Rechtssatz
Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.)
Besserungsklausel — Liegenschaftskaufvertrag
4 Ob 137/83 | OGH | 08.11.1983 |
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T1) |
5 Ob 693/83 | OGH | 15.11.1983 |
nur T1 |
6 Ob 675/83 | OGH | 12.07.1984 |
nur T1 |
8 Ob 565/83 | OGH | 08.11.1984 |
nur T1 |
8 Ob 653/84 | OGH | 19.06.1985 |
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. (T2) |
8 Ob 609/85 | OGH | 24.10.1985 |
nur: Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gerichtlicher Vergleich (T4) |
7 Ob 41/87 | OGH | 15.10.1987 |
nur T2; Veröff: VersRdSch 1988,133 = ZVR 1988/124 S 273 |
7 Ob 657/87 | OGH | 29.10.1987 |
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Es darf jedoch die Buchstabeninterpretation bei Ermittlung der Absicht der Parteien nicht im Wege stehen. Die Absicht der Parteien ist im buchstäblichen Sinn des Ausdrucks keineswegs nachrangig. (T6) |
7 Ob 509/88 | OGH | 04.02.1988 |
nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Falls jemand dann, wenn der Wortsinn dem Zweck der Vereinbarung entspricht, einen abweichenden Parteiwillen oder eine andere Verkehrssitte geltend machen will, so muss er dies in einem Prozess behaupten und beweisen. (T7) |
2 Ob 672/87 | OGH | 15.03.1988 |
Auch; nur T1; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (T8) |
6 Ob 739/87 | OGH | 24.03.1988 |
Beisatz: Hier: Zum Begriff der "engeren Familie" bei vertraglicher Vorkaufsrechte. (T9) |
8 Ob 611/87 | OGH | 16.06.1988 |
nur T2<br/>Veröff: ÖBA 1989,183 |
9 ObA 8/91 | OGH | 10.04.1991 |
nur T2<br/>Veröff: WBl 1991,332 |
2 Ob 568/91 | OGH | 11.11.1991 |
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen. (T10) |
1 Ob 533/95 | OGH | 27.02.1995 |
Beisatz: Einfache Vertragsauslegung, wenn der ermittelte Sinn im Wortlaut der Erklärung noch eine Stütze findet. (T11) |
1 Ob 582/95 | OGH | 02.06.1995 |
auch; nur T2<br/>Beisatz: Der objektiv erkennbare Zweck der Erklärung ist zu erforschen. (T12)<br/>Anm: Veröff: SZ 68/119 |
2 Ob 223/97a | OGH | 26.05.1997 |
Auch; nur T10; Beis wie T7; Beisatz: Der Wortsinn muss auch nach § 914 ABGB Ausgangspunkt jeder Auslegung sein. (T13) |
4 Ob 296/97a | OGH | 28.10.1997 |
nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben. (T14) |
8 Ob 232/99x | OGH | 09.03.2000 |
Beisatz: Allerdings braucht nicht der subjektive unerkennbare Parteiwille ergründet zu werden, sondern ist herauszufinden, wie der andere Teil der Erklärung verstehen musste. Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigen Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T15) |
8 ObA 293/99t | OGH | 09.03.2000 |
nur T2; Beisatz: Hier: Aufrechnungserklärung. (T16) |
1 Ob 157/01x | OGH | 07.08.2001 |
nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleiches. (T17) |
1 Ob 99/02v | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Auch ein gerichtlicher Vergleich ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. (T18) |
3 Ob 240/02v | OGH | 22.10.2003 |
Auch; Beisatz: Auszugehen ist vom Wortlaut der Vereinbarung und der vom Erstrichter erforschten Parteienabsicht unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung unter Heranziehung des Parteienverhaltens und ihrer Erklärungen, gemessen am Empfängerhorizont. (T19)<br/>Beisatz: Auch bei einem Unterhaltsvergleich für die Zukunft kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze an. (T20) |
4 Ob 1/04g | OGH | 20.01.2004 |
Vgl; nur T10; Beisatz: Nach dem klaren Wortsinn sind mit "Kosten für die Beheizung" die durch das Beheizen der Räume erwachsenden Selbstkosten und nicht auch kalkulatorische Kosten gemeint. (T21) |
3 Ob 125/05m | OGH | 21.12.2005 |
Auch; nur: Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen. (T22)<br/>Beis wie T13; Beisatz: Für die Beurteilung der „Absicht" der Parteien im Sinne des § 914 ABGB kommt es maßgebend auf den Zweck der Regelung an, den beide Teile redlicherweise unterstellen mussten. (T23)<br/>Veröff: SZ 2005/190 |
8 Ob 87/06m | OGH | 18.04.2007 |
nur T1; Beisatz: Hier: Treuhandverhältnis. (T24) |
8 Ob 163/06p | OGH | 18.04.2007 |
Beisatz: Hier: Auslegung der Klausel, wonach die Parteien die aufschiebende Bedingung der „Errichtung der zur verkehrsmäßigen Erschließung des Kaufobjektes erforderlichen Aufschließungs- und Zufahrtsstraße... auf Kosten der Verkäuferin" vereinbaren. Zwar wurde dies im Vertrag nicht als ausdrückliche Verpflichtung der Beklagten festgelegt; im Sinne der allgemeinen Rechtsprechung zur Verpflichtung der Vertragsparteien, auf den Eintritt derartiger aufschiebender Bedingungen einzuwirken und die ausdrückliche Kostenübernahmeregelung, wird insoweit eine Verpflichtung der Beklagten abzuleiten sein. (T25)<br/>Beisatz: Unter „Zufahrtsstraße" zu einem Kaufobjekt im Sinne eines Baugrundstückes wird mangels besonderer Umstände (etwa Unmöglichkeit der Errichtung der Häuser) oder anderer konkreter Vereinbarungen regelmäßig eine Zufahrtsstraße zu verstehen sein, die an das bestehende Niveau des Grundstückes anschließt. (T26) |
9 ObA 151/07g | OGH | 22.10.2007 |
Beis wie T15; Beisatz: Unter der Absicht im Sinne der „Vertrauenstheorie" ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare und von ihm nicht widersprochene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T27) |
1 Ob 204/07t | OGH | 29.11.2007 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Vertrag ist dann primär nach seinem Wortlaut auszulegen, wenn ein vom übrigen Verständnis einer Vertragsbestimmung abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird. (T28) |
17 Ob 5/08x | OGH | 08.04.2008 |
Auch; nur T10; Beis wie T7; Beis wie T27; Beis wie T28 |
2 Ob 31/07h | OGH | 27.03.2008 |
Vgl; Beis wie T15 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T29)<br/>Beis wie T23 |
9 Ob 45/07v | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beis wie T20; Beis wie T23 |
8 ObS 7/08z | OGH | 02.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vereinbarung einer freiwilligen Abfertigung. (T30) |
2 Ob 212/08b | EGMR | 22.01.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T29 nur: Unter der gemäß § 914 ABGB zu erforschenden "Absicht der Parteien" ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. (T31) |
10 Bkd 3/08 | OGH | 18.05.2009 |
Auch; Beis ähnlich wie T15; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T29 |
9 Ob 45/09x | OGH | 29.10.2009 |
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Es ist auf die konkreten Umstände, wie den Geschäftszweck und die Interessenlage hierbei Bedacht zu nehmen sowie das Gesamtverhalten der Parteien zu berücksichtigen. (T32) |
8 ObA 62/09i | OGH | 28.01.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T22; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Auslegung von Pensions- und Auflösungsvereinbarungen. (T33) |
2 Ob 222/09z | OGH | 17.02.2010 |
Vgl; nur T2; Beisatz: Maßgebliche Auslegungskriterien des § 914 ABGB sind der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung und die Absicht der Parteien. (T34)<br/>Beis wie T31; Beisatz: Der Wortlaut der Vereinbarung ist allein maßgeblich, wenn keine abweichende Absicht festgestellt werden kann. (T35) |
1 Ob 79/10i | OGH | 06.07.2010 |
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T34 |
4 Ob 2/11i | OGH | 12.04.2011 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Vertragsstrafe zur Verstärkung einer vertraglichen Unterlassungspflicht und Vereinfachung des Schadenersatzes. (T36) |
17 Ob 29/11f | OGH | 22.11.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T18; Beis wie T27; Beis wie T29; Beisatz: Dem Vertragsschluss nachfolgende Erklärungen oder Handlungen der Beteiligten können als Indiz zur Feststellung des seinerzeitigen Verständnisses beitragen. (T37) |
7 Ob 93/12w | OGH | 28.11.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Soweit ein übereinstimmender Wille vorliegt, legt er den Inhalt des Vertrags fest und geht dem objektiven Erklärungswert vor. (T38)<br/>Veröff: SZ 2012/132 |
3 Ob 7/13w | OGH | 20.02.2013 |
Auch; Beis wie T15; Beis wie T29; Beisatz: Hier: Begriff „Titelseite“. (T39) |
1 Ob 9/15b | OGH | 17.03.2015 |
Auch; nur T2; Beis wie T31; Beis wie T34 |
1 Ob 77/15b | OGH | 21.05.2015 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T27; Beisatz: Hier: Beurteilung einer Erklärung, den Vertragspartner nicht auf Zuhaltung des Vertrags zu klagen, als pactum de non petendo, womit nicht auf die Forderung selbst, aber auf die gerichtliche Geltendmachung, etwa zur Vermeidung eines Rechtsstreits, verzichtet wird. (T40) |
7 Ob 76/15z | OGH | 20.05.2015 |
Auch; Beis wie T27; Beis wie T29 |
6 Ob 154/17s | OGH | 21.11.2017 |
Auch; nur T2; Beis wie T35; Beisatz: Oberstes Ziel der Auslegung ist die Erforschung der Absicht der Parteien. (T41) |
1 Ob 214/17b | OGH | 15.12.2017 |
Auch; nur T8; Beisatz: Hat ein Vertragspartner Kenntnis über einen konkreten Regelungswunsch des anderen und stimmt der entsprechenden Formulierung zu, klärt aber nicht darüber auf, dass er diesem Wunsch bei der Vertragserfüllung unter Berufung auf eine andere Vertragsbestimmung nicht voll nachkommen will, kann ein redlicher Erklärungsempfänger dies als uneingeschränkte Zustimmung zur gewünschten Regelung verstehen. (T42) |
7 Ob 68/18b | OGH | 24.05.2018 |
Auch; Beis wie T27; Beis wie T29 |
1 Ob 103/18f | OGH | 17.07.2018 |
nur T1; Beis wie T15; Beis wie T23; Beis wie T29; Beis wie T32 |
2 Ob 114/18f | OGH | 30.10.2018 |
nur T2; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T29 |
4 Ob 52/20f | OGH | 22.04.2020 |
Vgl; Beis wie T22; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Besserungsklausel in einem Liegenschaftskaufvertrag. (T43) |
1 Ob 46/20a | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beis wie T29 nur: Es ist dabei das gesamte Verhalten der Vertragsteile, das sich aus Äußerungen in Wort und Schrift sowie aus sonstigem Tun oder Nichttun zusammensetzen kann, zu berücksichtigen. (T44) |
9 ObA 89/20h | OGH | 21.10.2020 |
Beisatz: Hier: Hier: Gehaltsrechtliche Einstufung unter Verweis auf eine Dienstordnung. (T46)<br/> |
9 ObA 87/20i | OGH | 24.02.2021 |
Beisatz: Hier: Auslegung eines Vergleichs über Abfertigungsansprüche „alt“. (T47) |
1 Ob 96/21f | OGH | 22.06.2021 |
Vgl; Beisatz: gegenteilig zu Beisatz T28. (T48) |
8 ObA 5/21z | OGH | 03.05.2021 |
Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31 |
2 Ob 58/21z | OGH | 05.08.2021 |
Beis wie T29; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Vereinbarter Leistungsumfang im Lichte der Vertragsverhandlungen. (T49) |
7 Ob 146/21b | OGH | 18.10.2021 |
Vgl; Beis insb. wie T5; Beis wie T44 |
7 Ob 24/22p | OGH | 28.04.2022 |
Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob es sich bei der im Versicherungsantrag und Versicherungsschein genannten Summe um einen zugesicherten Mindestbetrag oder um einen prognostizierten Betrag handelt. (T50) |
7 Ob 104/22b | OGH | 28.09.2022 |
Beis wie T23; Beisatz: Hier: Die Vertragsklausel, wonach die Klägerin das Übergabsobjekt mit allen Rechten und Verpflichtungen übernehme, konnte sie nur dahin verstehen, dass nach der Parteienabsicht der vertragsschließenden Parteien die – ausdrücklich ausgeschlossene – Übernahme des Wohnrechts des Beklagten gerade nicht vereinbart wurde. Dies vor dem Hintergrund, dass die Klägerin hinsichtlich des ersten Vertragsentwurfs die Aufnahme eines Wohnrechts des Beklagten bemängelte und festhielt, ein solches nicht zu übernehmen und ihr von ihrem Vater, zugleich Vater des Beklagten, signalisiert worden war, dass der Beklagte eine andere Liegenschaft erhalten werde, sodass das beanstandete Wohnrecht des Beklagten in weiterer Folge aus dem Vertragsentwurf entfernt und von der Mutter der Streitteile ausdrücklich die lastenfreie Übergabe zugesichert wurde. (T51) |
9 ObA 77/22x | OGH | 24.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Pkt 4.2 und 4.3 des Gast- Bühnenvertrags iZm der COVID-19-Pandemie, die zu dem über das Theater verhängten Betretungsverbot und zum Entfall der Vorstellungen geführt hat. (T52) |
8 ObA 65/22z | OGH | 21.11.2022 |
nur T2; Beisatz: Hier: „Sonstige Zulagen“ iSd § 13 Abs 3 der 2. Dienst- und Besoldungsordnung (DBO) der Diözese Feldkirch. (T53) |
7 Ob 136/22h | OGH | 25.01.2023 |
Beis wie T15; Beis wie T29; Beis wie T44 |
1 Ob 14/23z | OGH | 28.02.2023 |
vgl; Beisatz wie T27; Beisatz wie T23; Beisatz wie T35 |
6 Ob 218/22k | OGH | 24.03.2023 |
Beisatz: Hier: vor Gericht getroffene Kontaktrechtsvereinbarung. (T54) |
8 Ob 6/23z | OGH | 24.05.2023 |
nur T2; nur T3; Beisatz wie T19 |
4 Ob 95/23h | OGH | 31.05.2023 |
Beisatz: Die Verkehrssitte ist dem Tatsachenbereich zuzuordnen und kann daher nicht durch Entscheidung des Obersten Gerichtshofs festgelegt werden. (T55) |
6 Ob 1/24a | OGH | 26.04.2024 |
Beisatz: hier: Auslegung eines Gemeinderatsbeschlusses (T56) |
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0060OB00575_8300000_001
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