muss, entziehen sie sich zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit im Allgemeinen generellen Aussagen. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist. (T39) |
1 Ob 131/02z | OGH | 28.01.2003 |
Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsvertrag. (T40) |
4 Ob 147/03a | OGH | 16.12.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von Willenserklärungen. (T41) |
1 Ob 8/04i | OGH | 18.03.2004 |
Vgl auch; Beis wie T27; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen. (T42) |
10 Ob 98/05t | OGH | 22.12.2005 |
Auch; Beis wie T32 nur: Fragen der Vertragsauslegung kommt in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. (T43) |
10 Ob 62/05y | OGH | 17.02.2006 |
Auch; Beisatz: Hier: Verabredung einer gemeinsamen „Kletterpartie". (T44) |
9 ObA 79/06t | OGH | 11.08.2006 |
Beis wie T39; Beisatz: „Auslegung einer Pensionszusage". (T45) |
2 Ob 58/06b | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beis wie T39 nur: Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung zu erkennen ist. (T46) |
7 Ob 215/06b | OGH | 27.09.2006 |
Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T47) |
9 Ob 72/06p | OGH | 18.10.2006 |
Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang zwischen Tiereigentümer und Tierarzt. (T48) |
9 Ob 119/06z | OGH | 15.11.2006 |
Beis wie T33; Beis wie T34; Beisatz: Es kann daher auch nicht generell dahin entschieden werden, dass ein Verzicht auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG in jedem Fall auch einen Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG in der Variante des Satzes 2 leg cit in sich schließt. (T49) |
2 Ob 196/06x | OGH | 23.03.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob eine übernommene Verwahrungspflicht auch die wertvolle Armbanduhr des Klägers umfasste, betrifft die Auslegung einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall. (T50) |
1 Ob 20/07h | OGH | 26.06.2007 |
Beis wie T38; Beisatz: Die Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB, insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteienabsicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, sofern kein krasses Abweichen von den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung vorliegt. (T51) |
10 Ob 52/07f | OGH | 11.09.2007 |
Beisatz: Ob eine Vereinbarung im Einzelfall - insbesondere unter Erforschung der im konkreten Fall verfolgten Parteiabsicht - richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde, was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht. (T52) |
4 Ob 101/08v | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T31 Hier: Hatten die Parteien vereinbart: „Die Ausführung erfolgt gemäß den Richtlinien der ÖNORM". (T53) |
8 Ob 132/08g | OGH | 16.12.2008 |
Auch; Beisatz: Die auf den Gesamtumständen des Einzelfalls beruhende Auslegung eines Standby Letter of Credit stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T54) |
9 ObA 173/08v | OGH | 01.04.2009 |
Beisatz: Die rechtliche Qualifikation der Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses hängt von der Auslegung der in diesem Zusammenhang erfolgten Erklärungen der Parteien im jeweiligen Einzelfall ab, der in der Regel keine darüber hinausgehende erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T55) |
5 Ob 32/09f | OGH | 24.03.2009 |
Beis wie T27; Beis wie T39; Beis wie T46; Bem: Hier: Frage, ob eine Erklärung als konkludente Kündigung (Änderungskündigung) eines Handelsvertretervertrags auszulegen ist. (T56) |
6 Ob 99/09s | OGH | 12.11.2009 |
Beis wie T46; Bem: Hier: Beurteilung, ob ein Aufforderungsschreiben als Vertragsrücktritt auszulegen ist. (T57) |
4 Ob 26/12w | OGH | 28.02.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verhältnis Geschäftsführerbestellungs‑ und Überlassungsvertrag. (T58) |
4 Ob 52/13w | OGH | 17.04.2013 |
Vgl; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T41 |
3 Ob 71/14h | OGH | 30.04.2014 |
Auch; Beis wie T31; Beis wie T53 |
4 Ob 193/15h | OGH | 17.11.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung eines Feststellungsbescheids. (T60) |
8 Ob 122/18a | OGH | 24.10.2018 |
Auch; Beis wie T39; Beisatz: Hier: Vergleich. (T61) |
7 Ob 226/18p | OGH | 29.05.2019 |
Vgl; Beis ähnlich wie T39; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Versicherung nach Positionen. (T62) |
8 ObS 10/20h | OGH | 28.01.2021 |
Beis wie T22; Beisatz: Hier: Ausübung des Wahlrechts nach § 3 AVRAG durch einen Arbeitnehmer. (T63) |
6 Ob 213/22z | OGH | 18.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T39<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Zuweisung von Verlusten. (T64) |
Dokumentnummer
JJR_19831006_OGH0002_0080OB01501_8300000_001
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