European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00076.15Z.0520.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsfrage, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, kommt grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zu (RIS‑Justiz RS0044298, RS0042776), außer es wird in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt (RIS‑Justiz RS0042776 [T1, T3]).
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen (RIS‑Justiz RS0017915). Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen (RIS‑Justiz RS0017915 [T27, T29]). Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen (RIS‑Justiz RS0017915 [T29]).
Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, wenn es unter Bedachtnahme auf das dem Geschäftsführer der Beklagten übermittelte Inserat, in dem auf die bei unveränderter Realisierung des Bauvorhabens auf Grundlage der vorliegenden Baubewilligung drohende Stellplatz-ausgleichsabgabe hingewiesen wurde, im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Verweis auf die Stellplätze in Punkt I.3 zweiter Satz des Kaufvertrags davon ausgegangen ist, dass das Risiko der im Raum stehenden Stellplatzausgleichsabgabe die Käuferin treffen sollte, die daher die Stellplatzausgleichsabgabe ‑ wie ja auch die sonstigen mit der Umsetzung der Baubewilligung verbundenen Kosten ‑ zu tragen habe.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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