OGH 6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85; 2Ob64/86; 6Ob573/85; 6Ob579/87; 7Ob41/87; 9ObA115/87; 7Ob657/87; 7Ob509/88; 2Ob672/87; 8Ob606/87 (RS0017915)

OGH6Ob575/83; 6Ob504/83; 4Ob137/83; 5Ob693/83; 6Ob675/83; 8Ob565/83; 8Ob653/84; 8Ob609/85; 7Ob653/85; 8Ob584/85; 2Ob64/86; 6Ob573/85; 6Ob579/87; 7Ob41/87; 9ObA115/87; 7Ob657/87; 7Ob509/88; 2Ob672/87; 8Ob606/8720.3.2024

Rechtssatz

Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)

Besserungsklausel — Liegenschaftskaufvertrag

 

Normen

ABGB §914
ABGB §1444

6 Ob 575/83OGH09.03.1983
6 Ob 504/83OGH19.05.1983

Auch

4 Ob 137/83OGH08.11.1983

nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1)

5 Ob 693/83OGH15.11.1983

nur T1

6 Ob 675/83OGH12.07.1984

nur T1

8 Ob 565/83OGH08.11.1984

nur T1

8 Ob 653/84OGH19.06.1985

nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2)

8 Ob 609/85OGH24.10.1985

nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4)

7 Ob 653/85OGH21.11.1985

nur T1

8 Ob 584/85OGH23.01.1986

nur T1

2 Ob 64/86OGH10.03.1987

nur T2

6 Ob 573/85OGH04.06.1987
6 Ob 579/87OGH23.07.1987

nur T2; Veröff: JBl 1988,38

7 Ob 41/87OGH15.10.1987

nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273

9 ObA 115/87OGH04.11.1987

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

7 Ob 657/87OGH29.10.1987

Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6)

7 Ob 509/88OGH04.02.1988

nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7)

2 Ob 672/87OGH15.03.1988

Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8)

8 Ob 606/87OGH27.04.1988

nur T8

6 Ob 739/87OGH24.03.1988

Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9)

8 Ob 611/87OGH16.06.1988

nur T2<br/>Veröff: ÖBA 1989,183

2 Ob 519/88OGH28.06.1988

nur T2

2 Ob 94/88OGH30.08.1988

nur T1

2 Ob 510/89OGH30.08.1989

nur T8

7 Ob 617/89OGH06.07.1989

nur T8

2 Ob 45/89OGH26.09.1989

nur T1

2 Ob 557/89OGH17.10.1989
8 Ob 513/89OGH29.03.1990

nur T1

4 Ob 511/90OGH24.04.1990
9 ObA 8/91OGH10.04.1991

nur T2<br/>Veröff: WBl 1991,332

9 ObA 142/91OGH06.11.1991

Auch; nur T3

8 Ob 598/90OGH12.12.1991

nur T8

2 Ob 568/91OGH11.11.1991

nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10)

7 Ob 508/92OGH20.02.1992

nur T2; Veröff: ÖBA 1992,745

7 Ob 542/92OGH19.03.1992

Auch; nur T2

8 Ob 1659/92OGH12.11.1992

nur T2

7 Ob 625/92OGH26.11.1992

nur T3

9 ObA 107/93OGH28.04.1993

nur T2

9 ObA 51/93OGH31.03.1993

nur T1

1 Ob 628/93OGH21.12.1993

nur T2; Veröff: ÖBA 1994,804 (Iro)

9 ObA 303/93OGH23.02.1994

Auch; nur T2<br/>Veröff: SZ 67/31

9 ObA 185/94OGH11.01.1995

Auch; nur T2

9 ObA 803/94OGH11.01.1995

nur T1

1 Ob 543/95OGH27.03.1995

nur T2

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11)

1 Ob 582/95OGH02.06.1995

auch; nur T2<br/>Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 68/119

3 Ob 567/95OGH11.10.1995

nur T2

2 Ob 89/95OGH07.12.1995

Auch; nur T1

1 Ob 517/95OGH23.04.1996

Auch; nur T1

1 Ob 2385/96hOGH28.01.1997

Auch; nur T10

4 Ob 59/97yOGH25.02.1997

Auch; nur T1

2 Ob 585/95OGH24.04.1997

nur T2

2 Ob 223/97aOGH26.05.1997

Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13)

4 Ob 296/97aOGH28.10.1997

nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14)

5 Ob 365/97fOGH25.11.1997

nur T2

9 ObA 55/99zOGH16.06.1999

Vgl auch; nur T2; Beis wie T7

8 Ob 232/99xOGH09.03.2000

Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15)

8 ObA 293/99tOGH09.03.2000

nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16)

5 Ob 86/00hOGH07.04.2000

Vgl auch; nur T2

8 Ob 27/00dOGH23.11.2000

Beis wie T12

1 Ob 157/01xOGH07.08.2001

nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches. (T17)

1 Ob 99/02vOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T18)

8 Ob 101/02iOGH08.08.2002

nur T8

8 Ob 29/03bOGH20.03.2003

auch

3 Ob 240/02vOGH22.10.2003

Auch; Beisatz: Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont. (T19)<br/>Beisatz: Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an. (T20)

4 Ob 1/04gOGH20.01.2004

Vgl; nur T10; Beisatz: Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint. (T21)

7 Ob 113/05aOGH09.11.2005

Vgl auch

3 Ob 125/05mOGH21.12.2005

Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22)<br/>Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23)<br/>Veröff: SZ 2005/190

9 ObA 142/05fOGH22.02.2006

nur T8

2 Ob 237/06aOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T7; Beis wie T20

8 Ob 15/07zOGH18.04.2007

nur T8; Beis wie T17

8 Ob 87/06mOGH18.04.2007

nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T24)

8 Ob 163/06pOGH18.04.2007

Beisatz: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein. (T25)<br/>Beisatz: Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. (T26)

9 ObA 151/07gOGH22.10.2007

Beis wie T15; Beisatz: Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T27)

16 Ok 5/07OGH05.12.2007

Veröff: SZ 2007/191

1 Ob 204/07tOGH29.11.2007

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T28)

9 Ob 73/07mOGH19.12.2007

Auch; Beis wie T23

17 Ob 5/08xOGH08.04.2008

Auch; nur T10; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28

2 Ob 31/07hOGH27.03.2008

Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29)<br/>Beis wie T23

9 Ob 45/07vOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T20; Beis wie T23

8 ObS 7/08zOGH02.09.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung. (T30)

3 Ob 103/08fOGH03.09.2008

Vgl; Beis ähnlich wie T23

2 Ob 212/08bEGMR22.01.2009

Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31)

10 Bkd 3/08OGH18.05.2009

Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T29

9 Ob 45/09xOGH29.10.2009

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen. (T32)

8 ObA 62/09iOGH28.01.2010

Auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T33)

3 Ob 28/10dOGH24.02.2010

Auch; nur T23

2 Ob 222/09zOGH17.02.2010

Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34)<br/>Beis wie T31; Beisatz: Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. (T35)

1 Ob 79/10iOGH06.07.2010

nur T2; Beis wie T7; Beis wie T34

2 Ob 199/09tOGH27.05.2010

Vgl; nur T1; Beis wie T35

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34<br/>Veröff: SZ 2010/142

1 Ob 158/10gOGH15.12.2010

nur T8

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

nur T2

8 Ob 4/11pOGH22.02.2011

nur T3; Veröff: SZ 2011/20

4 Ob 2/11iOGH12.04.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T36)

9 ObA 97/11xOGH29.08.2011
8 Ob 93/11aOGH24.10.2011

Auch; Beis wie T20

17 Ob 29/11fOGH22.11.2011

Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T18; Beis wie T27; Beis wie T29; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T37)

3 Ob 192/12zOGH14.11.2012

Auch; Beis wie T23; Beis wie T27

7 Ob 93/12wOGH28.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor. (T38)<br/>Veröff: SZ 2012/132

3 Ob 7/13wOGH20.02.2013

Auch; Beis wie T15; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T39)

10 Ob 14/13aOGH28.05.2013

Auch; nur T8

9 Ob 49/13sOGH26.11.2013

Vgl auch; Beis wie T20

7 Ob 200/14hOGH26.11.2014

Auch; nur T2

1 Ob 9/15bOGH17.03.2015

Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34

1 Ob 77/15bOGH21.05.2015

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird. (T40)

7 Ob 49/15dOGH20.05.2015

nur T8

10 Ob 70/14pOGH30.07.2015

Auch

7 Ob 218/14fOGH10.06.2015

Auch

7 Ob 76/15zOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T27; Beis wie T29

3 Ob 90/15dOGH17.09.2015

Auch; Beis wie T29

7 Ob 186/15aOGH19.11.2015

Auch; Beis wie T27; Beis wie T29

9 ObA 28/16gOGH24.06.2016
3 Ob 26/17wOGH07.06.2017

Auch; Beis wie T29

6 Ob 154/17sOGH21.11.2017

Auch; nur T2; Beis wie T35; Beisatz: Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. (T41)

7 Ob 38/17iOGH20.12.2017

Auch

1 Ob 214/17bOGH15.12.2017

Auch; nur T8; Beisatz: Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen. (T42)

7 Ob 68/18bOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T27; Beis wie T29

8 Ob 28/18bOGH29.05.2018

nur T2

1 Ob 103/18fOGH17.07.2018

nur T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T32

2 Ob 114/18fOGH30.10.2018

nur T2; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T29

7 Ob 50/19gOGH29.05.2019

Auch; Beis wie T23

5 Ob 30/19aOGH21.05.2019

nur T8

4 Ob 52/20fOGH22.04.2020

Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag. (T43)

1 Ob 46/20aOGH25.05.2020

Vgl; Beis wie T29 nur: Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T44)

10 ObS 66/20hOGH24.11.2020

Beisatz: Hier: Wissenserklärung; ärztliches Zeugnis nach § 3 Abs 3 MSchG. (T45)

9 ObA 89/20hOGH21.10.2020

Beisatz: Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T46)<br/>

9 ObA 87/20iOGH24.02.2021

Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T47)

1 Ob 96/21fOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: gegenteilig zu Beisatz T28. (T48)

8 ObA 5/21zOGH03.05.2021

Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31

2 Ob 58/21zOGH05.08.2021

Beis wie T29; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T49)

7 Ob 146/21bOGH18.10.2021

Vgl; Beis insb. wie T5; Beis wie T44

7 Ob 140/21wOGH24.11.2021
7 Ob 24/22pOGH28.04.2022

Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt. (T50)

9 Ob 29/22pOGH27.04.2022
10 Ob 13/22tOGH24.05.2022

Vgl; Beis wie T42

2 Ob 62/22iOGH06.09.2022

Vgl; Beis wie T20

7 Ob 104/22bOGH28.09.2022

Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde. (T51)

9 ObA 77/22xOGH24.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat. (T52)

8 ObA 65/22zOGH21.11.2022

nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023

Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44

1 Ob 14/23zOGH28.02.2023

vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T23; Beisatz wie T35

6 Ob 218/22kOGH24.03.2023

Beisatz: Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung. (T54)

8 Ob 6/23zOGH24.05.2023

nur T2; nur T3; Beisatz wie T19

4 Ob 95/23hOGH31.05.2023

Beisatz: Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden. (T55)

6 Ob 72/23sOGH20.03.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19830309_OGH0002_0060OB00575_8300000_001

Stichworte